Bürgergeld: Jobcenter darf Energiegeld an Regelsatz anrechnen

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Bürgergeldbezieher haben faktisch nichts von freiwillig gezahlten Zuwendungen einer Kommune. Denn das Jobcenter darf solche freiwillig gewährten Gelder als Einkommen mindernd auf das Bürgergeld anrechnen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zum einmalig gezahlten „Einwohner-Energie-Geld“ der Stadt Kassel (Az.: B 4 AS 26/24 R).

Bei der kommunalen Hilfeleistung handele es sich um eine von der Stadt eingegangene „rechtliche Verpflichtung“, mit der Folge, dass die Zuwendung als Einkommen berücksichtigt werden kann.

Was war der Anlass der Klage

Anlass des Rechtsstreits war ein Beschluss der Kasseler Stadtverordnetenversammlung im Juli 2022. Angesichts der gestiegenen Energiekosten durch den Ukraine-Krieg sollten die Bewohner entlastet werden.

Mit dem Programm „Kopf hoch, Kassel! – Einwohner-Energie-Geld (EEG)“ konnte jeder in Kassel wohnende Erwachsene und jedes Kind einen einmaligen und nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 75 Euro beantragen. Die Stadt hatte hierfür in ihrem Haushalt 15,4 Millionen Euro vorgesehen.

Doch die Kläger, eine Familie mit vier Kindern im damaligen Hartz-IV-Bezug, hatten nichts von dem städtischen Geldsegen. Das Jobcenter Kassel rechnete das EEG als Einkommen mindernd auf die Grundsicherungsleistungen an.

Mit dem Regelbedarf erhielten die Kläger ja bereits Leistungen für Energie, so die Behörde. Das EEG diene dem gleichen Zweck und stelle eine nicht vom Gesetzgeber beabsichtigte Doppelzuwendung dar. Die Familie müsse daher insgesamt 345 Euro wieder von ihren Hartz-IV-Leistungen erstatten. Dabei berücksichtigte das Jobcenter, dass der Vater das EEG nicht beantragt hatte sowie Versicherungspauschalen, die der Familie zustanden.

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Die Kläger hielten die Rückerstattung für ungerecht, zumal mit dem Energiegeld gerade auch ärmere Menschen entlastet werden könnten. Das EEG sei zudem zweckgebunden und müsse für die Energiekosten eingesetzt werden. Außerdem dürften laut Gesetz Zuwendungen, die ein „anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben“, nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Die Stadt Kassel sei hier als „anderer“ anzusehen; eine rechtliche Pflicht habe nicht bestanden. Das Energiegeld sei ja freiwillig gezahlt worden.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt stimmte dieser Argumentation mit Urteil vom 17. Juli 2024 zu (Az.: L 6 AS 310/23, JurAgentur-Meldung vom 15. August 2024).

BSG: Einkommensanrechnung wegen „rechtlicher Verpflichtung“

Dem folgte das BSG jedoch nicht. Die kommunale freiwillige Zuwendung der Stadt müsse bei der Grundsicherung mindernd als Einkommen angerechnet werden. Zu Recht habe das Jobcenter die 345 Euro zurückgefordert. Bei den Klägern seien die Energiekosten bereits über den Regelbedarf gedeckt. Das Energiegeld stelle daher eine Doppelzuwendung dar, die der Gesetzgeber nicht bezweckt habe.

Zwar seien nach den gesetzlichen Bestimmungen geringere Zuwendungen „anderer“, die ohne eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung gewährt werden, nicht als Einkommen anzurechnen.

Am 13. Juli 2022 hatte das BSG dies etwa für Trinkgelder für Hartz-IV-Aufstocker entschieden (Az.: B 7/14 AS 75/20 R; Meldung vom Urteilstag). Bei dem EEG habe es aber eine „rechtliche Verpflichtung“ gegeben, indem die Stadt Kassel hierfür Förderrichtlinien erlassen habe, an die die Verwaltung gebunden war.fle