Anspruch auf Bürgergeld trotz Erbengemeinschaft und 100.000 Euro Vermögen

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Das Gericht spricht einem Bürgergeld- Empfänger zuschussweises Bürgergeld zu trotz Erbengemeinschaft. Das Gericht weist das Jobcenter in seine Schranken:

Denn beim Bürgergeld und einem Erbauseinandersetzungsanspruch aus § 2024 BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geschützt auch andere Arten der Wohnberechtigung, beispielsweise Erbbaurechte oder Wohnrechte.

Ausreichend ist eine Zuordnung zum Vermögen des Betroffenen. Eine solche ist hier angesichts der Eintragung im Grundbuch als Mitglied der Erbengemeinschaft gegeben.

Ein Erbauseinandersetzungsanspruch aus § 2024 BGB ist – nicht – zu verwerten, wenn das “angemessene” Hausgrundstück “selbst” bewohnt wird ( SG Braunschweig Az. S 44 AS 295/23 ).

Dies gilt auch, obwohl der Kläger nicht alleiniger Eigentümer des Hausgrundstückes ist, sondern ihm das Eigentum über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, als deren Mitglied er im Grundbuch eingetragen ist, vermittelt wird.

Das gibt aktuell die 44. Kammer des Sozialgerichts Braunschweigs bekannt ( Urteil vom 12.12.2025 – S 44 AS 295/23 – ).

Härtefallregelung greift hier nach Aussage der Kammer: § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 SGB II

Des weiteren kann Eine Erbauseinandersetzung auch deshalb nicht verlangt werden, weil dies für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde.

Eine besondere Härte ist immer dann anzunehmen, wenn eine Verwertung den Kläger nicht in die Lage versetzen würde, mit dem aus der Verwertung Erlangtem seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – wie etwa Familiäre Belange – kann nach der Rechtsprechung auch ein Härtefall vorliegen

Eine besondere Härte kann daneben auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände begründet sein, die bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht auftreten und in ihrem Zusammenwirken den Fall in einem besonders krassen Licht erscheinen lassen.

Gerade familiäre Belange können aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer Vermögensfreistellung führen, hier gegeben.

Denn im Falle einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung, die nur durch eine Zwangsversteigerung der von der Gesamthand gehaltenen Immobilien durchgesetzt werden kann, wäre zu befürchten, dass beide Brüder ihr Obdach verlören, obwohl sowohl die vom Kläger bewohnte Immobilie als auch die Wohnung des Bruders der Größe nach innerhalb der geschützten Wohnflächengrenzen liegen.

Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Welch ein krasses Urteil. Gericht folgt nicht der Auffassung des Jobcenters, wonach nur ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen gegeben war, denn hier sah das Gericht es als gegeben an, dass Leistungen zuschussweise zu erbringen waren.

Begründung:

Der Kläger ist alleinstehend, bewohnt einen 81 m2 großen Bungalow auf einem 751 m2 großen Grundstück und lebt seit Ende 2010 von Leistungen nach dem SGB II. Er hat Medizin studiert. Als sein Vater 1998 pflegebedürftig wurde, gab er seine Tätigkeit als Arzt auf und pflegte ihn daraufhin 10 Jahre bis zu dessen Tod im September 2008. Der Vater war Realschullehrer und privat versichert, weshalb der Kläger nicht als Pflegeperson in der gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet werden konnte.

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Der Kläger hat einen Bruder, der psychisch erkrankt und seit 2019 pflegebedürftig ist. Für diesen ist eine rechtliche Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet, § 1814 Abs. 1, 1825 BGB. Der Bruder lebt ebenfalls am Wohnort des Klägers in einer 109 m2 großen Wohnung, in der er von einem Pflegedienst zweimal täglich versorgt wird. Der Kläger bildet zusammen mit seinem Bruder eine Erbengemeinschaft als Erben zu gleichen Teilen nach dem Vater.

Zwischen den Brüdern besteht seit dem Tod des Vaters keine Einigkeit über die Erbaufteilung.

Der Bruder des Klägers fordert einen Ausgleich wegen des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Guthabens auf den Nachlasskosten. Die Situation verkomplizierte sich, als für den Bruder eine rechtliche Betreuung unter Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts eingerichtet wurde. Aus Sorge vor einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme wollte ein zunächst eingesetzter rechtlicher Betreuer einen notariellen Erbaufteilungsvertrag, wonach jeder Bruder die von ihm bewohnte Immobilie unter Verzicht auf weitergehende Ansprüche erhalten sollte, nicht unterschreiben.

Jobcenter darf keine Erbauseinandersetzung verlangen bei selbst bewohntem, angemessenem Hausgrundstück

Eine Erbauseinandersetzung kann angesichts des der Größe nach angemessenen und selbst bewohnten Hausgrundstücks nicht verlangt werden. Dies gilt auch, obwohl der Kläger nicht alleiniger Eigentümer des Hausgrundstückes ist, sondern ihm das Eigentum über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, als deren Mitglied er im Grundbuch eingetragen ist, vermittelt wird.

Grundsicherungsträger beruft sich auf Rechtsprechung mit anderer Auffassung

Diese besagt, dass auch ein Erbauseinandersetzungsanspruch aus § 2024 BGB zu verwerten ist.

Die Kammer weist aber darauf hin, dies betraf ausschließlich Fälle, in denen die Kläger das betreffende Hausgrundstück nicht selbst bewohnten oder dieses aufgrund seiner Wohnfläche ungeschützt war.

Für das Gericht ist ausschließlich maßgeblich, den vom Gesetzgeber gewählten Begriff “Hausgrundstück” als übergeordneten Typenbegriff vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der Norm auszulegen.

Dabei ist stets der vorgesehene Schutz der bewohnten Unterkunft in den Mittelpunkt gestellt worden, nicht das Vermögen. Maßstab für die Feststellung eines gesetzlichen Schutzes ist – bei wie in diesem Fall bestehender Zuordnung zum Vermögen des Betroffenen – die Beantwortung der Frage, ob die bewohnte Unterkunft innerhalb der Wohnflächengrenzen liegt, was hier der Fall ist.

Eine Erbauseinandersetzung kann auch deshalb nicht verlangt werden, weil dies für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 SGB II.

Eine besondere Härte ist immer dann anzunehmen, wenn eine Verwertung den Kläger nicht in die Lage versetzen würde, mit dem aus der Verwertung Erlangtem seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Verwertung kann beispielsweise nicht verlangt werden, wenn der Wert des zu verwertenden Vermögens unterhalb der Freibetragsgrenzen liegt.

Notwendig für die Beurteilung der Verwertungspflicht ist daher eine Prognose dahingehend, was durch die Verwertung erlangt würde. Würde durch die Verwertung etwas erlangt, was in der Folge wieder geschützt wäre, so bedeutete eine Verwertung offensichtlich eine besondere Härte.

Bei wertender Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse ist es vorliegend so, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft eine im Wert gleichwertige Immobilie bewohnt und bewirtschaftet. Auch bei Teilung der Erbengemeinschaft wäre bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung nicht zu erwarten, dass eine andere Aufteilung als die angestrebt wird, die gerade gelebt wird.

Dass der Bruder des Klägers sich vorliegend bislang einer solchen Erbteilung verweigert, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn das Verhalten des Bruders ist objektiv nicht nachvollziehbar und auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu seinem Nachteil. Er selbst ist bislang nicht den Weg einer Erbauseinandersetzungsklage gegangen.

Nach der Rechtsprechung kann auch eine besondere Härte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gegeben sein

Die bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht auftreten und in ihrem Zusammenwirken den Fall in einem besonders krassen Licht erscheinen lassen. Gerade familiäre Belange können aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer Vermögensfreistellung führen.