Abzug bei der Rente nach Insolvenz: BSG-Verfahren endete nun im Vergleich

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Alte Beitragsschulden, eine knappe Rente und die Hoffnung auf eine Entscheidung aus Kassel: Das Verfahren B 5 R 2/25 R ist durch einen Vergleich beendet worden. Der für den 1. Oktober 2026 angesetzte Verhandlungstermin wurde aufgehoben, ein neues Urteil des Bundessozialgerichts gibt es damit nicht.

Für andere Betroffene folgt daraus weder ein allgemeiner Stopp von Rentenabzügen noch eine zusätzliche Erlaubnis für die Rentenversicherung, alte Forderungen einzuziehen. Wer wissen will, ob ein Einbehalt zulässig ist, muss weiterhin genau unterscheiden, in welchem Abschnitt des Insolvenzverfahrens er sich befindet.

Denn die Aussage, nach einer Restschuldbefreiung sei die Rechtslage insgesamt ungeklärt, wäre zu weitgehend. Dazu hat das BSG bereits 2024 entschieden; der jetzt erledigte Fall betraf nach dem Urteil der Vorinstanz die Zeit vor der rechtskräftigen Restschuldbefreiung.

Ein Vergleich entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit der Abzüge

Mit einem Vergleich können die Beteiligten ihren Rechtsstreit durch eine Vereinbarung beenden. Eine solche Einigung ersetzt aber keine gerichtliche Begründung dazu, wie vergleichbare Fälle rechtlich zu behandeln sind. Einzelnorm

Aus der bloßen Nachricht über den Vergleich lässt sich deshalb auch nicht ablesen, wer wirtschaftlich wie viel erreicht hat. Ob Beträge erstattet, Forderungen reduziert oder andere Regelungen getroffen wurden, kann ohne den Vergleichstext nicht verlässlich beschrieben werden.

Ebenso wenig lässt sich das Ergebnis als höchstrichterliche Bestätigung der bisherigen Rentenabzüge darstellen. Für Außenstehende steht zunächst nur fest: Die angekündigte Sachentscheidung in diesem Verfahren bleibt aus.

Im Ausgangsfall sollte die Hälfte der Erwerbsminderungsrente einbehalten werden

Der Kläger war früher selbstständig und bezog später eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen alter Sozialversicherungsbeiträge und Nebenforderungen von insgesamt 2.816,48 Euro sollte die Rentenversicherung monatlich 506,88 Euro verrechnen – die Hälfte seines damaligen Rentenzahlbetrags von 1.013,76 Euro.

Die Forderung stammte von einem anderen Sozialleistungsträger, der die Rentenversicherung zur Verrechnung ermächtigt hatte. Im Januar 2020 wurde der vorgesehene monatliche Einbehalt auf 50 Euro herabgesetzt.

Das Hessische Landessozialgericht hielt die angegriffenen Bescheide mit Urteil vom 18. Dezember 2023 für rechtmäßig, Aktenzeichen L 5 R 240/21. Es beurteilte die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Januar 2020.

Die Restschuldbefreiung wurde dem Kläger erst später erteilt und im September 2020 rechtskräftig. Das LSG sah darin eine nachträgliche Änderung, die gesondert geprüft werden müsse.

Warum „Insolvenz beendet“ noch nicht „von Restschulden befreit“ bedeutet

Die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung sind unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen. Allein der Umstand, dass das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen ist und ein Gläubiger bei der Verteilung leer ausgegangen ist, beseitigt dessen Forderung nicht.

Gerade um eine solche Zwischenphase ging es in dem Verfahren B 5 R 2/25 R. Die beim BSG veröffentlichte Rechtsfrage betraf alte Beitragsforderungen, die bereits zur Insolvenztabelle angemeldet worden waren und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens mit Sozialleistungen verrechnet werden sollten.

Die frühere Berichterstattung auf Gegen-Hartz erläutert diese Abgrenzung unter Rentenabzug nach Privatinsolvenz: Auf diesen Beschluss kommt es an. Die dort angekündigte Entscheidung des BSG ist durch die vergleichsweise Erledigung ausgeblieben.

Nach der Restschuldbefreiung gibt es bereits ein BSG-Urteil

Für die Zeit nach erteilter Restschuldbefreiung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2024, B 2 U 11/22 R, zu beachten. Es betraf die Aufrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit alten Beitragsforderungen.

Das BSG stellte klar, dass von der Restschuldbefreiung erfasste Beitragsforderungen nicht gegen laufende Geldleistungsansprüche des Versicherten aufgerechnet werden dürfen. Eine zusätzliche Befugnis, diese Forderungen trotzdem durchzusetzen, ergibt sich nach der Entscheidung nicht aus den sozialrechtlichen Vorschriften.

Den Hintergrund dieser Entscheidung beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag Rente und Schulden: Keine Rentenkürzung mehr bei Alt-Schulden. Der Vergleich im jetzt beendeten Verfahren hebt dieses frühere Urteil nicht auf.

Welche Situation für Betroffene vorliegt, macht den Unterschied

Verfahrensstand Bedeutung für einen Rentenabzug
Insolvenzverfahren aufgehoben, Restschuldbefreiung noch nicht erteilt Die verbliebenen Forderungen sind nicht allein durch die Aufhebung erledigt; diese Zwischenphase betraf der jetzt beendete Rechtsstreit.
Restschuldbefreiung erteilt und Beitragsforderung davon erfasst Das BSG-Urteil B 2 U 11/22 R spricht gegen eine Aufrechnung mit laufenden Sozialleistungen.
Forderung fällt unter eine gesetzliche Ausnahme Die Restschuldbefreiung schützt insoweit nicht; eine Verrechnung muss trotzdem die sozialrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Restschuldbefreiung tritt erst nach einem fortwirkenden Verrechnungsbescheid ein Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids wegen der neuen Verhältnisse kommt nach § 48 SGB X in Betracht.

Entscheidend ist somit der konkrete Verfahrensstand. Die gesetzlichen Ausnahmen von der Restschuldbefreiung und die Vorschriften über die Änderung fortwirkender Bescheide müssen dabei getrennt geprüft werden. Einzelnorm

Warum auch eine kleine Rente nicht automatisch geschützt ist

Bei einer Aufrechnung zieht ein Leistungsträger eigene Forderungen von einer Geldleistung ab, die er selbst auszahlen muss. Bei einer Verrechnung nach § 52 SGB I macht er aufgrund einer Ermächtigung die Forderung eines anderen Sozialleistungsträgers geltend. Einzelnorm

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Für Beitragsforderungen und bestimmte Erstattungsforderungen erlaubt § 51 Absatz 2 SGB I grundsätzlich einen Einbehalt bis zur Hälfte laufender Geldleistungen. Dadurch können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Rentenanteile betroffen sein, die einer gewöhnlichen Pfändung entzogen wären.

Die Hälfte ist allerdings eine Obergrenze und kein vorgeschriebener Abzugsbetrag. Die Vorschrift verlangt zudem, dass der Betroffene nicht nachweist, durch die Aufrechnung hilfebedürftig nach den dort genannten Regeln des SGB II oder SGB XII zu werden.

Wer sich gegen einen Abzug wehrt, sollte deshalb seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse belegen. Im Ausgangsurteil nennt das LSG dafür insbesondere eine Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers.

Alte Beitragsschulden sind nicht automatisch von der Befreiung ausgenommen

Die Restschuldbefreiung wirkt nach § 301 Insolvenzordnung grundsätzlich gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Das gilt sogar für diejenigen, die ihre Forderungen im Verfahren nicht angemeldet haben.

Es reicht deshalb nicht, wenn eine Krankenkasse oder ein anderer Träger darauf verweist, dass die alte Forderung noch in seinen Unterlagen steht. Ob sie weiter durchgesetzt werden darf, ist eine andere Frage.

Allerdings enthält § 302 Insolvenzordnung Ausnahmen, etwa für bestimmte Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Für diese Ausnahme muss der Gläubiger die Forderung unter Angabe des entsprechenden Rechtsgrundes angemeldet haben; gewöhnliche Beitragsrückstände sind nicht allein deshalb ausgenommen, weil ein öffentlicher Träger sie verlangt.

Auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Altersrente hat sich mit dem Schutz nach einer Restschuldbefreiung befasst. Einen weiteren Fall erläutert Gegen-Hartz unter Keine Kürzung der Rente bei Restschuldbefreiung.

Was Rentner bei laufenden Einbehalten prüfen lassen sollten

Wer einen Verrechnungsbescheid erhält, sollte den Rentenbescheid und die Insolvenzbeschlüsse zusammen prüfen lassen. Entscheidend sind der Grund der Forderung, der Zeitpunkt der Restschuldbefreiung und die Frage, für welchen Zeitraum Geld einbehalten wird.

Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist im Inland regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Das Warten auf ein fremdes Gerichtsverfahren hält diese Frist nicht offen.

Wird die Restschuldbefreiung erst nach einem fortwirkenden Verrechnungsbescheid erteilt, sollte dessen Anpassung unter Hinweis auf § 48 SGB X beantragt werden. Zugleich können Betroffene die Auszahlung der seit der Änderung möglicherweise zu Unrecht einbehaltenen Beträge verlangen und darüber eine Entscheidung anfordern.

Der Vergleich im Verfahren B 5 R 2/25 R löst für andere Rentner keine automatische Erstattung aus. Ihre Ansprüche hängen vom eigenen Bescheid und den eigenen Insolvenzunterlagen ab.

Sechs Fragen und Antworten zum Rentenabzug nach Insolvenz

Hat das BSG im Verfahren B 5 R 2/25 R ein neues Urteil gefällt?

Nein, das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet und der angesetzte Verhandlungstermin aufgehoben. Eine neue Sachentscheidung zur angekündigten Rechtsfrage liegt damit aus diesem Verfahren nicht vor.

Hat die Rentenversicherung durch den Vergleich recht bekommen?

Das lässt sich daraus nicht ableiten. Eine Einigung beendet den konkreten Streit, ersetzt aber keine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abzüge.

Ist nach der Restschuldbefreiung weiterhin alles ungeklärt?

Nein, das BSG hat mit Urteil vom 3. Dezember 2024, B 2 U 11/22 R, die Aufrechnung erfasster Beitragsforderungen gegen laufende Sozialleistungen ausgeschlossen. Der jetzt erledigte Fall betraf nach der rechtlichen Prüfung der Vorinstanz einen früheren Verfahrensabschnitt. Entscheidungen (ab 2018) –

Reicht der Beschluss über die Aufhebung der Insolvenz aus?

Nein, dieser Beschluss ist nicht mit der Restschuldbefreiung gleichzusetzen. Wer sich auf die Befreiung von den verbliebenen Insolvenzschulden beruft, braucht den entsprechenden gesonderten Beschluss.

Darf auch von einer unpfändbaren Rente Geld abgezogen werden?

Bei Beitrags- und bestimmten Erstattungsforderungen kann das unter den Voraussetzungen der §§ 51 und 52 SGB I möglich sein. Der gesetzlich vorgesehene Nachweis drohender Hilfebedürftigkeit begrenzt den Zugriff.

Bekommen andere Rentner jetzt automatisch Geld zurück?

Nein, der Vergleich begründet für Außenstehende keinen eigenen Erstattungsanspruch. Ob einbehaltene Beträge zurückzuzahlen sind, muss anhand ihres Verrechnungsbescheids und der jeweiligen Insolvenzbeschlüsse geprüft werden.