Rentnerinnen und Rentner, die vorzeitig in Rente gehen, kรถnnen ab dem 1. Januar 2023 so viel hinzuverdienen, wie sie mรถchten. Die Hinzuverdienstgrenze entfรคllt. Deutliche Verbesserungen gibt es auch fรผr alle, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Hier wurde die Hinzuverdienstgrenze deutlich erhรถht. Allerdings sind bestimmte Vorgaben bei der Erwerbsminderungsrente zu beachten.
Hinzuverdienstgrenze bei der regulรคren Rente entfรคllt
Wer vorzeitig in Rente geht, muss mit deutlichen Abschlรคgen auf die Anfangsrente rechnen. Aber: Ab dem 1. Januar 2023 entfรคllt die Hinzuverdienstgrenze fรผr vorgezogene Altersrenten. Vor 2020 durften Rentnerinnen und Rentner nur 6300 Euro im Jahr (535 Euro im Monat) hinzuverdienen. Im Jahr 2020 wurde die Hinzuverdienstgrenze immerhin auf 44090 Euro pro Jahr angehoben.
Das bedeutet: Wer eine Rente bezieht, kann so viel hinzuverdienen, wie er mรถchte, ohne dass die Rente gekรผrzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rente mit Abschlรคgen gezahlt wird oder nicht.
Erwerbsminderungsrente: Verbesserte Hinzuverdienstmรถglichkeiten
Bei den Erwerbsminderungsrenten ist der Gesetzgeber weniger groรzรผgig. Allerdings dรผrfen Bezieher einer Erwerbsminderungsrente jetzt mehr hinzuverdienen. Bis zum 31. Dezember durften Erwerbsminderungsrentner 6300 Euro im Jahr hinzuverdienen. Jetzt dรผrfen sie je nach Einzelfall bis zu 35.650 Euro bzw. 17.850 Euro im Jahr hinzuverdienen.
Lesen Sie auch:
– Faktisch keine Renten-Erhรถhung fรผr rund 650.000 Rentner
– Rente: Eine auรerplanmรครige Rentenerhรถhung um 10 Prozent gefordert
Festegestellte Leistungsminderung beachten
Vorsicht beim Hinzuverdienst bei teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente: Die Erwerbstรคtigkeit muss dem festgestellten Leistungsvermรถgen des Leistungsempfรคngers entsprechen. Andernfalls kann die Erwerbsminderung angezweifelt werden.
Rente ist nicht steuerfrei
Der Hinzuverdienst von Rentnern ist nicht abgabenfrei. Sowohl die Rente als auch der Hinzuverdienst mรผssen versteuert werden. Allerdings wird nicht der gesamte Betrag besteuert. Wer zum Beispiel im Jahr 2015 eine Rente bezieht, muss 70 Prozent der Rente versteuern, ab 2040 sollen es nach derzeitigen Planungen 100 Prozent der gesetzlichen Rente sein.
Auch Nebeneinkรผnfte, Einkรผnfte aus einer privaten Altersvorsorge, Einkรผnfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Rentenleistungen mรผssen in der Steuererklรคrung angegeben und versteuert werden. Wie bei regulรคr Beschรคftigten gibt es jedoch einen steuerfreien Grundfreibetrag. Dieser betrรคgt derzeit (2023) fรผr Alleinstehende 10.908 Euro. Weiteres dazu auch hier.
Frรผher Rente statt Bรผrgergeld?
In der Vergangenheit waren die Jobcenter dazu รผbergegangen, Menschen im Hartz IV-Bezug (heute: Bรผrgergeld, Leistungen nach dem SGB II) verstรคrkt zu zwingen, eine vorzeitige Alters- oder Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Durch die Erleichterungen bei den Hinzuverdienstmรถglichkeiten kรถnnte diese Option fรผr einige Betroffene eine Erleichterung darstellen. Lesen Sie auch dazu: Rentenbezug im SGB II โ ein Vorteil im Bรผrgergeld?
Verbesserung fรผr Freischaffende
Im Rahmen des Maรnahmenpakets wurden beispielsweise die Hinzuverdienstmรถglichkeiten in der Kรผnstlersozialkasse (KSK) verbessert. Wรคhrend Freiberufler bisher maximal 450 Euro aus einer nicht-kรผnstlerischen Tรคtigkeit hinzuverdienen durften, kรถnnen sie nun in der KSK versichert bleiben, solange die kรผnstlerische oder publizistische Tรคtigkeit noch als Hauptberuf gilt und erkennbar ist.