Wer nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung auf Krankengeld angewiesen ist, verlässt sich meistens darauf, dass die Krankenkasse korrekt rechnet. Tatsächlich enthält ein häufiger Fehlertyp spürbare finanzielle Auswirkungen: Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld fließen anteilig ins Krankengeld ein – vorausgesetzt, sie wurden im Zwölfmonatszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtig abgerechnet.
Kassen übersehen diesen Hinzurechnungsbetrag entweder vollständig oder berechnen ihn falsch. Wer 3.200 Euro Monatsgehalt und jährlich Weihnachtsgeld gleicher Höhe erhält, verliert durch diesen Fehler rund 186 Euro Krankengeld pro Monat. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.
Inhaltsverzeichnis
So funktioniert die 1/360-Hinzurechnung nach § 47 SGB V
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des sogenannten Regelentgelts – des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus dem letzten abgerechneten Abrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, mindestens aus den letzten vier Wochen. Weihnachts- und Urlaubsgeld tauchen darin naturgemäß nicht auf, weil sie nicht monatlich gezahlt werden.
Das Gesetz hat dafür eine eigene Regel in § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V: Den dreihundertsechzigsten Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor AU-Beginn beitragspflichtig abgerechnet wurde, rechnet die Kasse dem Regelentgelt hinzu.
Auf diesen Betrag werden dann ebenfalls 70 Prozent Krankengeld berechnet. Konkret: Bei Weihnachtsgeld von 3.200 Euro ergibt sich ein Hinzurechnungsbetrag von 3.200 ÷ 360 = 8,89 Euro täglich. Das erhöhte Regelentgelt bringt 6,22 Euro mehr Krankengeld täglich – 186 Euro pro Monat, für jeden Monat des Krankengeld-Bezugs.
Die Gesamtobergrenze bleibt bestehen. Das Krankengeld darf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen und ist auf 135,63 Euro täglich gedeckelt – das entspricht der Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro jährlich. Wer deutlich oberhalb dieser Grenze verdient, spürt den Weihnachtsgeld-Effekt deshalb kaum oder gar nicht.
Warum macht die Kasse diesen Fehler – und wer bemerkt ihn
Viele Versicherte denken, die Krankenkasse bekomme alle nötigen Lohndaten automatisch vom Arbeitgeber. Das stimmt nur zum Teil. Den Bemessungszeitraum meldet der Arbeitgeber mit der üblichen Entgeltmeldung. Die Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate aber müssen gesondert gemeldet und vom Sachbearbeiter der Kasse aktiv dem Bescheid zugeordnet werden.
Dieser Schritt unterbleibt bei Routinebearbeitungen häufiger, als die Kassen zugeben. Das Ergebnis: ein Bescheid, der auf den ersten Blick vollständig wirkt, tatsächlich aber zu niedrig ist.
Hinzu kommt, dass Krankengeld-Bescheide keine Berechnungsformel ausweisen, die für Laien unmittelbar nachvollziehbar ist. Wer nicht weiß, dass der 1/360-Betrag existiert, sucht nicht danach.
Diese drei Fehler macht die Kasse bei der Berechnung
Fehler 1 – Einmalzahlungsanteil komplett übergangen. Die Kasse rechnet nur mit dem Monatsgehalt aus dem Bemessungszeitraum, fügt den 1/360-Betrag nicht hinzu und weist das im Bescheid nicht aus. Wer nicht selbst nachrechnet, bemerkt es nicht.
Fehler 2 – Falscher Bezugszeitraum. Die Kasse schaut nur in den Bemessungszeitraum statt in die gesetzlich vorgeschriebenen zwölf Monate vor AU-Beginn. Ein Weihnachtsgeld aus dem November des Vorjahres muss einbezogen werden, auch wenn der Bemessungszeitraum erst ab Januar liegt – weil die Regel ausdrücklich den Zwölfmonatszeitraum nennt.
Fehler 3 – Falscher Ansatz der Beitragspflicht. Die Kasse bezieht eine Einmalzahlung ein, die gar nicht vollständig beitragspflichtig war, etwa weil das Gesamteinkommen im Abrechnungsmonat die Beitragsbemessungsgrenze bereits überschritten hatte. Dann wurde zu viel Krankengeld angesetzt, was zu Rückforderungen führen kann. Auch wer einen ungewöhnlich hohen Bescheid erhält, sollte deshalb nachrechnen.
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Rechenbeispiel: Was ein fehlendes Weihnachtsgeld konkret kostet
Sonja M., 44 Jahre, Verwaltungsangestellte aus Hannover, verdient 3.200 Euro brutto monatlich. Ihr Arbeitgeber zahlt jedes Jahr im November Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts. Im Februar wird sie arbeitsunfähig, der Bemessungszeitraum ist Januar.
Tägliches Regelentgelt ohne Einmalzahlung: 3.200 ÷ 30 = 106,67 Euro. Daraus Krankengeld: 74,67 Euro täglich. Mit dem Novemberweihnachtsgeld aus dem Vorjahr kommt hinzu: 3.200 ÷ 360 = 8,89 Euro täglich. Erhöhtes Regelentgelt: 115,56 Euro. Erhöhtes Krankengeld: 80,89 Euro täglich.
Die Differenz beläuft sich auf 6,22 Euro täglich, 186,60 Euro pro Monat. Bei drei Monaten Krankschreibung ergibt das 559 Euro. Das Ergebnis liegt unterhalb der 90-Prozent-Nettogrenze und des Tageshöchstbetrags von 135,63 Euro – die Einmalzahlung wirkt also voll.
Krankengeld-Bescheid prüfen und Widerspruch einlegen
Für die Prüfung werden drei Unterlagen benötigt: der Bewilligungsbescheid, die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate vor AU-Beginn sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers über beitragspflichtige Einmalzahlungen im Zwölfmonatszeitraum.
Die Prüfung läuft in drei Schritten: tägliches Regelentgelt aus dem Bescheid ablesen, mit eigenem letzten Monatslohn geteilt durch 30 vergleichen. Eigene beitragspflichtige Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate addieren und durch 360 teilen. Dieser Betrag hätte dem Regelentgelt zugeschlagen werden müssen. Fehlt er im Bescheid, ist die Berechnung wahrscheinlich fehlerhaft.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der Krankenkasse eingelegt werden. Das ist wichtig: Der Widerspruch gegen einen zu niedrig berechneten Bescheid stoppt nicht die laufende Krankengeld-Zahlung. Das Krankengeld läuft weiter, der Widerspruch klärt den Differenzbetrag.
Das Schreiben muss die konkrete Beanstandung benennen, die eigene Berechnung mit Nachweis der Einmalzahlungen enthalten und die Nachzahlung des Differenzbetrags fordern. Wer die Unterlagen nicht vollständig hat, kann bei der Kasse schriftlich eine Aufgliederung der Berechnungsgrundlagen anfordern – die Kasse ist zur Auskunft verpflichtet.
Versäumte Frist: Nachzahlung rückwirkend bis vier Jahre möglich
Wer die Monatsfrist verpasst hat, ist nicht ohne Mittel. Nach § 44 SGB X kann jeder Versicherte einen Überprüfungsantrag stellen und verlangen, dass ein bestandskräftiger Bescheid auf Richtigkeit geprüft wird. Stellt sich heraus, dass zu wenig gezahlt wurde, muss die Kasse rückwirkend nachzahlen – für maximal vier Jahre vor dem Datum des Antrags.
Wer einen Fehler aus dem Jahr 2023 bemerkt und 2026 den Antrag stellt, kann die volle Nachzahlung verlangen.
Bei 186 Euro monatlicher Differenz und sechs Monaten Krankengeld-Bezug geht es um über 1.100 Euro. Kassen akzeptieren korrekte Nachberechnungen in der Praxis häufig ohne förmliches Verfahren, wenn Einmalzahlungen und Eigenberechnung klar dokumentiert sind.
Wer unsicher ist, hat Anspruch auf Beratung durch die Kasse selbst oder kann einen Beratungsschein für kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Quellen
Bundesrecht: § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
Bundesrecht: § 23a SGB IV – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen
Bundesrecht: § 44 SGB X – Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte
Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2026
vdek: Krankengeld – Höhe und Berechnung 2026




