Wurde die Freundeshilfe dem Leistungsempfänger lediglich vorgestreckt, ist das Jobcenter zur nachträglichen Erbringung der Umzugskosten verpflichtet. Denn Private Hilfe mindert nicht den Anspruch auf staatliche Unterstützung.
Zuwendungen, mit denen ein Dritter vorläufig – gleichsam anstelle des Jobcenters und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – einspringt, weil der Träger die Leistung nicht rechtzeitig bewilligt hat, entbinden das Jobcenter nicht von seiner Leistungsverpflichtung (so beispielhaft LSG Hamburg, Urteil vom 23.2.2017 – L 4 AS 15/15 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 – ).
Zwischenzeitliche Selbstbeschaffung
Dem Leistungsbezieher darf eine zwischenzeitliche Selbstbeschaffung der begehrten Leistung unter dem Gesichtspunkt einer Zweckverfehlung der ursprünglich beantragten Leistung nicht entgegengehalten werden (BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 – ).
Unaufschiebbarkeit des Bedarfs – Umzugskosten
Wegen der Unaufschiebbarkeit des Bedarfs darf der Hilfebedürftige bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Jobcenters übergangsweise eine andere Regelung suchen.
Wenn keine Stundung möglich ist
Wenn es nicht möglich ist, die Verpflichtungen aus eingegangenen Verbindlichkeiten stunden zu lassen, bliebe es dem Hilfebedürftigen etwa unbenommen, zu marktüblichen Konditionen ein verzinsliches Darlehen aufzunehmen.
Unabwendbare Mehrkosten trägt dann das Jobcenter wie etwa Zinsen
Wenn unabwendbar Mehrkosten entstünden, wären auch sie gegebenenfalls vom Jobcenter zu erstatten ( BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 – ).
Hilfebedürftige können vorrangig auf freiwillige und kostengünstigere Angebote Dritter zurückzugreifen
Denn nicht zu beanstanden ist, wenn Hilfebedürftige vorrangig auf freiwillige und kostengünstigere Angebote Dritter zurückzugreifen, die auf freundschaftlicher oder familiärer Verbundenheit beruhen.
Anspruch auf Kostenübernahme für die Umzugskosten entfällt dadurch nicht
Einen ursprünglich bestehenden Anspruch lassen solche Bemühungen nicht entfallen, wenn feststeht, dass dem Dritten im Falle des Obsiegens die zugewandten Leistungen zurückerstattet werden.
Fazit
Immer dann, wenn das Jobcenter die Übernahme für irgend welche Kosten wie zum Beispiel Umzugskosten oder eine Mietkaution verzögert, obwohl die meisten Dinge geklärt sind, kann es im Nachgang dazu verpflichtet werden, die Kosten zu übernehmen.
Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Jobcenter abgelehnte Leistung wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ersetzen und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, sind kein anrechenbares Einkommen.
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Diese Entscheidung gilt sowohl beim Bürgergeld, als auch in der Sozialhilfe.
Folgendes ist unbedingt zu beachten:
Befindet man sich in einer Notlage, weil das Jobcenter nicht leistet und leiht sich Geld unter Verwandten, sollte dieses Darlehen schriftlich verfasst sein, mündliche Abreden sind aber nicht ausgeschlossen, wenn nachweisbar ( vgl. dazu SG Braunschweig Az. S 44 AS 529/16 )
Eine fehlende Zinsvereinbarung in einem unter Verwandten gewährtem Privatdarlehen steht nach der gängigen Rechtsprechung der Anerkennung eines Darlehens im Rechtskreis des SGB II nicht entgegen.
Hinweis vom Verfasser:
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II folgt zwar keine Definition dessen, was Einkommen ist.
Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 6.10.2011, B 14 AS 66/11) kann jedoch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden.
Nur der wertmäßige Zuwachs stellt Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar. Als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat.
Dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen.
Insoweit ist zunächst zu unterscheiden zwischen Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem nach dem SGB II Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, und einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist.
Dieser Systematik entsprechend stellen auch Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger nicht erbrachte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar.
Solche Zuwendungen, mit denen der Dritte vorläufig – gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – einspringt, weil der Träger die Leistung nicht rechtzeitig bewilligt hat, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung (BSG, Urt. v. 20.12.2011, B 4 AS 46/11).
Wie im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch und des Bundessozialhilfegesetzes kann dem Hilfesuchenden eine zwischenzeitliche Selbstbeschaffung der begehrten Leistung unter dem Gesichtspunkt einer Zweckverfehlung der ursprünglich beantragten Leistung nicht entgegengehalten werden.



