Amtsärztliche Untersuchung bei zu vielen Krankheitstagen – Urteil

Lesedauer 3 Minuten

Eine Arbeitgeberin im öffentlichen Dienst wollte eine langjährig beschäftigte Mitarbeiterin wegen zahlreicher Fehlzeiten zu einer amtsärztlichen Untersuchung verpflichten. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin im Eilverfahren.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte klar: Eine solche Untersuchung ist grundsätzlich möglich, darf aber nicht zur Prognose künftiger Krankheitszeiten oder zur Vorbereitung einer Kündigung genutzt werden (Az. 5 SaGa 3/20)

Worum ging es im Verfahren?

Die Klägerin, Jahrgang 1968, war seit 1984 an einer Universität beschäftigt und arbeitete in Vollzeit. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV-L Anwendung, zudem war sie seit 2010 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. In den Jahren 2011 bis 2019 kam es zu erheblichen und wiederkehrenden Arbeitsunfähigkeitszeiten.

Was ordnete der Arbeitgeber an?

Nach einem Personalgespräch kündigte der Arbeitgeber eine amtsärztliche Untersuchung an und wandte sich schriftlich an das Gesundheitsamt. Dabei ging es nicht nur um die Frage, ob die Klägerin ihre Tätigkeit grundsätzlich noch ausüben kann. Im Schreiben wurde ausdrücklich auch eine Einschätzung dazu verlangt, ob künftig weiter mit hohen Fehlzeiten zu rechnen sei.

Welche Rechtsgrundlage ist entscheidend?

Maßgeblich war § 3 Abs. 5 TV-L, der bei „begründeter Veranlassung“ eine Verpflichtung zur ärztlichen Bescheinigung ermöglicht. Das Gericht betonte, dass hohe Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit auslösen können.

Damit kann eine amtsärztliche Untersuchung im Grundsatz zulässig sein, ohne dass dadurch automatisch das Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

Was darf eine amtsärztliche Untersuchung leisten?

Das Gericht machte deutlich, dass eine Untersuchung der Fürsorge dient und klären soll, ob Beschäftigte die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit gesundheitlich noch erbringen können. Sie kann auch dem Schutz anderer Beschäftigter oder Dritter dienen, etwa bei ansteckenden Erkrankungen. Entscheidend ist aber, dass der Zweck auf die Leistungsfähigkeit und den Schutz gerichtet bleibt.

Was ist unzulässig?

Eine amtsärztliche Untersuchung ist nicht dafür da, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen „nachzuprüfen“ oder eine Prognose über künftige Arbeitsunfähigkeitszeiten einzuholen. Ebenso darf sie nicht als Grundlage für eine mögliche personenbedingte Kündigung missbraucht werden.

Genau daran scheiterte die konkrete Anordnung, weil der Schwerpunkt des Untersuchungsauftrags auf einer Fehlzeitenprognose lag.

Durfte die Klägerin die Untersuchung verweigern?

Nach der Einschätzung des Gerichts durfte die Klägerin dieser konkreten Anordnung nicht folgen, weil die Fragestellung zu weit ging. Wer eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung ohne Grund verweigert, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen, etwa eine Abmahnung.

Hier ging es aber gerade um die Unzulässigkeit des Untersuchungsauftrags, nicht um eine generelle Verweigerung ärztlicher Abklärung.

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Warum ging es um ein Eilverfahren?

Die Klägerin suchte gerichtlichen Schutz, weil sie sich durch die Anordnung unter Druck gesetzt sah und Sanktionen befürchtete. Das Gericht stellte klar, dass eine einstweilige Verfügung nicht daran scheitert, dass noch kein Hauptsacheverfahren läuft. Beschäftigte können also auch kurzfristig gegen eine unzulässige Anordnung vorgehen, wenn sonst erhebliche Nachteile drohen.

Bedeutung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber zwar Instrumente zur Klärung der Arbeitsfähigkeit haben, dabei aber sehr präzise bleiben müssen. Sobald der Auftrag in Richtung Fehlzeitenprognose oder Kündigungsvorbereitung driftet, wird es rechtlich angreifbar.

Wer betroffen ist, sollte den genauen Wortlaut des Untersuchungsauftrags prüfen, weil der Zweck und die Fragen den Ausschlag geben.

FAQ – Die fünf wichtigsten Fragen

Darf mein Arbeitgeber mich zu einer amtsärztlichen Untersuchung schicken?
Ja, wenn es eine „begründete Veranlassung“ gibt, etwa bei erheblichen Fehlzeiten oder Zweifeln an Ihrer Arbeitsfähigkeit.

Muss ich jede Untersuchung akzeptieren?
Nein. Wenn der Arbeitgeber unzulässige Fragen stellt oder die Untersuchung andere Zwecke verfolgt (z. B. Prognose zukünftiger Fehlzeiten), dürfen Sie sich wehren.

Kann ich die Untersuchung einfach verweigern?
Nur wenn sie rechtswidrig ist. Eine unberechtigte Verweigerung kann arbeitsrechtliche Folgen wie Abmahnung oder Kündigung haben.

Darf der Arbeitgeber wissen wollen, wie oft ich künftig krank sein werde?
Nein. Eine amtsärztliche Untersuchung darf nicht dazu dienen, zukünftige Fehlzeiten zu prognostizieren.

Muss ich zuerst eine Klage im Hauptsacheverfahren einreichen?
Nein. Ein Eilantrag (einstweilige Verfügung) ist auch ohne laufendes Hauptsacheverfahren möglich.

Fazit

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zieht eine klare Linie zwischen zulässiger Fürsorge und unzulässiger Fehlzeitenprognose. Eine amtsärztliche Untersuchung darf angeordnet werden, wenn begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen, sie muss aber auf diesen Zweck zugeschnitten sein.

Wer eine Anordnung erhält, sollte besonders auf die Fragestellungen achten, denn „zu viel“ im Auftrag kann die gesamte Maßnahme rechtswidrig machen.