Katharina M., 44, aus Hamburg, wollte sich umschulen lassen – zur Gesundheits- und Pflegeassistenz. Sie hatte Bürgergeld, aber auch noch restliche Tage Arbeitslosengeld I auf dem Konto. Die Agentur für Arbeit lehnte den Bildungsgutschein ab: Für SGB-II-Empfänger sei sie nicht zuständig. Das Jobcenter verwies zurück: Weiterbildungsförderung laufe jetzt über die Agentur.
Keine der beiden Behörden prüfte inhaltlich, ob die Umschulung sinnvoll gewesen wäre. Fünf Jahre später hat das Bundessozialgericht zum zweiten Mal klargemacht, dass dieses Abschieben rechtswidrig ist – und es kein drittes Mal geben darf. Das Urteil hat Folgen für tausende Menschen in einer ähnlichen Lage.
Inhaltsverzeichnis
Zwei Behörden, kein Verantwortlicher – das System des institutionellen Schwarzen Peters
Das Muster ist bekannt und weit verbreitet: Jemand bezieht Bürgergeld, hat aber gleichzeitig noch offene Restanspruchstage auf Arbeitslosengeld I. Wer in dieser Lage einen Bildungsgutschein beantragt, landet in einem bürokratischen Niemandsland.
Die Agentur für Arbeit verweist auf den Bürgergeld-Status und erklärt sich für unzuständig. Das Jobcenter verweist auf die seit Januar 2025 zentralisierte Weiterbildungszuständigkeit der Agentur – und macht dasselbe.
Für die Betroffenen bedeutet das: kein Gutschein, kein Kurs, kein Weiterkommen. Dabei wäre die Rechtslage eigentlich klar – würden die Behörden sie anwenden.
Der Fall, den das Bundessozialgericht am 5. März 2026 zum zweiten Mal entschieden hat (Az. B 11 AL 24/25 B), illustriert das Problem in seiner reinen Form. Eine Frau beantragte im Jahr 2020 bei der Bundesagentur für Arbeit einen Bildungsgutschein für eine Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz.
Sie bezog damals seit gut zwei Jahren Bürgergeld – hatte aber zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung noch einen offenen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I. Die Bundesagentur lehnte ab: Leistungen zur beruflichen Weiterbildung würden für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nicht erbracht. Widerspruch und Klage folgten.
Das Bundessozialgericht hob in einem ersten Verfahren das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Das LSG Hamburg wich dem aus – und begründete seine abermalige Nichtentscheidung mit formalen Verfahrensfehlern.
Ergebnis: Nach fünf Jahren immer noch kein inhaltlicher Bescheid darüber, ob der Bildungsgutschein zugestanden hätte. Das Bundessozialgericht hat diese Taktik nun im zweiten Anlauf gestoppt. Das Landessozialgericht muss endlich in der Sache entscheiden.
Was § 22 SGB III tatsächlich regelt – und wo seine Grenzen liegen
Die rechtliche Grundlage für die Verweigerungshaltung der Agentur für Arbeit ist § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB III. Diese Vorschrift schließt erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II von Leistungen zur beruflichen Weiterbildung aus, die die Agentur nach SGB III erbringt. Auf den ersten Blick scheint das eindeutig: Bürgergeld gleich unzuständige Agentur.
Der entscheidende Punkt, den die Behörden regelmäßig ignorieren: Der Ausschluss des § 22 SGB III greift nur, wenn der Bezug von Bürgergeld der einzige relevante Statusfaktor ist. Wer noch offene Restanspruchstage auf Arbeitslosengeld I hat, ist nicht ausschließlich SGB-II-Leistungsberechtigter im Sinne dieser Ausschlussvorschrift.
Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I begründet eine vorrangige Zuständigkeit nach dem SGB III – und dieser Vorrang bricht die Sperrwirkung des § 22 Abs. 4 SGB III auf.
Das Bundessozialgericht hat in der Sache B 11 AL 24/25 B klargemacht: Es kommt auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Wer zu diesem Zeitpunkt noch nachweisbare Restanspruchstage auf ALG I hat, kann sich nicht mit einem pauschalen Verweis auf den Bürgergeld-Bezug abspeisen lassen.
Die Agentur ist dann nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Antrag inhaltlich zu prüfen – zu prüfen, ob die Weiterbildung notwendig und angemessen ist, ob der Arbeitsmarkt die Qualifikation braucht, ob das Bildungsziel erreichbar ist. All das sind legitime Ablehnungsgründe. Der Bürgergeld-Status allein ist keiner.
Wie wenig Restanspruch dabei ausreicht, ist bemerkenswert: Das Gesetz kennt keine Mindestdauer. Ein einziger verbleibender Tag ALG I löst die vorrangige Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung aus. Wer diesen Restanspruch hat und nicht nachweist, verschenkt seinen stärksten Hebel.
Bindungswirkung: Das Bundessozialgericht ist keine Empfehlung
Der zweite zentrale Aspekt des Beschlusses vom 5. März 2026 betrifft die Bindungswirkung von BSG-Entscheidungen gegenüber den Tatsachengerichten. Wenn das Bundessozialgericht ein LSG-Urteil aufhebt und zur Neuverhandlung zurückverweist, ist das untergeordnete Gericht an die rechtliche Beurteilung des BSG gebunden.
Das Landessozialgericht Hamburg hatte nach der ersten BSG-Entscheidung erneut eine Sachentscheidung verweigert – dieses Mal mit formalen Verfahrensgründen. Das BSG ließ diese Argumentation nicht gelten. Im Beschluss vom März 2026 steht sinngemäß: Das LSG hat die inhaltliche Prüfung des Anspruchs vorzunehmen. Punkt. Ein drittes Mal wäre das Landessozialgericht durch Klage angreifbar gewesen.
Für Betroffene in ähnlichen Konstellationen bedeutet das: BSG-Entscheidungen zur Zuständigkeit bei Restanspruch auf ALG I sind nicht bloß akademische Leitlinien. Wer im Widerspruch auf B 11 AL 24/25 B verweist, hat keine Verhandlungsbitte formuliert – sondern eine Rechtspflicht benannt, die die Behörde nicht übergehen kann.
Bildungsgutschein-Reform 2025: Zuständigkeit zentralisiert, Blockade verlagert
Seit dem 1. Januar 2025 hat sich die Zuständigkeit für Bildungsgutscheine grundlegend verändert. Durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde die Entscheidung und Finanzierung der Förderung beruflicher Weiterbildung vollständig bei den Agenturen für Arbeit zentralisiert – auch für Kundinnen und Kunden der Jobcenter. Das klingt nach einer Lösung des Zuständigkeitsproblems.
Es ist keine. Es ist eine Verschiebung.
Vor der Reform konnte es passieren, dass Jobcenter und Agentur sich gegenseitig für unzuständig erklärten. Heute erklärt sich – in der beschriebenen Konstellation mit ALG-I-Restanspruch – allein die Agentur für unzuständig, weil sie auf den formalen Bürgergeld-Status schaut statt auf den noch bestehenden Restanspruch.
Das Jobcenter wird seinen Kunden weiterhin sagen: Geht zur Agentur. Und die Agentur sagt: Ihr seid Bürgergeld-Empfänger, wir sind nicht zuständig. Der Schwarze Peter wandert, aber er verschwindet nicht.
Der praktische Unterschied seit 2025: Antragsteller müssen sich ausschließlich an die Agentur für Arbeit wenden, auch wenn sie Bürgergeld beziehen. Das Jobcenter kann und muss zur Agentur weiterverweisen. Wer die Ablehnung durch die Agentur erhält, legt dort Widerspruch ein – nicht beim Jobcenter.
Praxis: Was jetzt zu tun ist
Der erste Schritt ist konkret: ALG-I-Restanspruchstage schriftlich bei der Agentur für Arbeit dokumentieren lassen. Dieser Nachweis ist entscheidend: Er definiert, ob die Zuständigkeitsregel zugunsten des Antragstellers greift.
Der Antrag auf den Bildungsgutschein ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, nicht beim Jobcenter. Im Antrag sollte der Restanspruch auf ALG I ausdrücklich erwähnt und belegt werden. Kommt eine Ablehnung mit Verweis auf den Bürgergeld-Bezug, ist innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einzulegen – diese Frist beginnt mit Zugang des Bescheids und ist nicht verlängerbar.
Im Widerspruch ist klarzumachen, dass ein Restanspruch auf ALG I zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand und die Agentur daher nach SGB III prüfungspflichtig ist. Der Verweis auf das Aktenzeichen B 11 AL 24/25 B des Bundessozialgerichts verstärkt das Argument erheblich.
Darüber hinaus gilt: Nur ein schriftlicher Bescheid schützt die Rechte des Antragstellers. Mündliche Auskünfte am Telefon oder beim Beratungsgespräch sind nicht anfechtbar. Wer kein schriftliches Bescheiddokument erhält, sollte dessen Ausstellung ausdrücklich einfordern – notfalls per Einschreiben.
Eine Besonderheit betrifft die Dauer der geplanten Weiterbildung. Die Agentur darf die Länge der Maßnahme bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen – etwa wenn eine dreijährige Umschulung und ein gleichzeitig nur noch einwöchiger ALG-I-Restanspruch gegenüberstehen.
Allerdings darf sie die Dauer nicht als formalen Ablehnungsgrund für die Zuständigkeitsfrage verwenden. Die Prüfung muss stattfinden; ihr Ergebnis kann dann inhaltlich ablehnen.
Svenja K. und der Bescheid, der fünf Jahre auf sich warten ließ
Svenja K., 41, Lagerlogistikerin aus Hannover, hatte nach einer Insolvenz ihres Arbeitgebers zuerst ALG I bezogen, dann Bürgergeld. Als ihr Arzt ihr mitteilte, dass ihre Schulterprobleme eine weitere körperliche Tätigkeit im Lager nicht mehr erlaubten, wollte sie sich umschulen lassen – Kauffrau im Gesundheitswesen schwebte ihr vor.
Die Agentur lehnte ab: SGB-II-Empfängerin, nicht zuständig. Das Jobcenter schickte sie zurück zur Agentur. Svenja K. hatte zu diesem Zeitpunkt noch 34 Tage ALG I offen, das wusste sie selbst nicht genau. Sie gab auf und blieb in der Grundsicherung.
Hätte sie den Restanspruch nachgewiesen und Widerspruch eingelegt, wäre die Rechtslage auf ihrer Seite gewesen. Die 34 Tage hätten genügt, um die Prüfungspflicht der Agentur auszulösen. Ob der Bildungsgutschein am Ende bewilligt worden wäre, ist offen. Aber die inhaltliche Prüfung hätte stattfinden müssen – und niemand hat sie darüber informiert. Weder die Agentur noch das Jobcenter.
Das System schiebt ab – wer nicht widerspricht, verliert
Der Fall B 11 AL 24/25 B ist kein Ausreißer. Das Zuständigkeitsproblem zwischen Agentur und Jobcenter betrifft typischerweise Personen, die nach dem Ende von ALG I in die Grundsicherung gerutscht sind und sich dort festgefahren haben. Genau diese Gruppe hat durch die Umschulung die realistische Chance, die Grundsicherung wieder zu verlassen – und bekommt den Zugang verwehrt, weil zwei Behörden den Kopf einziehen.
Das BSG hat nun in einem mehrjährigen Verfahren zweimal klargemacht, dass dieser Kopfeinzug rechtswidrig ist. Die Konsequenz für Betroffene: Nicht akzeptieren, nicht telefonisch abwimmeln lassen, nicht warten. Widerspruch einlegen, Restanspruch nachweisen, Bindungswirkung des BSG geltend machen.
Wer in einer solchen Konstellation bereits einen bestandskräftigen Ablehnungsbescheid erhalten hat und die Widerspruchsfrist verpasste, kann unter Umständen einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen – wenn der Bescheid auf falscher Rechtsanwendung beruhte. Die Erfolgschancen hängen vom Einzelfall ab; sozialrechtliche Beratung durch Beratungsstellen oder Sozialverbände ist in diesen Fällen empfehlenswert.
Häufige Fragen zum Bildungsgutschein bei ALG-I-Restanspruch
Ich beziehe seit zwei Jahren Bürgergeld und weiß nicht, ob ich noch Restanspruch auf ALG I habe. Wie finde ich das heraus?
Fragen Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit nach dem aktuellen Stand Ihres ALG-I-Anspruchs und lassen Sie sich die Anzahl der noch offenen Anspruchstage schriftlich bestätigen. Dieser Nachweis ist zentral für jeden weiteren Schritt. ALG-I-Ansprüche erlöschen nach § 161 SGB III vier Jahre nach dem Ende des Bemessungszeitraums – viele Menschen haben also noch länger offene Restansprüche, als sie denken.
Mein Bildungsgutschein-Antrag wurde abgelehnt, obwohl ich noch ALG-I-Restanspruch hatte. Ist die Frist für den Widerspruch abgelaufen – was jetzt?
Wenn der Bescheid bestandskräftig ist, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Dieser greift, wenn der Ablehnungsbescheid auf rechtswidriger Anwendung des § 22 Abs. 4 SGB III beruhte und der Restanspruch auf ALG I nicht berücksichtigt wurde. Ein solches Verfahren erfordert eine belastbare Begründung; Beratung durch SoVD, VdK oder eine anerkannte Sozialrechtsberatungsstelle ist ratsam.
Gilt die Problematik auch nach der Zuständigkeitsreform ab Januar 2025?
Ja. Die Reform hat die Zuständigkeit für Bildungsgutscheine bei der Agentur für Arbeit zentralisiert – auch für Bürgergeld-Bezieher. Das ändert aber nichts an der Frage, ob die Agentur bei bestehendem ALG-I-Restanspruch inhaltlich prüfen muss. Die Rechtslage bleibt dieselbe: Wer nachweislich noch Restanspruchstage hat, kann nicht mit dem Verweis auf den Bürgergeld-Bezug abgespeist werden.
Darf die Agentur den Bildungsgutschein ablehnen, weil die Umschulung länger dauert als mein verbleibender ALG-I-Anspruch?
Die Dauer der Maßnahme ist ein legitimes Kriterium im Rahmen der Ermessensentscheidung. Die Agentur darf es bei der inhaltlichen Prüfung berücksichtigen. Sie darf es aber nicht als Begründung verwenden, um die Zuständigkeit abzulehnen. Die Prüfung muss stattfinden – ihr Ergebnis kann dann für oder gegen den Gutschein ausfallen.
Wie lange kann sich das Verfahren hinziehen, wenn ich klagen muss?
Der Fall B 11 AL 24/25 B zeigt, dass solche Verfahren mehrere Jahre dauern können – hier war die ursprüngliche Antragstellung im Jahr 2020, und im März 2026 war noch immer keine Sachentscheidung getroffen worden. Das ist strukturell problematisch, ändert aber nichts an der Pflicht, die eigenen Rechte geltend zu machen. Ohne Widerspruch und ohne Klage passiert gar nichts.
Quellen
Bundessozialgericht: BSG B 11 AL 24/25 B, Beschluss vom 05.03.2026
Sozialrechtsinfo: Anspruch auf Bildungsgutschein: BSG hebt LSG-Urteil auf (sozialrechtsiegen.de, 03.04.2026)
Bundesagentur für Arbeit: Bildungsgutschein – Fördervoraussetzungen und Antragstellung
Bundesagentur für Arbeit: Förderung der beruflichen Weiterbildung ab 01.01.2025




