Zum 1. August 2026 zahlen Jobcenter und Sozialämter pro Schulkind 130 Euro Schulbedarf aus: die größere von zwei Raten, die zusammen 195 Euro pro Schuljahr ergeben. Familien mit Grundsicherungsgeld erhalten das Geld ohne eigenen Antrag, sobald die Schulbescheinigung vorliegt.
Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag bekommen keinen Cent, solange sie nicht selbst bei ihrer Kommune beantragen. Und dieser Anspruch verjährt: Zwölf Monate nach dem Stichtag ist das Geld endgültig verloren.
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Schulbedarf 2026: 130 Euro im August, 65 Euro im Februar
Die Pauschale für den persönlichen Schulbedarf ist Teil des Bildungs- und Teilhabepakets und kommt in zwei festen Raten: 130 Euro für das erste Schulhalbjahr, fällig regelmäßig zum 1. August, und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr zum 1. Februar.
Das Geld ist für Schulranzen, Hefte, Stifte, Taschenrechner, Sportzeug und Bastelmaterial gedacht. Belege über die Verwendung verlangt niemand, die Pauschale wird frei aufs Konto gezahlt.
Hinter der unscheinbaren Zahl steckt eine Kuriosität: Eigentlich wäre der Betrag 2026 gesunken. Die jährliche Fortschreibung hätte rechnerisch nur 129 Euro für die erste Rate ergeben, weil die maßgeblichen Preis- und Lohndaten rückläufig waren.
Eine Besitzschutzregel im Sozialhilferecht verhindert die Kürzung, sodass der Vorjahresbetrag weitergilt. Praktisch ist das die zweite Nullrunde in Folge: Schon 2025 gab es keine Erhöhung, obwohl Schulmaterial spürbar teurer geworden ist.
Wer die 130 Euro automatisch bekommt – und woran es trotzdem scheitert
Wer im August Grundsicherungsgeld bezieht (so heißt das Bürgergeld ab dem 1. Juli 2026), muss für den Schulbedarf keinen eigenen Antrag stellen. Das Gesetz verlangt gesonderte Anträge nur für wenige Leistungen, etwa die Lernförderung.
Der Schulbedarf gilt mit dem Hauptantrag als mitbeantragt und wird vom Jobcenter von Amts wegen ausgezahlt. An den Leistungen für Bildung und Teilhabe hat die Umstellung auf das Grundsicherungsgeld nichts geändert; die Regelung besteht unverändert fort. Dasselbe Prinzip gilt für Familien in der Sozialhilfe über das Sozialamt.
Das klingt nach einem Selbstläufer. Ist es nicht. Denn automatisch heißt nur: kein Antragsformular. Das Jobcenter zahlt erst, wenn es weiß, dass das Kind eine Schule besucht. Viele Jobcenter fordern dafür eine aktuelle Schulbescheinigung an – und genau hier versanden jedes Jahr Auszahlungen, weil die Bescheinigung in den Sommerferien nicht eingereicht wird oder das Kind nach einem Schulwechsel im System fehlt.
Wer Mitte August nichts auf dem Konto sieht, fragt beim Jobcenter nach und reicht die Bescheinigung umgehend ein.
Wohngeld und Kinderzuschlag: Ohne Antrag verfällt das Geld
Für Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag läuft es grundlegend anders. Ihr Anspruch auf Bildung und Teilhabe steht im Bundeskindergeldgesetz, und in diesem Rechtskreis gibt es keine Automatik:
Der Schulbedarf muss bei der kommunalen BuT-Stelle beantragt werden, meist beim Landkreis oder der Stadtverwaltung, nicht bei der Wohngeldstelle und nicht bei der Familienkasse. Einzelne Kommunen zahlen bei laufendem Wohngeld-Bezug vereinfacht aus; verlassen sollte sich darauf niemand, denn die Mehrheit verlangt den schriftlichen Antrag.
Die Folge: Eltern halten den Wohngeldbescheid für die Eintrittskarte und warten auf eine Überweisung, die nie kommt. Dabei tickt eine Frist, die kaum jemand kennt. Ansprüche auf Bildungs- und Teilhabeleistungen verjähren in diesem Rechtskreis zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie entstanden sind.
Die Augustrate 2025 ist damit nur noch bis Ende August 2026 zu retten, danach ist sie unwiederbringlich weg. Immerhin verlangen die Ämter für die rückwirkende Auszahlung des Schulbedarfs keine Kaufbelege, anders als bei Klassenfahrten oder Mittagessen.
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Was das in Euro bedeutet, zeigt eine typische Konstellation: Eine Familie bezieht seit Sommer 2025 Wohngeld, zwei Kinder besuchen die Schule, einen BuT-Antrag hat nie jemand gestellt. Pro Kind stehen für das Schuljahr 2025/2026 insgesamt 195 Euro aus: 130 Euro vom August 2025 und 65 Euro vom Februar 2026.
Bei zwei Kindern sind das 390 Euro, die die Familie mit einem einzigen Antrag noch vor Ende August 2026 vollständig sichern kann. Wer bis September wartet, verliert davon 260 Euro: Für beide Kinder ist die Augustrate 2025 dann verjährt.
Stichtag 1. August: Diese Konstellationen kosten die Pauschale
Die erste Rate setzt voraus, dass die Familie am Stichtag tatsächlich leistungsberechtigt ist. Wer im Juli aus dem Grundsicherungsgeld ausscheidet, weil ein Job beginnt, bekommt am 1. August nichts.
Das gilt auch dann, wenn elf Monate des Jahres Bedürftigkeit bestand. Umgekehrt lohnt der Blick auf den Kalender: Beginnt der Leistungsbezug erst im August, wird die volle Rate gezahlt.
Der Anspruch gilt zudem nur für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren an allgemein- oder berufsbildenden Schulen ohne Ausbildungsvergütung. Ein Berufsschüler mit Ausbildungsvertrag geht leer aus, ein Fachoberschüler ohne Vergütung nicht.
Und wer erst nach dem Stichtag in die Schule kommt, etwa weil die Einschulung im September liegt oder das Kind im laufenden Schuljahr zuzieht, verliert die Pauschale nicht: Das Gesetz sieht für diese Fälle die nachträgliche, gegebenenfalls anteilige Anerkennung vor. Die Auszahlung kommt dann allerdings nicht von selbst; der Quereinstieg muss dem Amt gemeldet werden.
So sichern Familien die Auszahlung jetzt
Wer Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht: Prüfen Sie, ob dem Jobcenter oder Sozialamt eine aktuelle Schulbescheinigung für jedes Kind vorliegt, besonders nach Einschulung oder Schulwechsel zum Sommer. Wer die Bescheinigung im Juli einreicht, bekommt die Auszahlung Anfang August im normalen Lauf.
Fehlt die Augustrate eines früheren Jahres, stellen Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Im SGB II wirkt er ein Jahr zurück, die Rate vom August 2025 ist also noch nicht verloren.
Wer Wohngeld oder Kinderzuschlag bezieht: Stellen Sie den BuT-Antrag schriftlich bei der kommunalen Stelle, notfalls formlos mit Wohngeld- oder KiZ-Bescheid und Schulbescheinigung. Beantragen Sie dabei ausdrücklich auch rückwirkende Zeiträume der letzten zwölf Monate.
Wer den Antrag jetzt im Juni oder Juli stellt, erfasst die komplette Augustrate 2025 und die Februarrate 2026 und steht für die Auszahlung am 1. August 2026 bereits im System. Ein abgelehnter oder ausbleibender Bescheid ist kein Endpunkt: Gegen die Ablehnung läuft der Widerspruch innerhalb eines Monats.
Häufige Fragen zum Schulbedarf 2026
Verfällt die Augustrate, wenn mein Kind erst im September 2026 eingeschult wird?
Nein. Bei erstmaliger Schulaufnahme nach dem Stichtag erkennt das Amt den Bedarf nachträglich an. Melden Sie die Einschulung mit Schulbescheinigung, sobald sie feststeht; die Rate wird dann außerhalb des regulären Augusttermins ausgezahlt.
Zählt der Kindergarten oder die Vorschule schon mit?
Nein. Die Schulbedarfspauschale gibt es ausschließlich für den Schulbesuch. Kita-Kinder haben aber Anspruch auf andere BuT-Leistungen, etwa die Übernahme von Kita-Ausflügen und das gemeinschaftliche Mittagessen.
Wird das Geld auf den Regelbedarf angerechnet oder muss es zurückgezahlt werden?
Weder noch. Die Pauschale kommt zusätzlich zum Regelbedarf, ist nicht zweckgebunden nachzuweisen und gilt nach dem Bundeskindergeldgesetz ausdrücklich nicht als Einkommen oder Vermögen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 28 SGB II – Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 34 SGB XII – Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 6b BKGG – Leistungen für Bildung und Teilhabe
Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 – Nullrunde beim Bürgergeld
BMAS: Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (Verordnungsbegründung)




