Mehr Krankengeld durch Überstunden: Darauf kommt es bei der Abrechnung an

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Regelmäßig bezahlte Überstunden können das Krankengeld erhöhen. Werden sie bei der Berechnung übersehen, erhalten Beschäftigte während einer längeren Erkrankung möglicherweise über Monate zu wenig Geld. Entscheidend sind die Abrechnung und die Regelmäßigkeit der Mehrarbeit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Zusätzliche Stunden, die ausschließlich auf einem Zeitkonto für späteren Freizeitausgleich angespart werden, werden dagegen anders behandelt. Sie erhöhen die für das Krankengeld berücksichtigte Wochenarbeitszeit grundsätzlich nicht. Beschäftigte sollten deshalb prüfen, welche Stunden der Arbeitgeber tatsächlich als bezahlte Mehrarbeit gemeldet hat.

Wie bezahlte Überstunden die Berechnung verändern

Nach § 47 SGB V beträgt das gesetzliche Krankengeld grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des entsprechend berechneten Nettoarbeitsentgelts. Zusätzlich begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze die Leistung.

Bei Stundenlohn zählt für den Stundenwert grundsätzlich der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens jedoch die letzten abgerechneten vier Wochen. Das laufende Entgelt dieses Bemessungszeitraums wird durch die dazugehörigen bezahlten Stunden geteilt. Der so ermittelte Stundenwert wird mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit multipliziert und durch sieben geteilt. Gehören bezahlte Überstunden zu dieser Arbeitszeit, steigt die tägliche Berechnungsgrundlage.

Vom errechneten Krankengeld werden üblicherweise noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Der auf das Konto überwiesene Betrag fällt deshalb geringer aus.

Welche Überstunden als regelmäßig gelten

Für die Prüfung der regelmäßigen Mehrarbeit werden grundsätzlich die letzten drei abgerechneten Monate beziehungsweise 13 Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit betrachtet. Bei monatlicher Abrechnung muss in jedem betrachteten Monat wenigstens eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet oder vergütet worden sein. Bei wochenweiser Abrechnung gilt dies für die jeweiligen Abschnitte von mindestens vier Wochen. Mehrere kürzere Einsätze dürfen nach dem Krankengeld-Rundschreiben, Abschnitt 4.1.1.1.4.3 zusammengezählt werden.

Die Stundenzahl muss nicht jeden Monat gleich hoch sein. Bei festgestellter Regelmäßigkeit werden die anrechenbaren Mehrarbeitsstunden aus den drei Monaten grundsätzlich durch 13 geteilt. So ergibt sich der wöchentliche Durchschnitt; unbezahlte Fehlzeiten können eine andere Berechnung erforderlich machen.

Ob die Überstunden ohne Erkrankung auch künftig angefallen wären, ist dabei unerheblich. Auch eine zeitlich begrenzte Mehrarbeit kann zählen, wenn sie im geprüften Zeitraum regelmäßig geleistet oder vergütet wurde. Eine einzelne arbeitsreiche Woche gleicht hingegen fehlende Regelmäßigkeit in anderen Abschnitten nicht aus.

Fehlzeiten und kurze Beschäftigungen erfordern eine genauere Prüfung

Ein Monat ohne Mehrarbeit führt nicht immer zum Ausschluss. Wurde während eines betrachteten Monats überhaupt kein Arbeitsentgelt gezahlt und fiel nur deshalb keine Mehrarbeit an, schadet dies der Regelmäßigkeit der Mehrarbeit nicht.

Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine drei Monate, muss die übliche Arbeitszeit anhand der konkreten Verhältnisse geschätzt werden. Dazu können die Arbeitszeiten vergleichbarer Beschäftigter herangezogen werden.

Das verdeutlicht ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. September 2018, L 5 KR 4242/17. Ein Kraftfahrer hatte während seiner Einarbeitung besonders viele zusätzliche, vergütete Stunden geleistet, weil er andere Fahrer begleitete. Das Gericht sah darin keinen ausreichenden Nachweis für eine entsprechend hohe regelmäßige Arbeitszeit und sprach ihm kein zusätzliches Krankengeld zu.

Einen allgemeinen Ausschluss von Überstunden während einer Einarbeitung begründet die Entscheidung nicht. Gegen-Hartz erläutert den Fall im Beitrag „Mehr Krankengeld bei regelmäßigen Überstunden“.

Warum Zeitguthaben nicht wie ausgezahlter Lohn zählen

Wer zusätzliche Stunden ausschließlich für späteren Freizeitausgleich ansammelt, erhält dafür zunächst kein zusätzliches laufendes Arbeitsentgelt. Diese Stunden werden bei der Ermittlung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für das Krankengeld nicht hinzugerechnet. Auch die Vorgaben für die elektronische Entgeltbescheinigung unterscheiden zwischen bezahlter Mehrarbeit und durch Freizeit auszugleichenden Stunden.

Deshalb können zwei Beschäftigte trotz ähnlich langer Arbeitszeiten unterschiedliche Berechnungsgrundlagen haben. Entscheidend ist, ob die zusätzlichen Stunden als laufende Vergütung abgerechnet oder nur als Guthaben verbucht wurden. Für besondere Wertguthabenmodelle, etwa zur Finanzierung einer späteren Freistellung, enthält § 47 Absatz 2 SGB V eigene Regeln.

Bei Monatsgehalt wird anders gerechnet

Eine monatliche Überweisung bedeutet nicht automatisch, dass ein festes Monatsgehalt vereinbart ist. Auch Stundenlohn wird meist monatlich abgerechnet. Die Krankenkasse muss deshalb wissen, nach welchem Modell die Vergütung berechnet wird.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Bei einem festen Monatsgehalt mit regelmäßig gezahlter Mehrarbeitsvergütung wird grundsätzlich das laufende Entgelt der letzten drei abgerechneten Monate einschließlich dieser Vergütung durch 90 geteilt. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die zusätzliche Vergütung in allen drei Monaten angefallen ist. Bei vollen unbezahlten Fehltagen wird nach den Berechnungsregeln für Monatsentgelt durch 90 abzüglich dieser Tage geteilt.

Welche Arbeitgeberangaben Beschäftigte prüfen sollten

Nach § 107 SGB IV übermittelt der Arbeitgeber der Krankenkasse die benötigten Beschäftigungs- und Entgeltdaten grundsätzlich elektronisch. Auch eine elektronische Meldung kann jedoch unvollständige oder falsche Angaben enthalten.

Beschäftigte sollten sich die übermittelten Daten von der Personalabrechnung erläutern lassen und mit ihren Lohnabrechnungen sowie Arbeitszeitnachweisen vergleichen. Bei Stundenlohn sind insbesondere die vereinbarte Wochenarbeitszeit, die bezahlten Mehrarbeitsstunden und die erfassten Abrechnungszeiträume zu prüfen. In Pflege, Gastronomie und Produktion kann dies etwa zusätzliche Schichten betreffen, die teilweise bezahlt und teilweise einem Zeitkonto gutgeschrieben werden.

Bei Abweichungen sollte die Personalabrechnung ihre Meldung prüfen und erforderlichenfalls berichtigen. Von der Krankenkasse können Versicherte zugleich eine nachvollziehbare Berechnung verlangen. Weitere Entgeltbestandteile behandelt der Gegen-Hartz-Beitrag „Diese Einkommen werden fürs Krankengeld berechnet – und häufig vergessen“.

Widerspruchsfrist läuft trotz Rückfrage beim Arbeitgeber

Gegen einen fehlerhaften Krankengeldbescheid kann nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Eine Rückfrage bei der Lohnbuchhaltung verlängert diese Frist nicht. Der Widerspruch muss den Bescheid eindeutig bezeichnen und rechtzeitig in einer zulässigen Form eingehen; Begründung und Nachweise können nachgereicht werden.

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt nach § 66 SGG regelmäßig eine Jahresfrist. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Bei einer erfolgreichen Überprüfung sind Nachzahlungen grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend möglich, gerechnet vom Beginn des Antragsjahres. Bei einem Antrag im Jahr 2026 reicht dieser Zeitraum somit grundsätzlich bis zum 1. Januar 2022 zurück.

Praxisbeispiel: 216 Euro Unterschied vor Sozialabgaben

Ein fiktives Beispiel zeigt die mögliche Auswirkung: Ein Produktionsmitarbeiter arbeitet vertraglich 40 Stunden pro Woche. In den letzten drei abgerechneten Monaten wurden ihm zusätzlich 16, 20 und 16 Überstunden als laufender Lohn bezahlt. Ohne unbezahlte Fehlzeiten ergeben diese 52 Stunden im Durchschnitt vier zusätzliche Wochenstunden.

Für die Modellrechnung werden ein Brutto-Stundenwert von 20 Euro und ein aus der Abrechnung abgeleiteter Netto-Stundenwert von 14 Euro angenommen. Diese Nettosumme ist eine Beispielannahme und folgt nicht allgemein aus einem Stundenlohn von 20 Euro. Einmalzahlungen und weitere Besonderheiten bleiben unberücksichtigt.

Bei 40 Wochenstunden ergeben sich 114,29 Euro tägliches Bruttoentgelt und 80 Euro Nettoentgelt. Bei 44 Wochenstunden sind es 125,71 Euro brutto und 88 Euro netto. 70 Prozent des jeweiligen Bruttoentgelts ergeben 80 beziehungsweise 88 Euro. Die niedrigeren 90 Prozent des Nettoentgelts betragen 72 beziehungsweise 79,20 Euro und begrenzen deshalb das Krankengeld.

Berechnung im Beispiel Krankengeld vor Sozialabgaben
Nur die vertraglichen 40 Wochenstunden 72,00 Euro täglich
44 Wochenstunden einschließlich regelmäßiger Mehrarbeit 79,20 Euro täglich
Unterschied für einen vollen Krankengeldmonat mit 30 Tagen 216,00 Euro

Der zusätzliche Auszahlungsbetrag fällt wegen der noch abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge geringer aus.

Fragen und Antworten zu Überstunden und Krankengeld

Zählen auch zeitlich begrenzte Überstunden?

Ja, wenn sie im betrachteten Zeitraum die Anforderungen an die Regelmäßigkeit erfüllen. Dass die Mehrarbeit später voraussichtlich enden würde, schließt ihre Berücksichtigung nicht aus.

Muss in jeder Woche eine Überstunde anfallen?

Nein, die Prüfung bezieht sich auf die betrachteten Monate beziehungsweise entsprechenden Abschnitte von mindestens vier Wochen. Auch mehrere kürzere Einsätze können zusammen die erforderliche volle Mehrarbeitsstunde ergeben.

Wird mein Zeitguthaben durch den Krankengeldbezug gelöscht?

Die Nichtberücksichtigung bei der Krankengeldberechnung löscht kein Zeitguthaben. Ob und wann ein Ausgleich durch Freizeit oder Geld erfolgt, richtet sich nach den dafür geltenden arbeitsrechtlichen Vereinbarungen und Vorschriften.

Sind Überstunden bei einem neuen Arbeitgeber ausgeschlossen?

Nein, bei einer Beschäftigung von weniger als drei Monaten müssen die üblichen Verhältnisse eingeschätzt werden. Eine ungewöhnlich hohe Mehrarbeit während der Einarbeitung ist dafür nicht ohne Weiteres repräsentativ.

Wer muss fehlende Überstundenangaben berichtigen?

Der Arbeitgeber muss fehlerhafte Angaben in seiner Entgeltbescheinigung korrigieren; die Krankenkasse prüft die Auswirkungen auf das Krankengeld. Versicherte sollten daneben eine laufende Widerspruchsfrist beachten.