Bürgergeld: Jobcenter muss Führerschein für Pizzafahrer zahlen

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Ein Pizzabäcker mit geringfügigem Einkommen stellt beim Jobcenter Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B, damit er als Vollzeitkraft und als Pizzafahrer tätig sein kann.

Die 62. Kammer des Sozialgerichts Hamburg sieht entgegen der Auffassung des Jobcenters einen Anspruch als gegeben an, denn es liegt ein Ermessensfehlgebrauch des SGB 2 Trägers vor.

Das Jobcenter irrt, wenn es meint, wenn der Kläger das lateinische Alphabet nicht sicher beherrschen sollte, stünde das einem Erwerb einer Fahrererlaubnis entgegen ( SG Hamburg Az. S 62 AS 1531/21 ).

Wer für seinen Job ein Auto braucht, steht ohne Führerschein oft vor einer unüberwindbaren Hürde. Für Menschen, die Bürgergeld beziehen und nur ein geringes Einkommen haben – sogenannte Aufstocker –, kann der Erwerb der Fahrerlaubnis daher entscheidend sein, um aus der Niedriglohnschleife herauszukommen.

Das gilt sogar, wenn die betroffene Person weder lesen noch schreiben kann.

Nun hat die 62. Kammer des Sozialgerichts Hamburg (Urteil vom 04.07.2022 – S 62 AS 1531/21 -) entschieden, dass eine Ablehnung des Jobcenters eines auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget gerichteten Antrags des Aufstockers von Bürgergeld zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ermessensfehlerhaft ist, wenn das Jobcenter seine Ermessensentscheidung mit unzureichenden Deutschkenntnissen des Antragstellers begründet.

Rechtsgrundlage – § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 44 SGB III verständlich erklärt

§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II erlaubt Jobcentern, Leistungen des Vermittlungsbudgets aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu gewähren.
§ 44 SGB III regelt, dass aus diesem Budget Förderungen möglich sind, wenn sie „für die berufliche Eingliederung notwendig“ sind.
Durch die Verweisung ersetzt das Jobcenter die Agentur für Arbeit. Entscheidungsträger ist also das Jobcenter, nicht die Arbeitsagentur.

Anspruch auch für Analphabeten und Aufstocker

Ein häufiger Irrtum ist, dass Menschen ohne Lesen- oder Schreibkenntnisse keinen Führerschein bezahlt bekommen. Das Sozialgericht Hamburg hat klar entschieden:

Auch ein Analphabet erfüllt die Voraussetzungen, wenn alle anderen Bedingungen vorliegen. Gleiches gilt für Aufstocker, die zwar arbeiten, aber nicht genug verdienen, um ihren Lebensunterhalt ohne Bürgergeld zu bestreiten.

Voraussetzungen im Detail

1. Hilfebedürftigkeit – Der Antragsteller muss Bürgergeld beziehen.

2. Beschäftigungslosigkeit im Sinne des Gesetzes – Auch wer nur geringfügig arbeitet, gilt als „beschäftigungslos“, solange er nicht ausreichend sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

3. Notwendigkeit der Maßnahme – Der Führerschein muss objektiv erforderlich sein, um eine versicherungspflichtige Stelle aufzunehmen oder zu sichern.

4. Anbahnung einer konkreten Beschäftigung – Ein Schreiben des potenziellen Arbeitgebers genügt, wenn darin steht, dass die Einstellung vom Besitz des Führerscheins abhängt. Eine rechtlich bindende Zusage ist nicht nötig.

Beispielfall – Vom Pizzabäcker zum Pizzafahrer

Der Kläger arbeitete nur geringfügig als Pizzabäcker. Sein künftiger Arbeitgeber bot ihm eine Vollzeitstelle als Pizzafahrer an, sobald er die Klasse-B-Fahrerlaubnis vorweisen könne. Das Gericht sah darin eine ausreichende „Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung“. Die Kostenübernahme war geeignet und erforderlich, weil die neue Tätigkeit ohne Führerschein unmöglich gewesen wäre.

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Ermessensspielraum des Jobcenters – und wann er auf Null schrumpft

Grundsätzlich darf das Jobcenter frei entscheiden, ob es Leistungen des Vermittlungsbudgets bewilligt. Dieser sogenannte Ermessensspielraum ist jedoch dann „auf Null reduziert“, wenn nur eine Entscheidung rechtmäßig ist. Das ist der Fall, wenn:

• alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
• die Maßnahme zwingend notwendig ist, um Arbeit aufzunehmen, und
• keine sachlichen Gründe gegen die Bewilligung sprechen.

Reine Zweifel an den Deutschkenntnissen des Antragstellers reichen nicht aus, um den Antrag abzulehnen. Genau das hatte das Jobcenter im vorliegenden Fall getan und damit sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Gerichtliche Klarstellung – Zitat aus dem Urteil

„Der Kläger kann als Vollzeitkraft in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sein, sobald er einen gültigen Führerschein besitzt. \[…] Die begehrte Förderung ist für die Anbahnung der Beschäftigung notwendig.“

Damit stellte das Gericht unmissverständlich fest, dass das Jobcenter die Kosten übernehmen muss.

Was bedeutet „Ermessensfehler“ konkret?

Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn das Jobcenter:

• bei seiner Entscheidung falsche Tatsachen heranzieht,
• wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt oder
• sich von sachfremden Motiven leiten lässt.

In solchen Fällen können Betroffene Widerspruch einlegen und – falls nötig – vor dem Sozialgericht klagen.

Praktische Tipps für Betroffene

1. Schriftlichen Antrag stellen – Immer schriftlich und mit Datum.
2. Belege beifügen – Zum Beispiel ein Arbeitgeber-Schreiben, das den Führerschein als Einstellungskriterium nennt.
3. Fristen einhalten – Auf Ablehnungen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
4. Rechtsberatung nutzen – Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht unterstützen kostenlos oder kostengünstig.

Fazit – Klarer Anspruch bei klarer Notwendigkeit

Wenn der Führerschein die letzte Hürde auf dem Weg zu einer sozialversicherungspflichtigen Vollzeitstelle ist, muss das Jobcenter die Kosten übernehmen – selbst dann, wenn der Antragsteller Analphabet ist.

Entscheidend ist, dass die Maßnahme unmittelbar zur Arbeitsaufnahme führt und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Betroffene sollten sich nicht von einer Ablehnung entmutigen lassen: Ein Widerspruch kann sich lohnen und führt häufig zum Erfolg.

Rechtstipps aus der Rechtsprechung zum SGB II:

Dass eine Fahrerlaubnis für die berufliche Eingliederung hilfreich wäre, kann einen Anspruch des Leistungsempfängers nicht begründen ( LSG NRW, Beschluss v. 20.05.20214 – L 2 AS 626/14 B ER -).

Die Förderung knüpft an das Vorhandensein einer konkreten Arbeitsstelle an ( LSG Hessen, Urteil vom 28.02.2024 – L 6 AS 75/23 – ).