Wer am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig wird und noch an diesem Tag eine ärztliche Bescheinigung erhält, verliert den Anspruch auf Krankengeld nicht automatisch mit dem Ende der Beschäftigung. Genau das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die Position von Versicherten deutlich gestärkt.
Die Entscheidung ist für viele Beschäftigte relevant, weil Kündigungen, befristete Verträge und auslaufende Arbeitsverhältnisse oft mit gesundheitlichen Belastungen zusammenfallen. Gerade in dieser Übergangsphase stellt sich schnell die Frage, ob nach dem Ende der Lohnfortzahlung noch Leistungen der Krankenkasse fließen.
Worum es in dem Verfahren ging
Ausgangspunkt war die Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit, die am letzten Tag eines Beschäftigungsverhältnisses ärztlich festgestellt wird, ausreicht, um ab dem Folgetag Krankengeld zu erhalten. Die Krankenkassen hatten dazu lange eine enge Sicht vertreten.
Nach dieser Auffassung sollte Krankengeld nur dann gezahlt werden, wenn die betroffene Person auch in dem Moment noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist, in dem der Anspruch rechtlich entsteht. Weil der Anspruch nach damaliger Rechtslage grundsätzlich erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung begann, sollte eine Krankschreibung am letzten Arbeitstag nicht genügen.
Warum das Gericht anders entschied
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat diese enge Auslegung nicht geteilt. Nach seiner Sicht reicht es aus, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt wurde, an dem die Versicherung mit Krankengeldanspruch noch bestand.
Entscheidend ist also der nahtlose Übergang. Wird die Arbeitsunfähigkeit noch während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ärztlich festgestellt und schließt sich der Leistungsanspruch ohne Unterbrechung an, kann Krankengeld auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiterlaufen.
Die praktische Bedeutung für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit in einer oft unübersichtlichen Lage. Wer am letzten Tag der Beschäftigung krankgeschrieben wird, muss nicht allein deshalb leer ausgehen, weil das Arbeitsverhältnis einen Tag später endet.
Das Urteil verhindert damit Versorgungslücken in einer Phase, in der Betroffene ohnehin mit Einkommensverlusten rechnen müssen. Es geht also nicht nur um eine juristische Detailfrage, sondern um die Absicherung des Lebensunterhalts bei Krankheit.
Auch die Krankenkasse hat Pflichten
Das Gericht hat sich nicht auf die Frage des erstmaligen Anspruchs beschränkt. Es hat außerdem entschieden, dass die Krankenkasse Versicherte darauf hinweisen muss, wann eine weitere ärztliche Feststellung notwendig ist, damit der Anspruch ohne Lücke bestehen bleibt.
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Bleibt dieser Hinweis aus, kann das für Versicherte wichtig werden. Sucht jemand den Arzt erst einen Tag später auf und entsteht dadurch eigentlich eine Unterbrechung, darf ihm das nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres zum Nachteil gereichen.
Warum die Entscheidung über den Einzelfall hinausreicht
Der Fall zeigt, wie stark sozialrechtliche Ansprüche von Fristen und formalen Abläufen abhängen. Schon ein einziger Tag kann darüber entscheiden, ob Krankengeld gezahlt wird oder nicht. Gerade deshalb ist die Aussage des Gerichts so bedeutsam. Sie stellt klar, dass der Schutz gesetzlich Versicherter nicht an einer starren, rein technischen Betrachtung des Endes eines Arbeitsverhältnisses scheitern darf.
Einordnung aus heutiger Sicht
Die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen war auch deshalb beachtet worden, weil sie der früheren Linie der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung widersprach. Später hat das Bundessozialgericht diese Richtung in seiner Rechtsprechung aufgegriffen und die Bedeutung eines nahtlosen Anschlusses zwischen Beschäftigung, Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldanspruch hervorgehoben.
Hinzu kommt, dass sich die gesetzliche Regelung zum Entstehen des Krankengeldanspruchs später geändert hat. Heute entsteht der Anspruch nach § 46 SGB V grundsätzlich bereits ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, was die damalige Streitfrage in Teilen anders rahmt, die Grundidee des lückenlosen Schutzes aber weiterhin wichtig lässt.
Was Beschäftigte in solchen Fällen beachten sollten
Wer kurz vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses erkrankt, sollte die Arbeitsunfähigkeit möglichst noch während der bestehenden Beschäftigung ärztlich feststellen lassen. Ebenso wichtig ist es, Folgebescheinigungen rechtzeitig einzuholen, damit keine Unterbrechung entsteht. Außerdem lohnt es sich, Schreiben der Krankenkasse genau zu prüfen. Fehlen Hinweise zu Fristen oder zur notwendigen Folgefeststellung, kann das im Streitfall eine erhebliche Rolle spielen.
Tabelle: Die wichtigsten Aussagen des Urteils
| Aussage | Bedeutung für Versicherte |
|---|---|
| Krankschreibung am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses kann ausreichen | Krankengeld kann ab dem Folgetag bestehen, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet ist |
| Entscheidend ist die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit während bestehender Versicherung | Der Anspruch scheitert nicht allein daran, dass das Beschäftigungsverhältnis danach endet |
| Nahtloser Anschluss ist erforderlich | Zwischen Beschäftigung, Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld darf keine Lücke entstehen |
| Krankenkassen müssen auf nötige Folgefeststellungen hinweisen | Unterbleibt der Hinweis, kann eine verspätete ärztliche Feststellung unschädlich sein |
Beispiel aus der Praxis
Eine Arbeitnehmerin hat einen befristeten Vertrag bis zum 30. Juni. Am 30. Juni stellt ihr Arzt eine Arbeitsunfähigkeit fest und bescheinigt sie zunächst für eine Woche.
Ab dem 1. Juli erhält sie kein Arbeitsentgelt mehr, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist. Nach der Linie des LSG Nordrhein-Westfalen kann dennoch ein Anspruch auf Krankengeld bestehen, weil die Arbeitsunfähigkeit noch während des versicherten Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde und sich der Anspruch ohne Unterbrechung anschließt.
Quellen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.10.2011 zum Urteil vom 14.07.2011, Az. L 16 KR 73/10; Vorinstanz SG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2009, Az. S 9 KR 184/08.
Bundessozialgericht, spätere Rechtsprechung zur aufrechterhaltenen Mitgliedschaft und zum nahtlosen Anschluss von Krankengeldansprüchen, unter anderem mit Verweis auf BSG, Urteil vom 10.05.2012, Az. B 1 KR 19/11 R.




