Urteil: Hartz IV Anspruch bei Wechselmodell

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Hartz-IV-Anspruch bei Papa: Sozialgericht Reutlingen: Bei Wechselmodell hat Kind zwei Haushalte
Halten sich volljährige Kinder bei ihrem im Hartz-IV-Bezug stehenden getrennt lebenden Vater auf, können sie in dieser Zeit ebenfalls Arbeitslosengeld II beanspruchen. Dies gilt zumindest dann, wenn das Kind selbst bedürftig und unter 25 Jahre ist und zu gleichen Teilen bei den getrennten Eltern im Haushalt wohnt, entschied das Sozialgericht Reutlingen in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 27. Februar 2017 (Az.: S 7 AS 1594/16). Das Kind gehöre dann den Haushalten beider Eltern an.

Im konkreten Fall lebte der volljährige, aber unter 25 Jahre alte Kläger nach der Scheidung seiner Eltern abwechselnd jeweils zur Hälfte bei dem Vater und bei der Mutter. In einer familiengerichtlichen Vereinbarung hatte sich das geschiedene Ehepaar gegenseitig von Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder freigestellt. Der Sohn war jedoch bei der Mutter polizeilich gemeldet. Das Kindergeld erhielt sie ebenfalls ausgezahlt. Weitere Einkünfte hatte der Sohn nicht.

Da der Vater auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen war, beantragte auch der Sohn beim Jobcenter Arbeitslosengeld II. Während des Aufenthalts bei seinem Vater gehöre er auch diesem Haushalt an. Ihm müssten daher ebenfalls Hilfeleistungen zustehen, da er über keinerlei Vermögen oder Einkünfte verfüge.

Das Sozialgericht gab dem Sohn nun recht. Da er zu gleichen Teilen bei beiden Eltern sich aufhält, gehöre er auch beiden Haushalten an. Er bilde während des Aufenthalts bei dem Vater mit diesem eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft. Der Sohn habe seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt bei beiden Eltern, auch wenn er nur bei der Mutter polizeilich gemeldet sei. Während seines Aufenthalts beim Vater könne er daher den Regelbedarf und die anteilige Übernahme der Unterkunftskosten beanspruchen. fle/mwo/fle

Bild: krissikunterbunt-fotolia

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