Betriebsrente: Über 10.000 Euro Ruhegeld trotz Job – Gericht kippt Anrechnung

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Das Arbeitsgericht Wuppertal hat einem langjährig Beschäftigten rückständiges Ruhegeld zugesprochen und die Arbeitgeberin zur weiteren monatlichen Zahlung verpflichtet.

Streitpunkt war, ob die Arbeitgeberin das Ruhegeld wegen eines Nebenverdienstes vollständig verweigern durfte. Das Gericht sagte klar: Die tarifliche Anrechnungsklausel greift hier nicht mehr zulasten des Beschäftigten. (2 Ca 1321/23)

Was bedeutet Ruhegeld?

Ruhegeld ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung, die Arbeitgeber zusätzlich zur gesetzlichen Rente zahlen können. In manchen Versorgungsmodellen bildet es zusammen mit gesetzlicher Rente und weiteren Bausteinen eine sogenannte Gesamtversorgung.

Es ist damit keine gesetzliche Rente, sondern eine arbeitsrechtlich oder tariflich zugesagte Zusatzleistung.

Der konkrete Fall verständlich erklärt

Der Kläger war seit 1979 bei der Beklagten beschäftigt und wurde ab 2017 nach den Regeln eines Haustarifvertrags beurlaubt. Seit dem 01.05.2023 bezieht er eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente, dadurch endete das Arbeitsverhältnis.

Damit trat der Versorgungsfall ein, der nach dem Tarifvertrag den Anspruch auf Ruhegeld auslösen sollte.

So ist die betriebliche Versorgung hier aufgebaut

Die Arbeitgeberin hatte eine betriebliche Altersversorgung nach dem Prinzip der Gesamtversorgung zugesagt. Diese Gesamtversorgung besteht aus der gesetzlichen Altersrente, einer Pension aus der Pensionskasse und einem zusätzlichen Ruhegeld. Die Voraussetzungen und die Höhe des Ruhegelds regelt ein Haustarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung.

Warum die Arbeitgeberin nicht zahlen wollte

Die Arbeitgeberin teilte dem Kläger mit, sein monatliches Ruhegeld liege ab Mai 2023 bei 1.754,51 Euro brutto. Sie verlangte zugleich Auskunft über einen weiteren Verdienst und eine Einverständniserklärung, dass die Tarifregeln gelten.

Als der Kläger eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausübte und die Erklärung nicht unterschrieb, verweigerte die Beklagte die Zahlung komplett.

Die zentrale Streitfrage: Darf der Hinzuverdienst angerechnet werden?

Im Tarifvertrag stand eine Regelung, wonach Erwerbseinkommen auf das Ruhegeld angerechnet werden kann, wenn das Ruhegeld vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird.

Nach Darstellung der Parteien hätte die Anrechnung hier dazu geführt, dass der Ruhegeldanspruch vollständig wegfällt. Genau diese „Nullstellung“ hielt der Kläger für unzulässig, weil sich die Rechtslage seit dem 01.01.2023 geändert hat.

Warum die Reform hier alles dreht

Seit dem 01.01.2023 sind Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung weggefallen. Parallel hat der Gesetzgeber § 6 BetrAVG angepasst, der den Zugang zur betrieblichen Altersversorgung bei Bezug einer gesetzlichen Vollrente regelt.

Das Gericht leitete daraus ab, dass die frühere Logik „Rente nur ohne Hinzuverdienst“ auch bei Betriebsrenten nicht mehr als gesetzliches Leitbild taugt.

Das Ergebnis des Gerichts: Keine Anrechnung zulasten des Klägers

Das Arbeitsgericht entschied, dass das anderweitige Erwerbseinkommen des Klägers nicht angerechnet werden darf. Die tarifliche Anrechnungsvorschrift könne in dieser Konstellation nicht angewandt werden, weil das Gesetz seit 2023 keine Anrechnung von Hinzuverdienst bei vorgezogener betrieblicher Altersversorgung mehr vorsieht.

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Von dieser gesetzlichen Wertung könne der Tarifvertrag nach Ansicht des Gerichts nicht wirksam zulasten des Beschäftigten abweichen.

Die Einverständniserklärung rettet die Arbeitgeberin nicht

Die Arbeitgeberin berief sich zusätzlich darauf, der Kläger habe eine geforderte Einverständniserklärung nicht unterschrieben. Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte eine solche Erklärung nicht als Voraussetzung für die Zahlung durchsetzen kann, wenn sie damit zugleich die unwirksame Anrechnungsklausel absichern will.

Wer eine Leistung schuldet, kann sie nicht davon abhängig machen, dass der Berechtigte auf seine Rechte verzichtet.

So viel Geld bekam der Kläger zugesprochen

Das Gericht verurteilte die Beklagte, rückständiges Ruhegeld für Mai bis Oktober 2023 in Höhe von 10.527,06 Euro brutto zu zahlen. Zusätzlich sprach es Zinsen zu, die jeweils ab dem zweiten Tag des Folgemonats auf die monatlichen Teilbeträge laufen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte künftig monatlich 1.754,51 Euro brutto als Ruhegeld zahlen muss.

Was Betroffene daraus mitnehmen sollten

Wer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente bezieht und daneben arbeitet, muss sich bei Betriebsrenten nicht automatisch eine komplette Kürzung gefallen lassen.

Entscheidend ist, was in der Versorgungsordnung steht und ob diese Regelungen nach der Rechtslage ab 2023 überhaupt noch wirksam sind. Wer Leistungseinbehalte erlebt, sollte den Anspruch prüfen lassen, bevor er vorschnell „Einverständnisse“ unterschreibt.

FAQ: Fragen zum Ruhegeld und Hinzuverdienst

Dürfen Sie neben der Betriebsrente weiterarbeiten, ohne dass alles wegfällt?
Ja. Das Urteil zeigt, dass pauschale Anrechnungen nicht einfach durchgewunken werden, wenn die gesetzliche Lage sich geändert hat. Entscheidend bleibt der konkrete Vertrag oder Tarif, aber auch dessen Wirksamkeit.

Wie verhalten Sie sich, wenn der Arbeitgeber den Nebenverdienst einbehalten woll?
Wenn der Arbeitgeber behauptet, sie dürfe wegen Nebenverdienstes vollständig einbehalten, sollten Sie eine schriftliche Begründung verlangen.

Sie sollten prüfen, ob die Anrechnungsklausel wirklich passt und ob sie nach aktueller Rechtslage Bestand hat. Häufig entscheidet die genaue Formulierung der Versorgungsordnung.

Sollten Sie eine Einverständniserklärung unterschreiben?
Die Forderung nach Einverständniserklärungen ist ein Warnsignal. Wer unterschreibt, kann sich später schlechter wehren, weil er der Gegenseite die Argumentation erleichtert.

Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber solche Erklärungen nicht beliebig als Zahlungsvoraussetzung setzen dürfen.

Fazit: Ein wichtiges Signal für Beschäftigte mit Betriebsrente und Job

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat deutlich gemacht, dass alte Anrechnungsklauseln nicht automatisch weiterwirken.

Wer vor der Regelaltersgrenze eine Betriebsrente oder ein Ruhegeld bezieht, darf nicht allein wegen eines Nebenverdienstes leer ausgehen, wenn das Gesetz diese Logik nicht mehr trägt.

Für Betroffene ist das Urteil ein starkes Argument, um unberechtigte Kürzungen abzuwehren und Nachzahlungen durchzusetzen.