Wer in einer Eingliederungsvereinbarung (heute Kooperationsplan) verpflichtet wird, Bewerbungen zu schreiben und diese Nachweise beim Jobcenter vorzulegen, darf nach einem Urteil des Sozialgerichts für das Saarland (Az.: S 16 AS 41/15) nicht sanktioniert werden, wenn die Vereinbarung keine klare Regelung enthält, wer die Kosten für den Nachweis trägt.
Dann liegt ein „wichtiger Grund“ vor – und die Kürzung ist rechtswidrig.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es konkret?
Die Klägerin (Jahrgang 1979) bezog Leistungen nach dem SGB II. Mit dem Jobcenter schloss sie eine Eingliederungsvereinbarung ab (im Bürgergeld Kooperationsplan).
Darin stand, dass sie innerhalb der jeweiligen Zweimonatszeiträume schriftliche Bewerbungsbemühungen unternehmen und unaufgefordert Nachweise vorlegen müsse, und zwar ausdrücklich nur schriftlich – also Bewerbungen und Rückmeldungen der Arbeitgeber.
Termine für die Nachweise waren festgelegt. Weil dann keine Nachweise vorlagen, verhängte das Jobcenter eine Sanktion von 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate, damals 105,90 Euro pro Monat.
Was das Jobcenter argumentierte
Das Jobcenter verwies darauf, die Klägerin habe die Eigenbemühungen nicht fristgerecht nachgewiesen und trotz Rechtsfolgenbelehrung keinen „wichtigen Grund“ vorgetragen. Zudem seien die im August vorgelegten Bewerbungen vor Abschluss der neuen Eingliederungsvereinbarung erstellt worden und könnten deshalb nicht zählen.
Im Prozess betonte das Jobcenter außerdem, die Nachweise hätten auch per Post geschickt werden können. Kosten würden ohnehin nur für die Bewerbung selbst übernommen, außerdem könne man Bewerbungen im Jobcenter abgeben und „kostenlos versenden“.
Warum das Gericht die Sanktion kassierte
Das Gericht machte deutlich: Es komme am Ende gar nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin tatsächlich genug Bewerbungen geschrieben hat. Denn schon die Gestaltung der Eingliederungsvereinbarung war nach Auffassung des Gerichts fehlerhaft.
In der Vereinbarung gab es zwar eine Zusage, angemessene Kosten für schriftliche Bewerbungen zu übernehmen – allerdings nur für die Erstellung bzw. den Versand an Arbeitgeber und nur nach vorherigem Antrag. Eine eindeutige Regelung, dass auch die Kosten für den Nachweis gegenüber dem Jobcenter übernommen werden, fehlte jedoch.
Genau diese Kosten können aber entstehen, etwa für Porto, Kopien oder – wenn eine sichere Zustellung erforderlich ist – sogar für Einschreiben.
Nach dem Leitsatz des Gerichts gilt deshalb: Wenn Nachweise verlangt werden, muss auch geregelt sein, wer die Kosten dafür übernimmt. Fehlt diese Regelung, ist die Forderung nach Nachweisen in dieser Form nicht zumutbar – und eine Sanktion darf darauf nicht gestützt werden.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Bezug zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Das Sozialgericht stützte seine Sicht auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Fahrtkosten bei Meldeterminen. Dort hat das BSG betont, dass Kostenübernahmen notwendig sein können, wenn sonst die Wahrnehmung wichtiger Pflichten faktisch erschwert wird und zugleich Sanktionen drohen.
Diese Überlegung übertrug das Sozialgericht auf Nachweise von Eigenbemühungen. Auch hier hängen an der Pflicht gravierende Folgen, weshalb zumindest ein klarer Hinweis auf die Kostenübernahme nötig ist. Ohne transparente Kostenregelung kann das Jobcenter nicht einfach sanktionieren.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil ist vor allem eine Warnung an Jobcenter, Kooperationspläne „einseitig“ zu formulieren. Wer Nachweise verlangt, muss auch dafür sorgen, dass Leistungsberechtigte diese Nachweise realistisch und ohne finanzielles Risiko erbringen können.
Für Betroffene ist es ein Ansatzpunkt, um Sanktionen anzugreifen, wenn das Jobcenter Bewerbungsnachweise fordert, aber weder Kostenregelung noch ein praxistauglicher Weg zur kostenlosen Nachweisabgabe klar geregelt sind.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Muss ein Kooperationsplan die Kosten für Bewerbungsnachweise regeln?
Ja. Wenn Nachweise verlangt werden, muss geregelt sein, wer die Kosten dafür trägt. Fehlt das, kann eine Sanktion rechtswidrig sein.
Welche Kosten können beim Nachweis entstehen?
Typisch sind Porto, Kopierkosten, Druckkosten oder Kosten für eine sichere Zustellung. Auch kleine Beträge können bei knappen Regelsätzen erheblich sein.
Reicht es, wenn das Jobcenter nur Bewerbungskosten übernimmt?
Nein, sagt das Gericht. Bewerbungskosten (z. B. Porto an Arbeitgeber) sind etwas anderes als Kosten, um dem Jobcenter den Nachweis vorzulegen.
Was kann ich tun, wenn ich wegen fehlender Nachweise sanktioniert werde?
Widerspruch einlegen und prüfen, ob der Kooperationsplan eine klare Kostenregelung zum Nachweis enthält. Fehlt sie, kann das ein starker Angriffspunkt sein.
Gilt das auch heute noch?
Die Grundidee bleibt relevant: Pflichten mit Sanktionsdrohung müssen zumutbar sein. Wenn Jobcenter Nachweise verlangen, müssen sie auch die nötigen Rahmenbedingungen schaffen.
Fazit
Das Sozialgericht Saarland stellt klar: Jobcenter dürfen Nachweise nicht einfach verlangen und bei Nichterfüllung kürzen, wenn sie gleichzeitig offenlassen, wie Leistungsberechtigte die Nachweise überhaupt kostenneutral erbringen sollen.
Fehlt eine klare Kostenregelung in dem Kooperationsplan, ist eine Sanktion wegen fehlender Nachweise in der Regel nicht haltbar.




