Für viele Menschen mit Schwerbehinderung klingt das zunächst nach einer guten Nachricht: Wer zusätzlich pflegebedürftig ist, kann seit Januar 2026 für digitale Pflegeanwendungen bis zu 40 Euro im Monat aus der Pflegeversicherung bekommen. Hinzu kommen weitere 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen.
Auf dem Papier ist der Anspruch also sogar besser geworden. In der Praxis aber läuft die neue Hilfe bislang ins Leere. Denn Stand März 2026 ist in Deutschland noch keine einzige Digitale Pflegeanwendung, kurz DiPA, offiziell gelistet.
Gerade für schwerbehinderte Menschen ist das brisant. Zwar knüpft der Anspruch nicht an den Schwerbehindertenausweis an, sondern an einen anerkannten Pflegegrad. Doch in der Lebenswirklichkeit überschneiden sich Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit häufig. Viele Betroffene könnten also grundsätzlich profitieren – wenn es überhaupt ein erstattungsfähiges Angebot gäbe.
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Anspruch vorhanden, Versorgung nicht
Die Rechtslage ist eindeutig. Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben in der eigenen Häuslichkeit Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen. Diese Anwendungen sollen helfen, Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.
Sie können von der pflegebedürftigen Person selbst genutzt werden, aber auch in der Interaktion mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder einem Pflegedienst. Genau dieser Angehörigenbezug macht die Leistung für viele Familien interessant.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt dabei eine neue Aufteilung. Für die digitale Pflegeanwendung selbst stehen bis zu 40 Euro pro Monat zur Verfügung. Zusätzlich gibt es bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung solcher Anwendungen. Das Bundesgesundheitsministerium führt diese Beträge in seiner aktuellen Leistungsübersicht ausdrücklich getrennt auf.
Damit ist die Leistung 2026 rechtlich sogar klarer und in der Summe höher ausgestaltet als früher. Nur nützt dieser Fortschritt bislang kaum jemandem. Denn der Anspruch umfasst ausschließlich Anwendungen, die im offiziellen DiPA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, also des BfArM, gelistet sind. Und genau dieses Verzeichnis ist weiterhin leer. Auf dem Portal des BfArM steht nach wie vor, das Verzeichnis werde erst veröffentlicht, sobald die erste DiPA gelistet ist.
Das eigentliche Problem liegt nicht bei den Betroffenen
Für Betroffene bedeutet das eine absurde Situation. Der gesetzliche Rahmen existiert. Die Pflegekassen können grundsätzlich zahlen. Das Antragsverfahren ist beschrieben. Hersteller können Produkte einreichen. Aber der letzte Schritt, also die tatsächliche Zulassung und Listung einer App oder browserbasierten Anwendung, ist bislang bei keinem einzigen Produkt gelungen.
Das BfArM beschreibt DiPA selbst als digitale Helfer, die die Kommunikation mit pflegenden Angehörigen und Pflegefachkräften verbessern und den Alltag stabilisieren sollen. Gerade darin steckt politisch und praktisch viel Potenzial. Umso auffälliger ist, dass Pflegebedürftige im Frühjahr 2026 noch immer auf ein Angebot warten, das der Gesetzgeber schon seit Jahren vorgesehen hat.
Warum das Thema besonders Menschen mit Schwerbehinderung betrifft
Für einen Artikel mit dem Schwerpunkt Schwerbehinderung ist ein Punkt wichtig: Das Geld gibt es nicht automatisch wegen eines GdB oder eines Schwerbehindertenausweises. Entscheidend ist ein Pflegegrad. Wer schwerbehindert ist, aber keinen Pflegegrad hat, kann die Leistung nicht beanspruchen. Wer dagegen schwerbehindert und zugleich pflegebedürftig ist, fällt grundsätzlich in den Kreis der Berechtigten.
Genau deshalb ist die Leerstelle so relevant. Denn gerade Menschen mit körperlichen Einschränkungen, neurologischen Erkrankungen, Sinnesbeeinträchtigungen oder komplexem Unterstützungsbedarf könnten von digitalen Anwendungen besonders profitieren. Denkbar wären etwa Assistenzlösungen für Struktur im Alltag, Gedächtnisstützen, Anleitungen für pflegerische Abläufe, Kommunikationshilfen oder digitale Werkzeuge zur Stabilisierung der häuslichen Versorgung.
Der Staat eröffnet diesen Anspruch formal – liefert aber bisher kein einziges nutzbares, zugelassenes Produkt dazu. Die Unterstützung scheitert also nicht an fehlendem Bedarf, sondern an fehlender Umsetzung.
Auch Angehörige sollen profitieren – nur eben theoretisch
Besonders bemerkenswert ist, dass die Nutzung nicht auf die pflegebedürftige Person allein beschränkt ist. Nach der aktuellen Leistungsbeschreibung können DiPA ausdrücklich auch in der Interaktion mit Angehörigen, ehrenamtlich Pflegenden oder ambulanten Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden. Damit sollte die Leistung gerade Familien entlasten, die Pflege im Alltag organisieren.
Doch genau dieser Nutzen bleibt vorerst theoretisch. Solange kein einziges Produkt im Verzeichnis auftaucht, können weder Pflegebedürftige noch Angehörige eine App auswählen, erproben und über die Pflegekasse abrechnen. Selbst die zusätzlichen 30 Euro für Unterstützungsleistungen helfen dann nicht weiter, weil sie an die Nutzung einer bewilligten DiPA anknüpfen.
So läuft der Anspruch eigentlich ab
Das Verfahren wäre grundsätzlich klar. Der Antrag auf Kostenerstattung ist bei der Pflegekasse zu stellen. Nach den Informationen des BfArM fällt die Ausgestaltung des Prozesses in den Verantwortungsbereich der Pflegekassen. Außerdem ist vorgesehen, dass die erste Bewilligung befristet wird, höchstens auf sechs Monate. Innerhalb dieser Zeit soll geprüft werden, ob die Anwendung tatsächlich genutzt wird und ihren Zweck in der konkreten Versorgungssituation erfüllt.
Nur bleibt auch dieses Verfahren ohne praktischen Wert, solange es keine gelistete Anwendung gibt. Ein Rechtsanspruch ohne Produkt ist für Betroffene am Ende keine Hilfe, sondern vor allem ein Versprechen, das im Alltag nicht eingelöst wird.
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Für Betroffene ist vor allem eines wichtig
Wer schwerbehindert und pflegebedürftig ist, sollte wissen, dass es diesen Anspruch überhaupt gibt. Denn sobald die erste DiPA zugelassen wird, könnte die Leistung kurzfristig an Bedeutung gewinnen. Im Moment ist die Lage aber ernüchternd: Die 40 Euro monatlich existieren, doch sie können faktisch nicht genutzt werden.
Das Problem liegt nicht bei einem fehlenden Antrag, nicht an zu strengen Einkommensgrenzen und auch nicht an mangelnder Mitwirkung der Betroffenen. Es liegt schlicht daran, dass die Liste, aus der man überhaupt wählen müsste, leer ist.
Für einen praxisnahen Artikel ist das die stärkste Zuspitzung: Die Unterstützung scheitert 2026 nicht am Gesetz, sondern an der fehlenden Umsetzung. Menschen mit Schwerbehinderung und Pflegegrad haben formal mehr Anspruch als zuvor – real aber weiterhin keine einzige App.
FAQ
Was ist eine Digitale Pflegeanwendung (DiPA)?
Eine DiPA ist eine digitale Anwendung für pflegebedürftige Menschen, die dabei helfen soll, Selbstständigkeit zu erhalten, Fähigkeiten zu stabilisieren oder die häusliche Pflege zu erleichtern.
Wer hat Anspruch auf die 40 Euro für DiPA?
Anspruch haben pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege. Der Anspruch hängt nicht direkt an der Schwerbehinderung, sondern am Pflegegrad.
Bekommen Menschen mit Schwerbehinderung die 40 Euro automatisch?
Nein. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad und eine zugelassene DiPA.
Wie hoch ist der Betrag für DiPA seit 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 stehen bis zu 40 Euro monatlich für die DiPA selbst zur Verfügung. Zusätzlich können bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen hinzukommen.
Gibt es 2026 schon zugelassene DiPA-Apps?
Nein. Stand März 2026 ist noch keine einzige DiPA offiziell im Verzeichnis des BfArM gelistet.
Warum scheitert die Hilfe trotz gesetzlichem Anspruch?
Die Leistung scheitert derzeit daran, dass es noch kein zugelassenes Produkt gibt, das von der Pflegekasse erstattet werden kann.
Können auch Angehörige eine DiPA mitnutzen?
Ja. Die gesetzlichen Regeln sehen vor, dass DiPA auch in der Interaktion mit Angehörigen, ehrenamtlich Pflegenden oder ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden können.
Wo wird die DiPA beantragt?
Die Kostenübernahme läuft grundsätzlich über die Pflegekasse.
Quellen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: DiGA- und DiPA-Portal
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: FAQ zu digitalen Pflegeanwendungen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Wissenswertes zu DiPA
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeleistungen zum Nachschlagen
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