Wer Wohngeld bezieht, lebt bereits an der finanziellen Grenze. Die laufenden Vorauszahlungen für Nebenkosten sind knapp kalkuliert, der Spielraum für Nachzahlungen gleich null. Genau diese Haushalte trifft 2026 eine Konstellation, die kein sozialpolitisches Schutzinstrument abfängt: Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2025 landet erstmals mit der neuen Grundsteuer im Briefkasten – und gleichzeitig steigt die CO2-Abgabe auf den höchsten Stand seit ihrer Einführung.
Beides zusammen ergibt nicht nur höhere Kosten. Es ergibt eine Forderung, die Wohngeld-Empfänger allein tragen müssen.
Rund zwei Millionen Haushalte in Deutschland beziehen aktuell Wohngeld – die meisten von ihnen zur Miete in Bestandsgebäuden mit Gas- oder Ölheizung, also genau den Wohnungen, in denen beide Kostentreiber am schärfsten wirken.
Der Doppelschlag war absehbar und politisch vermeidbar. Dennoch entschied die Bundesregierung, das Wohngeld für 2026 nicht anzuheben; die nächste reguläre Anpassung nach § 43 WoGG ist erst für den 1. Januar 2027 vorgesehen.
Warum die Grundsteuer-Nachzahlung erst 2026 ankommt
Die Grundsteuerreform trat zum 1. Januar 2025 in Kraft. Auf Basis eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 wurden die alten Einheitswerte aus den 1960er-Jahren durch aktuelle Grundstückswerte ersetzt. Die neue Formel lautet: Grundstückswert × Steuermesszahl × Hebesatz.
Was einfach klingt, hat in der Praxis zu teils drastischen Sprüngen geführt. Die ZDF-Berichterstattung dokumentierte Fälle, in denen sich die jährliche Grundsteuerlast versechsfacht hat – etwa in Stuttgart, wo aus 445 Euro plötzlich 2.695 Euro wurden.
Für Mieter ist entscheidend: Die Grundsteuer gehört nach § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu den umlagefähigen Betriebskosten. Vermieter dürfen sie vollständig auf die Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Die neuen, höheren Grundsteuerbeträge sind seit dem 1. Januar 2025 rechtlich fällig – aber in den Nebenkostenabrechnungen auftauchen werden sie erst jetzt, im Laufe des Jahres 2026. Denn Betriebskostenabrechnungen werden rückwirkend für das Vorjahr erstellt. Die Frist für Vermieter läuft bis zum 31. Dezember 2026.
Was das konkret bedeutet: Wer bisher als Wohngeld-Empfänger 15 oder 20 Euro monatlich Grundsteueranteil in seiner Vorauszahlung hatte, könnte in der Abrechnung nun mit dem Doppelten oder Dreifachen konfrontiert werden. Nachzahlungen von mehreren Hundert Euro sind realistisch.
Der Deutsche Mieterbund warnte öffentlich, dass es im Einzelfall sogar vierstellige Nachforderungen geben kann – vor allem dann, wenn Vermieter die Vorauszahlungen noch nicht angepasst hatten und der gesamte Differenzbetrag für 2025 auf einmal fällig wird.
Karin F., 61 Jahre alt, wohnt seit fast zwanzig Jahren in einer Altbauwohnung in Leipzig. Sie bezieht Wohngeld und kommt monatlich knapp über die Runden. Als die Nebenkostenabrechnung für 2025 im Frühjahr 2026 in ihrem Briefkasten landet, steht darin bei der Position Grundsteuer ein Betrag, den sie nicht erwartet hat:
Die Grundsteuer für ihr Gründerzeithaus ist nach der Reform um 142 Prozent gestiegen – ihr anteiliger Mehrbetrag für das Abrechnungsjahr 2025 beläuft sich auf 380 Euro. Einen Rücklagenpuffer hat sie nicht. Das Wohngeld übernimmt diese Nachzahlung nicht.
CO2-Abgabe 2026: Der zweite Treffer in derselben Rechnung
Zeitgleich wirkt ein zweiter Kostenblock. Die CO2-Abgabe, geregelt im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), steigt 2026 von 55 Euro je Tonne Kohlendioxid auf bis zu 65 Euro. Ab diesem Jahr bildet sich der Preis nicht mehr durch politisch festgesetzte Fixwerte, sondern durch Auktionen im Emissionshandel – mit einem gesetzlichen Korridor zwischen 55 und 65 Euro.
Für einen Musterhaushalt mit Gasheizung und einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden ergibt sich daraus laut Verbraucherzentrale eine CO2-Abgabe von 263 bis 311 Euro im Jahr. Das sind bis zu 74 Euro mehr als im Vorjahr.
Wer in der Jahresabrechnung davon wie viel zahlt, hängt vom Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ab. Das Gesetz schreibt ein zehngliederiges Stufenmodell vor: Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto mehr muss der Vermieter übernehmen.
In Gebäuden mit dem höchsten CO2-Ausstoß – mehr als 52 Kilogramm je Quadratmeter und Jahr – tragen Mieter nur fünf Prozent der Kosten. In energetisch effizienten Neubauten (Effizienzhaus 55) zahlen Mieter hingegen den vollen Betrag.
Für die meisten Wohngeld-Empfänger, die erfahrungsgemäß in älteren, weniger sanierten Bestandsgebäuden wohnen, ist die Belastung durch das Stufenmodell zwar begrenzt – aber nicht null. Und der gestiegene CO2-Preis erhöht auch den Vermieteranteil, der sich in höheren Heiznebenkosten niederschlagen kann.
Entscheidend für die Praxis: Die CO2-Kostenaufteilung muss vom Vermieter in der Heizkostenabrechnung transparent ausgewiesen werden. Fehlen diese Angaben oder wird die Aufteilung nicht vorgenommen, haben Mieter das Recht, drei Prozent der Heizkosten zu kürzen.
Wer eine Gasetagenheizung oder einen Direktvertrag mit dem Versorger hat, muss die anteilige Erstattung vom Vermieter selbst einfordern – schriftlich, mit Bezug auf den CO2-Kostenanteil aus der Brennstoffrechnung.
Die entscheidende Lücke: Was Wohngeld nicht abdeckt
Das Wohngeld-Plus-Gesetz von 2023 brachte eine dauerhafte Heizkostenkomponente. Sie erhöht das Wohngeld pauschal um durchschnittlich 1,20 Euro je Quadratmeter. Für einen Einpersonenhaushalt sind das knapp 110 Euro pro Monat als Heizpauschale innerhalb der Wohngeldberechnung.
Diese Pauschale ist aber statisch. Sie reagiert nicht auf steigende CO2-Preise, nicht auf Grundsteuererhöhungen, nicht auf die konkrete Nebenkostenabrechnung des einzelnen Haushalts.
Noch gravierender ist eine andere Regel: Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung werden vom Wohngeld schlicht nicht übernommen. Das Wohnungsamt erstattet keine Einmalnachforderungen des Vermieters.
Wer also im Mai oder Juni 2026 eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung von 600 Euro erhält, muss diese vollständig aus eigenen Mitteln begleichen. Es gibt keinen gesetzlichen Mechanismus, der diese Lücke schließt.
Das ist keine neue Erkenntnis, trifft aber in der Summe Grundsteuer und CO2-Abgabe 2026 mit besonderer Wucht. Der Deutsche Mieterbund formulierte es in Reaktion auf die ausbleibende Wohngelderhöhung unmissverständlich: Während Heizkosten und Nebenkosten seit Monaten stiegen, blieben die Wohngeldgrenzen auf altem Stand. Die nächste planmäßige Fortschreibung nach § 43 Absatz 1 WoGG ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.
Wann eine Anpassung des Wohngelds trotzdem möglich ist
Es gibt eine gesetzliche Hintertür – sie ist eng, aber real. § 31 WoGG ermöglicht während eines laufenden Bewilligungszeitraums eine Erhöhung des Wohngelds, wenn die zu berücksichtigende Miete – also die Bruttokaltmiete – um mehr als 30 Prozent steigt.
Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten, zu denen ausdrücklich auch die Grundsteuer zählt. Steigen die monatlichen Vorauszahlungen deutlich – weil der Vermieter sie nach der Grundsteuerabrechnung angepasst hat –, kann das die Schwelle von 30 Prozent übersteigen und einen Anspruch auf höheres Wohngeld auslösen.
Der Anpassungsantrag muss aktiv gestellt werden. Die Wohngeldstelle handelt nicht von sich aus. Wer also im Herbst 2026 eine Erhöhung der monatlichen Nebenkostenvorauszahlung durch den Vermieter erhält, sollte sofort prüfen, ob die neue Bruttokaltmiete die 30-Prozent-Schwelle übersteigt, und einen Änderungsantrag stellen. Der Antrag gilt ab dem Monat des Eingangs bei der Behörde – rückwirkende Zahlungen gibt es nicht.
Wichtig ist dabei die korrekte Berechnung: Heizkosten und Warmwasser fließen nicht in die Bruttokaltmiete für das Wohngeld ein. Die Wohngeldstelle berücksichtigt diese Positionen separat über die Heizkostenkomponente. Was zählt, ist die Kaltmiete plus die kalten Betriebskosten inklusive der neuen Grundsteuer.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Wer in einem Haus wohnt, dessen Grundsteuer sich verdoppelt oder verdreifacht hat, und dessen Vermieter die Vorauszahlungen entsprechend erhöht, hat gute Chancen, dass die 30-Prozent-Schwelle überschritten wird.
Was jetzt zu tun ist: Schritt für Schritt
Der wichtigste erste Schritt ist die Sichtung der Nebenkostenabrechnung, sobald sie eintrifft. Wer Wohngeld bezieht, muss zwei Positionen gezielt prüfen:
erstens den Grundsteuerbetrag und den Vergleich mit dem Vorjahr – liegt eine deutliche Erhöhung vor, hat man das Recht, vom Vermieter Einsicht in den Grundsteuerbescheid zu verlangen;
zweitens die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung, inklusive Prüfung, ob der Vermieter seinen Anteil korrekt abgezogen hat.
Wenn der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen nach der Abrechnung anhebt, gilt: Die Anpassung muss schriftlich erklärt werden und wirkt erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang der Erklärung. Rückwirkende Erhöhungen sind unzulässig – Vermieter, die das trotzdem versuchen, können schriftlich widersprochen werden.
Wer eine Erhöhung erhält, hat das Recht, die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang schriftlich anzufechten.
Zeigt die Prüfung, dass die neue Bruttokaltmiete die bisherige um mehr als 30 Prozent übersteigt, sollte unverzüglich ein Änderungsantrag bei der Wohngeldstelle gestellt werden. Beizufügen sind der aktuelle Mietvertrag oder eine Erklärung des Vermieters über die angepassten Vorauszahlungen, der neue Grundsteuerbescheid (soweit verfügbar) und die aktuelle Nebenkostenabrechnung als Nachweis.
Wer die Nachzahlung nicht zahlen kann, sollte nicht schweigen. Das Amt für Wohnungswesen kann keine Betriebskostennachzahlungen übernehmen – wohl aber prüfen, ob durch den Anstieg der laufenden Wohnkosten nun erstmals ein Anspruch auf Bürgergeld (bald: Grundsicherung) besteht.
Wer bisher knapp über der Bedürftigkeitsgrenze lag und durch die gestiegene Wohnkostenbelastung unter sie rutscht, kann im Fälligkeitsmonat der Nachzahlung Leistungen beim Jobcenter beantragen. Diese Prüfung kostet nichts und blockiert keine anderen Ansprüche.
Vermieter-Fehler erkennen und nutzen
Gerade bei der erstmaligen Abrechnung der neuen Grundsteuer und der CO2-Aufteilung passieren Vermietern häufig Fehler. In gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeflächen muss die Grundsteuer nach Nutzungsart aufgeteilt werden; eine pauschale Umlage auf alle Mieter nach Quadratmetern ist rechtswidrig.
Gewerbliche Flächen dürfen den Wohnungsmietern nicht anteilig berechnet werden. Liegt der Gewerbeanteil vor, muss die Grundsteuerbelastung für Wohn- und Gewerbemieter getrennt ermittelt werden.
Bei der CO2-Abgabe ist ein anderer Fehler verbreitet: Viele Vermieter weisen die Aufteilung entweder gar nicht aus oder rechnen sie falsch. Das Stufenmodell erfordert, dass der jährliche CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm je Quadratmeter ermittelt wird – eine Information, die aus dem Energieausweis oder der Versorgerrechnung hervorgeht.
Ist die Berechnung nicht nachvollziehbar dokumentiert, hat der Mieter das Recht auf Einsicht in die Grundlagenunterlagen und kann die Abrechnung beanstanden.
Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung müssen schriftlich und innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung beim Vermieter eingehen. Wer diese Frist versäumt, verliert seinen Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht erhobener Beträge.
Im Zweifel lohnt der Gang zum Mieterverein oder zur Verbraucherzentrale – für Wohngeld-Empfänger besonders, weil eine unkorrigierte fehlerhafte Abrechnung nicht nur einmalig belastet, sondern dauerhaft höhere Vorauszahlungen nach sich zieht, die den Wohngeldbetrag zwar theoretisch erhöhen können, aber erst nach einem Änderungsantrag.
FAQ
Kann ich als Wohngeld-Empfänger eine Betriebskostennachzahlung direkt beim Wohnungsamt anmelden?
Nein. Das Wohnungsamt erstattet keine Einmal-Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung. Das Wohngeld ist ein monatlicher Zuschuss zur laufenden Miete, keine Absicherung für Jahresabrechnungen. Ist die Nachzahlung unbezahlbar, kann im Fälligkeitsmonat geprüft werden, ob ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherungsleistungen beim Jobcenter besteht.
Kann mein Vermieter die Grundsteuererhöhung rückwirkend auf mehrere Jahre umlegen?
Nur eingeschränkt. Kommt der Grundsteuerbescheid verspätet, hat der Vermieter drei Monate Zeit, die Erhöhung an den Mieter weiterzugeben. Eine generelle rückwirkende Umlage über mehrere Abrechnungsjahre hinweg ist unzulässig. Nur der Zeitraum, für den der Bescheid verspätet kam, kann unter dieser Ausnahmeregel abgerechnet werden.
Ich habe eine Etagenheizung mit eigenem Gasvertrag. Wer zahlt meinen CO2-Anteil?
Sie als Mieter zahlen zunächst die volle CO2-Abgabe an den Versorger. Den Vermieteranteil nach dem Stufenmodell müssen Sie selbst berechnen und schriftlich beim Vermieter einfordern. Der Deutsche Mieterbund stellt dafür ein Musterschreiben und eine Berechnungshilfe bereit.
Was gilt als Bruttokaltmiete beim Wohngeld, wenn ich meine Anpassung berechnen will?
Zur Bruttokaltmiete zählen Nettokaltmiete plus alle kalten Betriebskosten: Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Hausmeister, Versicherungen und weitere laufende öffentliche Lasten. Ausdrücklich nicht dazu gehören Heizkosten und Warmwasser – diese fließen über die separate Heizkostenkomponente ins Wohngeld ein.
Bis wann muss ich Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung erheben?
Innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung, schriftlich beim Vermieter. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch auf Rückforderung, auch wenn die Abrechnung nachweislich fehlerhaft ist.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
Bundesministerium der Justiz: Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
Bundesministerium der Justiz: Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesministerium der Justiz: Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Deutscher Mieterbund: CO2-Kosten – wie bekommen Sie Ihr Geld zurück?
Verbraucherzentrale NRW: Unterstützung bei hohen Heizkosten
betanet: Wohngeld – Voraussetzungen und Antrag




