Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei Post-COVID-Syndrom durchgesetzt

Lesedauer 3 Minuten

Das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen (Az.: S 20 R 671/23) sprach einer Frau eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Post-Covid zu – und begründete ausführlich, dass nicht die Diagnose entscheidet, sondern die nachvollziehbar belegte Einschränkung der Funktion.

Der Fall: Antrag, Ablehnung, Klage

Ausgangspunkt war der Antrag einer 1987 geborenen Versicherten im Mai 2022. Nach einer COVID-19-Erkrankung im April 2021 entwickelte sich bei ihr ein komplexes Beschwerdebild: chronische Schmerzen, asthmatische Beschwerden, ausgeprägte Fatigue und Störungen der Konzentration. Die Betroffene schilderte, sie könne ihren Beruf nicht mehr ausüben und sei auch im Alltag deutlich eingeschränkt.
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag ab, später auch den Widerspruch.

In der behördlichen Bewertung spielte ein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten eine große Rolle, das die Versicherte noch zu leichten Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich in der Lage sah. Die Frau klagte. Damit wurde die Leistungsfähigkeit nicht mehr administrativ, sondern richterlich geprüft – mit der Frage, wie belastbar die medizinischen Einschätzungen sind und welches Bild sich aus allen Befunden zusammensetzt.

Rechtlicher Maßstab: Entscheidend ist das Stundenvermögen

Die gesetzliche Prüfung folgt einem klaren Raster: Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens drei Stunden täglich zu arbeiten. Wer noch zwischen drei und unter sechs Stunden leistungsfähig ist, gilt als teilweise erwerbsgemindert.

Diese Schwellenwerte wirken abstrakt, werden aber im Verfahren mit Leben gefüllt, weil es nicht um eine Diagnose, sondern um die konkrete Umsetzbarkeit von Arbeit geht: Wie lange ist Belastung möglich? Wie stabil ist Leistung über Tage hinweg? Welche Tätigkeiten scheitern an Konzentration, Schmerz, Atemnot oder Erschöpfung?

Warum das Gericht anders entschied als die Rentenversicherung

Im Verfahren standen sich medizinische Einschätzungen gegenüber. Ein vom Gericht beauftragter Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie hielt leichte Tätigkeiten über mindestens sechs Stunden für möglich. Dem entgegen standen psychiatrisch-psychosomatische und neuropsychologische Befunde, die deutlich stärkere Einschränkungen beschrieben.

Besonders Gewicht erhielt ein aktueller Bericht des Universitätsklinikums Jena: Dort wurde eine schwere Ausprägung des Post-COVID-Syndroms dokumentiert, verbunden mit ausgeprägter Fatigue, Belastungsintoleranz im Sinne einer Post-Exertional Malaise und spürbaren neurokognitiven Defiziten. Neuropsychologische Testungen zeigten Einschränkungen der Aufmerksamkeit und der exekutiven Funktionen sowie eine Verlangsamung.

Das Gericht folgte am Ende der Einschätzung, dass das Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich liegt. Ausschlaggebend war nicht ein einzelner Befund, sondern die Stimmigkeit des Gesamtbildes: körperliche Beschwerden, psychische Belastung und kognitive Einbußen griffen ineinander und ergaben zusammen eine Arbeitsfähigkeit, die im Alltag nicht verlässlich abrufbar war. Die internistische Betrachtung wurde nicht als falsch verworfen, aber als unvollständig bewertet, weil sie die geistige Belastbarkeit und die psychische Dimension nicht in gleicher Tiefe erfasste.

Objektivität im Streit: Was Tests leisten – und was nicht

Die Rentenversicherung hatte argumentiert, psychische Diagnosen und neuropsychologische Tests seien zu sehr von subjektiven Angaben und Mitarbeit abhängig. Das Gericht widersprach dieser pauschalen Skepsis. Es hielt fest, dass fachärztliche Gutachten nicht nur aus Selbstauskünften bestehen, sondern aus Untersuchung, Beobachtung und standardisierten Verfahren.

Dass Tests theoretisch beeinflussbar sind, entwerte sie nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Sachverständige Plausibilität, Konsistenz und Widersprüche prüft. Im vorliegenden Fall ergab sich nach Auffassung des Gerichts ein kohärentes Muster, das die Annahme erheblicher Einschränkungen trug.

Damit setzt die Entscheidung einen Akzent, der für Post-COVID typisch ist: Wenn ein Leiden nicht an einem einzelnen Marker hängt, gewinnt die Qualität der funktionellen Beschreibung an Bedeutung. Das betrifft auch die Frage, ob Symptome schwanken und wie stark ein „guter Tag“ durch einen „schlechten Tag“ relativiert wird – gerade bei Belastungsintoleranz.

Funktion vor Diagnose: Ein Grundsatz mit Folgen

Besonders deutlich wird die Linie des Urteils dort, wo das Gericht die medizinische Unsicherheit rund um Post-COVID nicht zum Nachteil der Betroffenen werden lässt. Ob die Beschwerden zweifelsfrei kausal auf die SARS-CoV-2-Infektion zurückzuführen sind, trat in den Hintergrund. Für die rentenrechtliche Bewertung zählt, was im Leben und im Arbeitsalltag tatsächlich nicht mehr gelingt – und ob das nachvollziehbar dokumentiert ist. Das ist mehr als eine Formalie: Es schützt Menschen mit komplexen, schwer messbaren Krankheitsverläufen davor, allein wegen fehlender Eindeutigkeit aus dem System zu fallen.

Warum die Rente befristet wurde

Trotz anerkannter voller Erwerbsminderung gewährte das Gericht die Rente nicht dauerhaft, sondern befristet für drei Jahre vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2027. Damit folgte es dem gesetzlichen Leitbild, wonach bei einer realistischen Chance auf Besserung eine zeitliche Begrenzung zulässig und oft geboten ist.

Bei Post-COVID ist die Prognose in vielen Fällen unsicher, Behandlungsverläufe sind unterschiedlich, therapeutische Optionen entwickeln sich. Eine Befristung ist daher keine Abwertung, sondern Ausdruck einer offenen Zukunftsbetrachtung: Die Rente sichert ab, ohne eine mögliche Erholung auszuschließen.

Was Betroffene und Verfahren daraus mitnehmen können

Das Urteil macht greifbar, woran Erwerbsminderungsverfahren bei Post-COVID häufig hängen: an der Übersetzung von Symptomen in überprüfbare Funktionsgrenzen. Wer seinen Antrag begründen muss, braucht nicht nur Diagnosen, sondern Beschreibungen der praktischen Auswirkungen. Wie lange ist Sitzen, Stehen oder Gehen möglich?

Was passiert nach Belastung am Folgetag? Wie stabil ist Aufmerksamkeit unter Zeitdruck, Lärm oder Multitasking? Solche Fragen entscheiden darüber, ob aus einem Krankheitsbild ein rentenrechtlich relevantes Leistungshindernis wird.

Ebenso zeigt der Fall, wie wichtig fachlich passende Begutachtung ist. Wenn kognitive Störungen, Erschöpfung und psychische Begleitreaktionen mit körperlichen Beschwerden zusammenwirken, kann eine einseitige Perspektive ein verzerrtes Bild erzeugen. Gerichte sind bereit, interdisziplinär geprägten Einschätzungen zu folgen, wenn sie methodisch sauber sind und sich die Befunde gegenseitig stützen.