Die Krankheit besteht weiter, die EM-Rente endet trotzdem: Für Menschen mit einer befristeten Erwerbsminderungsrente kann genau das zur existenziellen Gefahr werden. Eine frühere Bewilligung sichert die Zahlung nur für den festgelegten Zeitraum. Wer anschließend weiter Rente benötigt, muss rechtzeitig die Weiterzahlung beantragen und damit rechnen, dass die Voraussetzungen erneut geprüft werden.
Jahrelanger Rentenbezug schützte nicht vor der Ablehnung
Eine Urteilsbesprechung von dem Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt schildert dazu eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. August 2025, Aktenzeichen L 13 R 1934/23.
Danach hatte ein 1971 geborener Versicherter wegen eines beidseitigen Thoracic-Outlet-Syndroms mit Schmerzen mehrere Jahre eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Die letzte Bewilligung endete am 31. August 2021.
Seinen Antrag auf Weitergewährung lehnte die Rentenversicherung ab, weil sie leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich wieder für möglich hielt. Nach der veröffentlichten Besprechung scheiterte der Mann sowohl vor dem Sozialgericht Konstanz als auch im Berufungsverfahren.
Die gerichtlichen Gutachten hätten keine ausreichenden Einschränkungen für eine zeitliche Begrenzung des Leistungsvermögens bestätigt.
Die Darstellung dieses Einzelfalls beruht auf der anwaltlichen Urteilsbesprechung; der gerichtliche Volltext konnte für diesen Beitrag nicht überprüft werden. Die allgemeinen Regeln zur Befristung und zum Rentenanspruch ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Das Ablaufdatum im Bescheid hat unmittelbare Folgen
Nach § 102 Absatz 1 SGB VI endet eine befristete Rente mit Ablauf der festgelegten Frist. Eine Bewilligung bis zum 31. Dezember trägt deshalb grundsätzlich keine Rentenzahlung für Januar. Auch ein bereits gestellter Weiterzahlungsantrag verlängert den alten Bewilligungszeitraum nicht automatisch.
Für Betroffene ist das eine harte Grenze: Miete, Strom und Lebenshaltungskosten laufen weiter, während die bisherige Zahlungsgrundlage wegfällt. Das Ende der Bewilligung sollte deshalb ebenso sorgfältig im Blick bleiben wie die monatliche Rentenhöhe.
Warum die Rentenversicherung keine Besserung beweisen muss
Die Urteilsbesprechung hebt hervor, dass die Rentenversicherung bei der Weitergewährung keine gesundheitliche Besserung nachweisen müsse. Entscheidend sei, ob Erwerbsminderung für den anschließenden Zeitraum feststeht. Bleibe dies nach der erforderlichen Aufklärung unbewiesen, gehe das zulasten des Versicherten.
Diese Beweislast bedeutet allerdings nicht, dass Erkrankte sämtliche Ermittlungen selbst übernehmen müssen. Nach § 20 SGB X muss die Rentenversicherung den Sachverhalt von Amts wegen untersuchen und auch günstige Umstände berücksichtigen. Für das Sozialgericht gilt der entsprechende Untersuchungsgrundsatz nach § 103 SGG.
Ein Hinweis auf fehlende Nachweise ersetzt daher keine ausreichende Sachverhaltsaufklärung. Gleichzeitig sollten Versicherte aktuelle Behandlungen, neue Befunde und konkrete Einschränkungen benennen, damit diese in die Prüfung einfließen können.
Entscheidend ist, wie lange Arbeit noch möglich ist
Für die Erwerbsminderungsrente kommt es grundsätzlich auf das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an.
Dass der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, genügt für einen Anspruch nach § 43 SGB VI allein nicht. Die gesundheitlichen Einschränkungen müssen auf nicht absehbare Zeit bestehen.
| Tägliches Leistungsvermögen | Grundsätzliche Einordnung | Bedeutung für die Weiterzahlung |
|---|---|---|
| Weniger als drei Stunden | Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen | Eine volle EM-Rente kommt bei erfüllten weiteren Voraussetzungen in Betracht. |
| Drei bis unter sechs Stunden | Teilweise Erwerbsminderung | Eine teilweise EM-Rente kommt in Betracht; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine volle Arbeitsmarktrente möglich. |
| Mindestens sechs Stunden | Grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI | Eine Weiterzahlung lässt sich regelmäßig nicht mit einer zeitlichen Leistungsminderung begründen. |
Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann ein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt zur vollen Rentenzahlung führen. Diese Besonderheit erläutert die Deutsche Rentenversicherung zur sogenannten Arbeitsmarktrente. Daneben bestehen Sonderregeln, etwa bei Berufsunfähigkeit für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden.
Eine Diagnose allein beschreibt noch keine Belastbarkeit
Für die Vorbereitung des Antrags folgt daraus: Arztberichte sollten möglichst nachvollziehbar beschreiben, welche Folgen eine Erkrankung für regelmäßige Arbeit hat. Relevant können beispielsweise die mögliche Sitzdauer, die Konzentrationsfähigkeit oder zusätzliche Erholungspausen sein. Auch das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen gehört in die Beurteilung.
Der pauschale Satz, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, beantwortet diese Fragen häufig nicht ausreichend. Hilfreicher ist eine medizinisch begründete Beschreibung dessen, was weiterhin möglich ist und woran Belastungen scheitern. Hinweise zur Vorbereitung enthält auch der Beitrag zur Verlängerung einer befristeten Erwerbsminderungsrente.
Weiterzahlung frühzeitig beantragen
Für die Weiterzahlung stellt die Deutsche Rentenversicherung das Formular R0120 bereit, das auch online ausgefüllt werden kann. Es ist sinnvoll, sich bereits mehrere Monate vor dem Befristungsende um den Antrag und aktuelle medizinische Unterlagen zu kümmern. So bleibt mehr Zeit für Rückfragen und eine mögliche Begutachtung.
Wer noch auf einen Facharztbericht wartet, sollte deshalb nicht zugleich den Antrag aufschieben. Fehlende Unterlagen lassen sich nachreichen; der Antragseingang sollte dokumentiert werden.
Ein früher Antrag verbessert die Planung, garantiert aber keine Entscheidung vor dem Ende der bisherigen Bewilligung.
Ablehnung: Die Widerspruchsfrist nicht verstreichen lassen
Gegen eine Ablehnung kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate.
Die gesetzlichen Vorgaben stehen in § 84 SGG, die zulässigen Wege erläutert die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden.
Für die Begründung sollte geklärt werden, auf welche ärztlichen Feststellungen sich die Ablehnung stützt und ob wichtige Befunde fehlen. Weitere Hinweise bietet der Beitrag zu Handlungsmöglichkeiten nach einer abgelehnten EM-Rente. Der Widerspruch allein schafft allerdings keine neue Bewilligung für die Zeit nach dem Befristungsende.
Auch neun Jahre Rentenbezug ersetzen die Prüfung nicht
Eine unbefristete EM-Rente ist nach § 102 Absatz 2 SGB VI vorgesehen, wenn der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht und eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Nach insgesamt neun Jahren Befristung ist von einer solchen fehlenden Besserungsaussicht auszugehen. Voraussetzung bleibt jedoch, dass Erwerbsminderung weiterhin vorliegt.
Die Neunjahresregel ist deshalb keine Garantie für eine Rente unabhängig vom aktuellen Leistungsvermögen. Für volle Renten, deren Anspruch von der Arbeitsmarktlage abhängt, gilt diese Regel zur unbefristeten Leistung nicht.
Beispiel aus der Praxis: Der alte Bescheid genügt nicht
Sabine, 54, erhält wegen einer psychischen Erkrankung eine volle EM-Rente bis Ende Dezember. Im August beantragt sie die Weiterzahlung und ergänzt einen aktuellen fachärztlichen Bericht, der ihre eingeschränkte Konzentration, Belastbarkeit und den Behandlungsverlauf beschreibt. Damit legt sie die Auswirkungen ihrer Erkrankung für die erneute Prüfung dar.
Bewilligt die Rentenversicherung die Weiterzahlung ab Januar, kann die Rente ohne Unterbrechung anschließen. Lehnt sie den Antrag ab, muss Sabine die Widerspruchsfrist beachten und zugleich ihre finanzielle Absicherung für die Zwischenzeit klären. Auf den bisherigen Bescheid allein kann sie die Januarzahlung nicht stützen.
Drei häufige Fragen zur befristeten Erwerbsminderungsrente
Verlängert sich die EM-Rente, wenn meine Erkrankung unverändert besteht?
Nein, eine unveränderte Erkrankung verlängert die Befristung nicht automatisch. Für die Weiterzahlung ist zu prüfen, ob die gesundheitlichen und sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Muss ich für die Weiterzahlung jedes Mal ein eigenes Gutachten bezahlen?
Ein selbst bezahltes Privatgutachten ist keine allgemeine Voraussetzung. Die Rentenversicherung muss den Sachverhalt selbst aufklären und kann dafür Befundberichte oder eine Begutachtung veranlassen. Aktuelle ärztliche Unterlagen können die Prüfung unterstützen.
Läuft die Rente während eines Widerspruchs automatisch weiter?
Nein, ein Widerspruch gegen die abgelehnte Weiterzahlung verlängert die abgelaufene Bewilligung nicht. Eine spätere erfolgreiche Entscheidung kann zu einer Nachzahlung für die Zeit führen, für die der Anspruch festgestellt wird.




