EM-Rente und Aktivrente: Das ändert sich beim Übergang zur Altersrente

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Wer jahrelang eine Erwerbsminderungsrente bezieht, erlebt mit Erreichen der Regelaltersgrenze einen Statuswechsel mit weitreichenden Folgen für den Hinzuverdienst. Die EM-Rente endet, die Regelaltersrente beginnt nahtlos ohne neuen Antrag. Und mit diesem Übergang öffnet sich ein Fenster, das während der EM-Rente fest verschlossen war: der steuerliche Freibetrag der Aktivrente.

Wer das nicht weiß, verschenkt ab dem ersten Monat nach Rentenbeginn bares Geld.

Der automatische Übergang von EM-Rente zur Regelaltersrente

Die Erwerbsminderungsrente ist auch dann keine Dauerrente ohne Zeitlimit, wenn sie unbefristet bewilligt wurde. Der Anspruch endet automatisch mit Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze, für alle Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren. Die Deutsche Rentenversicherung stellt die Zahlung auf Regelaltersrente um, ohne dass Betroffene selbst tätig werden müssen. Kein Monat fällt aus.

Die weniger bekannte Seite dieses Übergangs: Mit dem neuen Rentenstatus ändern sich die Spielregeln für Zuverdienst und Steuer grundlegend.

Hinzuverdienst: Striktes Limit weg, sobald die Altersrente beginnt

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf 2026 jährlich bis zu 20.763,75 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei 41.527,50 Euro im Jahr. Wer diese Grenzen überschreitet, verliert 40 Prozent des übersteigenden Jahresbetrags, aufgeteilt auf zwölf Monate.

Mit dem Übergang zur Regelaltersrente fällt diese Grenze ersatzlos weg. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für Altersrenten generell keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Wer also während der EM-Rente sorgfältig darauf achtete, die Jahresgrenze nicht zu reißen, kann ab dem Monat nach dem Übergang so viel verdienen, wie er möchte, ohne dass die Altersrente auch nur um einen Cent gekürzt wird.

Viele EM-Rentner halten sich auch nach dem Übergang weiter an die alte Grenze und verschenken damit Spielraum, der ihnen längst zusteht.

Aktivrente ab Regelaltersgrenze: Was ehemals EM-Rentner jetzt nutzen können

Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Es handelt sich nicht um eine neue Rentenleistung, sondern um einen Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 des Einkommensteuergesetzes: Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro monatlich bleibt steuerfrei, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig für Fragen ist das Finanzamt, nicht die Deutsche Rentenversicherung.

Die entscheidende Voraussetzung: Die Regelaltersgrenze muss erreicht sein. Solange jemand EM-Rente bezieht, kann er die Aktivrente nicht nutzen. Das gilt auch dann, wenn die EM-Rente abschlagsfrei gewährt wurde oder die Gesundheit eine Teilzeitarbeit erlaubt. Der Steuerfreibetrag knüpft ausschließlich an das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters an.

Nach dem Übergang zur Altersrente müssen drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: die Regelaltersgrenze muss erreicht sein, die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein mit Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers, und es müssen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen.

Drei Irrtümer, die Geld kosten

Minijob reicht nicht. Minijobs sind von der Aktivrente ausdrücklich ausgeschlossen. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze im Minijob bleibt, zahlt auf diesen Verdienst keine Steuern, aber das liegt an der Geringfügigkeit, nicht an der Aktivrente. Den Freibetrag von 2.000 Euro gibt es nur für reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Steuerfrei bedeutet nicht abgabenfrei. Der Freibetrag ist rein steuerlich. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen auf den Arbeitslohn weiterhin an, auch wenn er unterhalb der 2.000-Euro-Grenze liegt. Wer netto 2.000 Euro erwartet, weil der Bruttolohn steuerfrei ist, wird von der Lohnabrechnung überrascht sein.

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Mehrere Jobs bringen keinen doppelten Freibetrag. Der Freibetrag darf im Lohnsteuerabzugsverfahren nur in einem einzigen Dienstverhältnis gleichzeitig genutzt werden. Wer bei zwei Arbeitgebern angestellt ist, muss dem zweiten Arbeitgeber per schriftlicher Erklärung bestätigen, dass die Steuerbefreiung dort nicht angewendet wird.

Rentenhöhe beim Übergang und was zu tun ist

Viele befürchten, dass die Altersrente niedriger ausfällt als die bisherige EM-Rente. Der Besitzschutz nach § 88 SGB VI setzt hier eine Untergrenze: Wenn die Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende der Vorrente beginnt, werden mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

Trotzdem empfiehlt sich etwa vier Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine kostenlose Rentenauskunft. Die Altersrente wird neu berechnet, und in Einzelfällen kann die Zurechnungszeit aus der EM-Rente beim Übergang Unterschiede ergeben, die der Besitzschutz zwar begrenzt, die aber frühzeitig bekannt sein sollten.

Praktisch: So nutzen Sie die Aktivrente nach dem Übergang

Wer nach dem Übergang weiterarbeitet oder eine neue Stelle antritt, muss beim Finanzamt nichts beantragen. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren, sobald ihm bekannt ist, wann die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis gilt der Freibetrag ab dem Folgemonat nach Vollendung des Rentenalters, nicht rückwirkend.

Wer bisher im Minijob tätig war und nach dem Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Stelle wechselt, profitiert ab diesem Moment vollständig von den neuen Regeln: keine Hinzuverdienstgrenze, Zugang zur Aktivrente ab dem Folgemonat nach Vollendung des Rentenalters.

Arbeitsverträge enthalten manchmal Klauseln, die bei Rentenbeginn greifen. Das sollten Betroffene vor einem Stellenwechsel prüfen.

Klaus M., 67, aus Hannover, bezog seit seinem 60. Lebensjahr eine volle Erwerbsminderungsrente. Mit 67 stellt die DRV die Rente automatisch um. Klaus nimmt eine halbe Stelle als Berater an, 1.600 Euro brutto monatlich. Der Arbeitgeber stellt den Lohn steuerfrei.

Klaus behält den vollen Betrag ohne Lohnsteuerabzug, die Altersrente wird durch den Zuverdienst nicht angetastet. Kranken- und Pflegeversicherung zahlt er weiterhin.

Häufige Fragen zum Übergang und zur Aktivrente

Muss ich meinen Arbeitgeber über die Regelaltersgrenze informieren, damit er den Freibetrag anwendet?

Ja. Der Arbeitgeber prüft die Voraussetzungen der Aktivrente selbst, braucht dafür aber das Datum Ihrer Regelaltersgrenze. Teilen Sie ihm mit, wann Sie diesen Stichtag erreicht haben. Eine förmliche Bescheinigung ist nicht erforderlich, eine formlose Mitteilung reicht. Versäumen Sie das, wendet der Arbeitgeber den Freibetrag möglicherweise nicht an und die Korrektur erfolgt erst über die Steuererklärung.

Können Abschläge aus der EM-Rente beim Übergang wegfallen?

Nein. Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente bleiben beim Übergang erhalten. Es entstehen beim automatischen Übergang keine neuen Abschläge, aber die alten verschwinden nicht. Der Besitzschutz nach § 88 SGB VI sichert die Rentenhöhe nach unten, hebt aber keine Abschläge auf.

Was passiert mit dem Hinzuverdienst, wenn ich schon vor der Regelaltersgrenze in eine vorgezogene Altersrente wechsle?

Auch für vorgezogene Altersrenten gilt seit dem 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenze. Die Aktivrente hingegen ist an die gesetzliche Regelaltersgrenze gebunden. Wer die vorgezogene Rente bereits mit 64 bezieht, kann den Steuerfreibetrag erst nutzen, wenn er das individuelle Rentenalter erreicht hat.

Quellen

Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Aktivrente (Stand April 2026)
Deutscher Bundestag: Drucksache 21/2673 – Gesetzentwurf Aktivrentengesetz (07.11.2025)
Deutsche Rentenversicherung: FAQ Hinzuverdienst und Einkommensanrechnung (Stand 2025/2026)
Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 43 SGB VI und § 88 SGB VI (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de)
Bundesregierung: FAQ Erwerbsminderungsrente im Überblick (Stand Dezember 2025)