Immobilienmakler dürfen Mietinteressenten wegen ihres ausländisch klingenden Namens nicht von Besichtigungsterminen ausschließen. Dies stellt sonst eine entschädigungspflichtige Diskriminierung aus ethnischen Gründen dar, urteilte am Donnerstag, 29. Januar 2026, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Der konkrete Fall
Geklagt hatte eine Frau pakistanischer Herkunft. Diese hatte sich im November 2022 mehrfach über ein Internetformular bei einem Makler um Besichtigungstermine für ausgeschriebene Mietwohnungen beworben. Dabei gab sie jedes Mal ihren pakistanischen Vor- und Nachnamen an.
Der Makler wies sie stets ab. Als sie jedoch Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ stellte, war sie willkommen. Sie erhielt Angebote zu Besichtigungsterminen.
Die Frau fühlte sich vom Makler wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert und forderte Schadenersatz.
3000 Euro Schadensersatz
Das Landgericht Darmstadt gab ihr Recht und sprach ihr mit Verweis auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung zu. Wegen des erheblichen Verstoßes gegen das AGG setzte das Landgericht die Entschädigungshöhe auf 3.000 Euro fest.
BGH: Makler diskriminierte Mietinteressentin aus ethnischen Gründen
Das ist nicht zu beanstanden, urteilte nun der BGH. Der Makler habe die Mietinteressentin aus ethnischen Gründen benachteiligt und damit gegen das AGG verstoßen. Die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenschau mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche stelle ein hinreichendes Indiz für eine entschädigungspflichtige Benachteiligung dar. Rechtliche Bedenken, dass die Klägerin unter falschem Namen Mietgesuche aufgegeben hat, bestünden nicht.
Der Makler könne auch nicht darauf verweisen, dass er möglicherweise im Auftrag des Vermieters gehandelt habe und dieser ebenfalls haftet. Dies stehe der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen. fle




