Arge muss gemeinsames Haushalten Hartz IV Empfängern nachweisen
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte unlängst beschieden, dass Hartz IV Betroffene nicht von vornherein eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) hinnehmen müssen, wenn sie mit erwachsenen Verwandten in einem Haus wohnen. Vielmehr muss seitens der Arge nachgewiesen werden, dass es sich hierbei tatsächlich um eine "Haushaltsgemeinschaft" im Sinne des SGB II handelt.
ALG II Empfänger müssen keine auf Verdacht bezogene Kürzung des ALG2 hinnehmen, wenn sie mit volljährigen Verwandten in einem Haus wohnen. Nach einem bekannt gegebenen Urteil des BSG muss die Arge vor einer Kürzung vollständig nachweisen, dass die Betroffenen tatsächlich gemeinsam haushalten und damit im Sinne der Rechtsprechung des SGB II eine Haushaltsgemeinschaft bilden. (Az: B 14 AS 6/08 R)
Der erwerbslose Kläger wohnt mit seinem Vater in einer 80 Quadratmeter Wohnung. Die für das ALG II zuständige Arge könne laut SGB II davon ausgehen, dass Erwerbslose, die mit erwachsenen Verwandten in einer „Haushaltsgemeinschaft“ leben, von diesen entsprechend ihrem Einkommen unterstützt werden. Gestützt auf diese Klausel kürzte die Arge Kempten dem Betroffenen das ALG II um 119 Euro gerechnet vom Regelsatz.
Das geht nicht, urteilten die obersten Sozialrichter. In einer reinen Wohngemeinschaft (WG), auch unter Verwandten, ist eine Kürzung des Hartz IV Satzes nicht rechtsgültig Das gilt auch dann, wenn wie in WGs üblich lediglich Nahrungsmittel und Sanitärartikel gemeinsam gekauft und verwendet werden. Die Arge muss nachweisen, dass darüber hinaus tatsächlich eine "Haushaltsgemeinschaft" vorliegt. Vater und Sohn haben diesen Umstand bestritten und erklärten, sie würden das Essen und die Wäsche jeweils selbst regeln und kaufen. (21.06.2009)
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