Wenn ein Jobcenter oder eine andere Sozialbehörde Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe zurückfordert, geht es oft nicht nur um die Höhe der Forderung, sondern auch um die Frage, wie lange diese Forderung überhaupt noch geltend gemacht werden darf. Genau darum dreht sich der Streit in den Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.
Für Menschen ohne sozialrechtliche Vorkenntnisse lässt sich das Problem so zusammenfassen: Normalerweise sollen Rückforderungsansprüche der Behörden nicht unbegrenzt bestehen. Das Gesetz sieht dafür grundsätzlich eine vergleichsweise kurze Verjährungsfrist vor.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann daraus aber eine sehr viel längere Frist von dreißig Jahren werden. Die entscheidende Frage ist deshalb, wann dieser Wechsel von der kurzen zur langen Frist eintritt.
Genau an diesem Punkt wird es spannend. Das Bundessozialgericht hat 2021 eine Grundsatzentscheidung getroffen. Danach reicht der erste Rückforderungsbescheid allein nicht aus, um sofort die dreißigjährige Verjährung auszulösen.
Dafür muss ein weiterer Verwaltungsakt hinzukommen, also ein späterer behördlicher Bescheid, der sich auf die Forderung bezieht. Lange war aber unklar, ob auch ein Stundungsbescheid ein solcher weiterer Bescheid sein kann.
Was „Verjährung“ in diesem Zusammenhang bedeutet
Verjährung bedeutet nicht, dass eine Forderung rückwirkend nie bestanden hätte. Gemeint ist vielmehr, dass sie nach Ablauf einer bestimmten Frist rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn sich die betroffene Person auf die Verjährung beruft. Für Betroffene ist das oft ein entscheidender Punkt, weil sehr alte Rückforderungen sonst noch nach vielen Jahren wieder auftauchen können.
Im Sozialrecht ist zunächst § 50 SGB X wichtig. Diese Vorschrift regelt die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Dort steht auch, dass der Erstattungsanspruch grundsätzlich in vier Jahren verjährt, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Rückforderungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
Daneben gibt es § 52 SGB X. Diese Vorschrift kann dazu führen, dass am Ende nicht vier Jahre, sondern dreißig Jahre gelten. Genau diese Verlängerung ist der eigentliche Streitpunkt.
Was das Bundessozialgericht 2021 entschieden hat
Im Urteil vom 4. März 2021 hat das Bundessozialgericht eine sehr wichtige Leitlinie aufgestellt. Das Gericht wollte verhindern, dass die gesetzlich vorgesehene Vierjahresfrist in der Praxis praktisch bedeutungslos wird.
Deshalb hat es klargestellt, dass nicht schon der erste Rückforderungsbescheid automatisch zur dreißigjährigen Verjährung führt. Nach Auffassung des Gerichts braucht es dafür einen weiteren Verwaltungsakt, der während der bereits laufenden Verjährung bindend wird.
Vereinfacht gesagt bedeutet das: Zuerst läuft grundsätzlich die normale Vierjahresfrist. Erst wenn später noch ein zusätzlicher behördlicher Bescheid hinzukommt, der auf die Feststellung oder Durchsetzung der Forderung gerichtet ist, kann die längere Dreißigjahresfrist ins Spiel kommen. Damit hat das Bundessozialgericht 2021 die Hürde für die lange Verjährung bewusst höher gelegt.
An dieser Stelle ist vor allem wichtig zu erwähnen, dass das Gericht 2021 noch nicht abschließend entschieden hatte, welche späteren Bescheide genau darunterfallen. Das Urteil nannte Beispiele wie Aufrechnungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen. Ob auch eine Stundung dazugehört, blieb offen. Genau daraus ist der spätere Streit entstanden.
Was ein Stundungsbescheid überhaupt ist
Ein Stundungsbescheid ist vereinfacht gesprochen eine behördliche Entscheidung, mit der die Zahlung nicht sofort verlangt wird. Häufig wird dabei zugleich eine Ratenzahlung festgelegt.
Für die Betroffenen wirkt das zunächst wie eine Erleichterung. Sie muss nicht sofort den gesamten Betrag zahlen, sondern erhält mehr Zeit oder darf in Teilbeträgen leisten.
Gerade deshalb klingt es für viele zunächst unlogisch, dass ausgerechnet ein solcher Bescheid die Verjährung auf dreißig Jahre verlängern soll. Denn wer eine Stundung erhält, erlebt die Behörde nicht als besonders hart oder vollstreckungsfreudig, sondern eher als entgegenkommend. Genau dieser scheinbare Widerspruch steht im Mittelpunkt der aktuellen Debatte.
Warum das LSG Berlin-Brandenburg die Stundung nicht ausreichen ließ
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat 2024 die Auffassung vertreten, dass ein Stundungsbescheid gerade kein solcher Bescheid ist, der die dreißigjährige Verjährung auslöst. Die Begründung war für Nichtjuristen gut nachvollziehbar: Eine Stundung regelt vor allem, wie gezahlt wird.
Sie betrifft also die Zahlungsweise und nicht die eigentliche Durchsetzung mit Zwangsmitteln. Während der Stundung soll die Forderung gerade nicht vollstreckt werden. Deshalb, so das Gericht, passe es nicht, einem solchen Bescheid die weitreichende Wirkung des § 52 Abs. 2 SGB X zu geben.
Die Richter haben außerdem darauf hingewiesen, dass der konkrete Stundungsbescheid zeitlich befristet war. Auch das sprach aus ihrer Sicht gegen eine so lange Folge wie eine dreißigjährige Verjährungsfrist.
Vereinfacht ausgedrückt hat das LSG also gesagt: Wenn die Behörde erklärt, dass sie vorerst gerade nicht vollstreckt, dann ist das schwer als Maßnahme zu verstehen, mit der die Forderung durchgesetzt wird. Diese Sichtweise erschien vielen Beobachtern zunächst plausibel.
Warum das Bundessozialgericht 2026 offenbar anders denkt
Nach der Terminsmitteilung des Bundessozialgerichts vom 5. März 2026 sieht das höchste Sozialgericht die Sache nun anders. Dort heißt es, bereits der unanfechtbare Stundungsbescheid mit Ratenzahlung vom 11. Mai 2017 habe als Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung die dreißigjährige Verjährungsfrist ausgelöst.
Außerdem führt das Gericht aus, dass zunächst eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei und mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids dann die dreißigjährige Frist begonnen habe. Diese 2017 gestartete Frist sei noch nicht abgelaufen.
Das ist eine bemerkenswerte Aussage. Denn das Bundessozialgericht stellt den Stundungsbescheid damit nicht als bloße Zahlungserleichterung dar, sondern als rechtlich bedeutsamen Bescheid über die Forderung selbst.
Mit anderen Worten: Die Behörde sagt nicht nur, dass sie vorübergehend wartet. Sie ordnet verbindlich an, in welcher Form und zu welchen Bedingungen die Schuld beglichen werden soll. Genau darin könnte das Gericht den entscheidenden Punkt sehen.
Stundung mit Ratenzahlung ist mehr als bloßes Aufschieben
Auch ohne den bislang noch fehlenden Volltext lässt sich die Richtung des Bundessozialgerichts ungefähr so erklären: Eine Stundung mit Ratenzahlung ist aus Sicht des Gerichts offenbar mehr als bloßes Aufschieben. Die Behörde organisiert damit verbindlich den Weg, auf dem die Forderung bezahlt werden soll. Die Zahlung wird nicht aufgegeben und die Forderung verschwindet nicht.
Sie wird vielmehr in eine bestimmte Form gebracht. Statt sofortiger Zahlung gibt es einen festen Zahlungsplan. Aus dieser Sicht ist die Stundung Teil der behördlichen Durchsetzung der Forderung, auch wenn währenddessen nicht vollstreckt wird.
Das ist der wahrscheinlich wichtigste Gedanke hinter der aktuellen Entwicklung. Das Bundessozialgericht scheint „Durchsetzung“ nicht nur als sofortigen Druck oder Zwang zu verstehen. Es könnte den Begriff weiter fassen und auch Bescheide erfassen, die die spätere Bezahlung verbindlich regeln. Dann wäre die Stundung nicht das Gegenteil von Durchsetzung, sondern eine besondere Form davon.
Warum diese Sichtweise trotzdem erklärungsbedürftig bleibt
Trotzdem bleibt ein gewisses Unbehagen. Gerade für Betroffene wirkt es weiterhin widersprüchlich, dass ein Bescheid, der dem Schuldner zunächst entgegenkommt, am Ende zu einer sehr langen Verjährungsfrist führen soll.
Die Gegenargumente des LSG Berlin-Brandenburg sind daher nicht einfach vom Tisch. Denn eine Stundung bedeutet im Alltag eben zunächst, dass die Behörde nicht vollstreckt. Deshalb ist nachvollziehbar, wenn viele sagen: Das ist doch eher ein Aufschub als eine Durchsetzung.
Genau deshalb wird der schriftliche Volltext des BSG-Urteils so wichtig sein. Erst dann wird sich genauer erkennen lassen, warum das Gericht den Stundungsbescheid rechtlich anders einordnet als das LSG. Die Terminsmitteilung nennt zwar das Ergebnis, erklärt aber die dogmatischen Zwischenschritte nur sehr knapp.
Was das für Betroffene praktisch bedeuten kann
Falls sich diese Linie im Volltext bestätigt, hätte das erhebliche Folgen. Dann müssten Betroffene und Beratungsstellen Stundungsbescheide sehr viel genauer prüfen als bisher.
Ein solcher Bescheid könnte nicht nur eine Erleichterung bei der Zahlung sein, sondern zugleich dazu führen, dass die Forderung noch Jahrzehnte lang rechtlich verfolgt werden kann. Das wäre vor allem bei älteren Erstattungsforderungen von großer Bedeutung.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jede Stundung immer die Dreißigjahresfrist auslöst. Nach der bisherigen Informationslage spricht das Bundessozialgericht ausdrücklich von einem unanfechtbaren Stundungsbescheid mit Ratenzahlung.
Ob das auch für andere Formen der Stundung gilt, lässt sich im Moment noch nicht sicher sagen. Möglich ist, dass das Gericht auf die konkrete Ausgestaltung des Bescheids abstellt. Gerade deshalb ist Zurückhaltung bei pauschalen Aussagen angebracht.
Die vorläufige Antwort auf die Ausgangsfrage
Die Frage lautete, ob ein Stundungsbescheid ein weiterer Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 2 SGB X sein kann, der die dreißigjährige Verjährung auslöst.
Nach der älteren und für viele sehr einleuchtenden Sicht des LSG Berlin-Brandenburg lautete die Antwort nein. Nach der aktuellen Terminsmitteilung des Bundessozialgerichts lautet die Antwort nun offenbar ja, jedenfalls bei einem unanfechtbaren Stundungsbescheid mit Ratenzahlung.
Vollständig gesichert ist diese Einschätzung aber noch nicht. Solange die schriftlichen Gründe des BSG nicht veröffentlicht sind, bleibt offen, wie weit diese Aussage reicht und mit welcher genauen Begründung das Gericht zu diesem Ergebnis gelangt ist.
Im Moment spricht jedoch vieles dafür, dass das Bundessozialgericht die Stundung weiter versteht als die Vorinstanz und ihr eine deutlich stärkere verjährungsrechtliche Wirkung zuschreibt.
Fazit
Zunächst gilt bei Rückforderungen von Sozialleistungen grundsätzlich eine Vierjahresfrist. Diese kann sich aber auf dreißig Jahre verlängern, wenn später noch ein weiterer geeigneter Behördenbescheid hinzukommt. Lange war umstritten, ob auch ein Stundungsbescheid dazu gehört.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat das 2024 verneint. Das Bundessozialgericht sieht es nach seiner Terminsmitteilung von März 2026 offenbar anders und behandelt einen unanfechtbaren Stundungsbescheid mit Ratenzahlung als ausreichend. Damit könnte eine Zahlungserleichterung zugleich dazu führen, dass die Forderung sehr viel länger bestehen bleibt. Die genaue Begründung dafür wird aber erst mit dem veröffentlichten Urteil wirklich nachvollziehbar sein.
Quellen
Bundessozialgericht, Urteil vom 4. März 2021, B 11 AL 5/20 R, Bundessozialgericht, Übersicht Verhandlungstermine und Entscheidungen 2026 mit Terminbericht zu B 7 AS 15/24 R vom 5. März 2026, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2024, L 32 AS 405/22, § 52 SGB X, Gesetze im Internet. , § 50 SGB X, Gesetze im Internet, Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juni 2025, B 7 AS 17/24 R, mit Hinweis auf die 2021 entwickelte Stufenfolge aus Vierjahresfrist und später möglicher Dreißigjahresfrist.




