Jobcenter müssen ausländischen Bürgergeldbeziehern für die Anschaffung eines ausländischen Reisepasses die Kosten übernehmen. Denn bei der Beschaffung des ausländischen Passes handelt es sich um einen einmaligen Bedarf, der nicht im Regelbedarf enthalten ist, entschied das Sozialgericht Berlin in einem kürzlich veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 27. April 2026 (Az.: S 101 AS 4696/25).
Ehepaar benötigt neuen Pass
Das klagende niederländische Ehepaar bezieht vom Jobcenter Berlin Neukölln Bürgergeld. Am 10. April 2026 beantragte es für die Anschaffung neuer Pässe weitere Leistungen. Bei dem Mann war der Reisepass nicht mehr gültig. Über andere Ausweisdokumente verfügten die Eheleute nicht.
Das Jobcenter wies den Antrag ab. Der Bedarf sei nicht „unabweisbar“. Das Paar könne diesen decken, wenn es an anderer Stelle Einsparungen vornähme.
Die Kläger wiesen auf die hohen Kosten der Reisepässe hin. Beide Pässe würden insgesamt 338,30 Euro kosten. Diese Aufwendungen seien in dem Regelbedarf nicht berücksichtigt worden, so dass das Jobcenter diese als Mehrbedarf anerkennen müsse.
Sozialgericht Berlin: Dokumente nicht im Regelbedarf enthalten
Dies bestätigte nun auch das Sozialgericht. Bei der Passbeschaffung handele es sich um einen einmaligen Bedarf. Die Beschaffung der ausländischen Pässe seien jedoch nicht vom Regelbedarf umfasst, so dass bei einem einmaligen Bedarf auch ein vorrangiger Verweis auf ein Darlehen ausscheide.
Zu unrecht habe das Jobcenter auch auf Einsparmöglichkeiten durch „Umschichtung“ verwiesen, also „einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen“. Denn auch dies scheide hier aus. „Dieser Gedanke kommt nur zum Tragen bei Bedarfen, die dem Grunde nach vom Regelbedarf umfasst sind“, so das Sozialgericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Die ausländischen Pässe seien aber nicht vom Regelbedarf umfasst.




