Rentnerinnen und Rentner, die vorzeitig in Rente gehen, können ab dem 1. Januar 2023 so viel hinzuverdienen, wie sie möchten. Die Hinzuverdienstgrenze entfällt. Deutliche Verbesserungen gibt es auch für alle, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Hier wurde die Hinzuverdienstgrenze deutlich erhöht. Allerdings sind bestimmte Vorgaben bei der Erwerbsminderungsrente zu beachten.
Hinzuverdienstgrenze bei der regulären Rente entfällt
Wer vorzeitig in Rente geht, muss mit deutlichen Abschlägen auf die Anfangsrente rechnen. Aber: Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten. Vor 2020 durften Rentnerinnen und Rentner nur 6300 Euro im Jahr (535 Euro im Monat) hinzuverdienen. Im Jahr 2020 wurde die Hinzuverdienstgrenze immerhin auf 44090 Euro pro Jahr angehoben.
Das bedeutet: Wer eine Rente bezieht, kann so viel hinzuverdienen, wie er möchte, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rente mit Abschlägen gezahlt wird oder nicht.
Erwerbsminderungsrente: Verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten
Bei den Erwerbsminderungsrenten ist der Gesetzgeber weniger großzügig. Allerdings dürfen Bezieher einer Erwerbsminderungsrente jetzt mehr hinzuverdienen. Bis zum 31. Dezember durften Erwerbsminderungsrentner 6300 Euro im Jahr hinzuverdienen. Jetzt dürfen sie je nach Einzelfall bis zu 35.650 Euro bzw. 17.850 Euro im Jahr hinzuverdienen.
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Festegestellte Leistungsminderung beachten
Vorsicht beim Hinzuverdienst bei teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente: Die Erwerbstätigkeit muss dem festgestellten Leistungsvermögen des Leistungsempfängers entsprechen. Andernfalls kann die Erwerbsminderung angezweifelt werden.
Rente ist nicht steuerfrei
Der Hinzuverdienst von Rentnern ist nicht abgabenfrei. Sowohl die Rente als auch der Hinzuverdienst müssen versteuert werden. Allerdings wird nicht der gesamte Betrag besteuert. Wer zum Beispiel im Jahr 2015 eine Rente bezieht, muss 70 Prozent der Rente versteuern, ab 2040 sollen es nach derzeitigen Planungen 100 Prozent der gesetzlichen Rente sein.
Auch Nebeneinkünfte, Einkünfte aus einer privaten Altersvorsorge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Rentenleistungen müssen in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden. Wie bei regulär Beschäftigten gibt es jedoch einen steuerfreien Grundfreibetrag. Dieser beträgt derzeit (2023) für Alleinstehende 10.908 Euro. Weiteres dazu auch hier.
Früher Rente statt Bürgergeld?
In der Vergangenheit waren die Jobcenter dazu übergegangen, Menschen im Hartz IV-Bezug (heute: Bürgergeld, Leistungen nach dem SGB II) verstärkt zu zwingen, eine vorzeitige Alters- oder Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Durch die Erleichterungen bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten könnte diese Option für einige Betroffene eine Erleichterung darstellen. Lesen Sie auch dazu: Rentenbezug im SGB II – ein Vorteil im Bürgergeld?
Verbesserung für Freischaffende
Im Rahmen des Maßnahmenpakets wurden beispielsweise die Hinzuverdienstmöglichkeiten in der Künstlersozialkasse (KSK) verbessert. Während Freiberufler bisher maximal 450 Euro aus einer nicht-künstlerischen Tätigkeit hinzuverdienen durften, können sie nun in der KSK versichert bleiben, solange die künstlerische oder publizistische Tätigkeit noch als Hauptberuf gilt und erkennbar ist.