Trotz Rentenreform: Krank, arbeitslos und dann die Rente?

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Wer kurz vor der geplanten Rente erkrankt, muss nicht vorschnell eine Altersrente mit dauerhaften Abschlägen beantragen. Nach geltendem Recht kann sich eine abgesicherte Folge aus Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Arbeitslosengeld und anschließendem Rentenbezug ergeben.

Ob dieser Übergang tatsächlich funktioniert, hängt jedoch von Fristen, Versicherungszeiten, dem Gesundheitszustand und dem passenden Rentenbeginn ab.

Die geplante Rentenreform ändert daran vorerst nichts, denn die Empfehlungen der Alterssicherungskommission sind noch kein Gesetz. Aber: Einen für jeden Menschen garantiert sicheren Weg gibt es dennoch nicht. Sicherheit entsteht nur, wenn die eigenen Ansprüche früh geprüft und die Anträge ohne zeitliche Lücke gestellt werden.

Dr. Utz Anhalt: Erst erkrankt, dann arbeitslos und dann in Rente

Die Rentenreform ist angekündigt, aber noch nicht geltendes Recht

Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Der Koalitionsausschuss kündigte Anfang Juli an, diese Vorschläge vollständig und zügig umsetzen zu wollen; das Gesetzgebungsverfahren soll nach Angaben der Bundesregierung bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Vorgeschlagen sind unter anderem ein höheres Renteneintrittsalter nach 2031, die Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte und ein frühester Rentenbeginn für langjährig Versicherte ab 64 statt ab 63 Jahren.

Zugleich soll eine neue Schutzrente Menschen auffangen, die lange Beiträge gezahlt haben und ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

Auch der Zugang zur Erwerbsminderungsrente soll überarbeitet werden. Die Kommission empfiehlt, bei Menschen mit einem Leistungsvermögen von nur drei Stunden täglich die tatsächlichen Vermittlungschancen stärker einzubeziehen und rentennahen Jahrgängen den Zugang zu erleichtern, wenn der langjährig ausgeübte Beruf gesundheitlich nicht mehr möglich ist.

Bis ein Gesetz verkündet ist und seine Übergangsregeln feststehen, gelten die bisherigen Vorschriften. Wer erst 2027 oder später in Rente gehen möchte, kann sich allerdings nicht allein darauf verlassen, dass alle heutigen Altersgrenzen unverändert bleiben. Eine Rentenauskunft zeigt den Stand nach aktuellem Recht, ist aber keine Garantie gegen spätere Gesetzesänderungen.

Der sichere Übergang ist kein frei wählbares Frührentenmodell

Die Abfolge „krank, arbeitslos, Rente“ ist nur für Menschen gedacht, die tatsächlich arbeitsunfähig sind und die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistung erfüllen. Eine Erkrankung darf weder vorgetäuscht noch künstlich verlängert werden. Auch Arbeitslosengeld ist keine frei verfügbare Vorruhestandsleistung.

Gemeint ist vielmehr ein rechtlich vorgesehener Übergang, wenn die Rückkehr in die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht gelingt. Die Sozialleistungen sollen dann eine Einkommenslücke vermeiden, während über Rehabilitation, Erwerbsminderung oder den späteren Beginn einer Altersrente entschieden wird.

So kann die Leistungskette bis zur Rente aussehen

Phase Was nach geltendem Recht wichtig ist
Entgeltfortzahlung Der Arbeitgeber zahlt bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Regelfall bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter.
Krankengeld Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts. Entgeltfortzahlung und Krankengeld sind wegen derselben Krankheit zusammen auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt.
Arbeitslosengeld Nach der Aussteuerung kann Arbeitslosengeld folgen. Bei einer voraussichtlich länger als sechs Monate bestehenden starken Leistungsminderung kommt die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III in Betracht.
Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente Die Rentenversicherung prüft zunächst, ob eine medizinische oder berufliche Rehabilitation helfen kann. Erst wenn dies nicht ausreicht, wird eine volle oder teilweise Erwerbsminderung geprüft.
Altersrente Statt einer Erwerbsminderungsrente kann später eine passende Altersrente beginnen. Rentenart, Alter, Wartezeit und mögliche Abschläge müssen vorher genau verglichen werden.

Zuerst kommen Entgeltfortzahlung und Krankengeld

Arbeitnehmer erhalten bei einer Erkrankung normalerweise zunächst bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Besteht die Arbeitsunfähigkeit danach fort, zahlt die gesetzliche Krankenkasse in der Regel Krankengeld. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums beträgt es 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, darf aber 90 Prozent des letzten Nettoentgelts nicht übersteigen.

Der Höchstzeitraum von 78 Wochen gilt innerhalb einer dreijährigen Blockfrist für dieselbe Krankheit und schließt die ersten sechs Wochen der Entgeltfortzahlung ein. Praktisch stehen daher häufig höchstens 72 Wochen Krankengeld zur Verfügung. Hinzutretende Diagnosen verlängern den laufenden Höchstzeitraum grundsätzlich nicht.

Die Arbeitsunfähigkeit sollte lückenlos ärztlich festgestellt werden. Die elektronische Übermittlung an die Krankenkasse nimmt Versicherten nicht die Pflicht ab, rechtzeitig zum Arzt zu gehen und den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Fehler bei der Bescheinigung können zu Streit über die Zahlung führen.

Die Krankenkasse kann Versicherten nach § 51 SGB V eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb derer ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben gestellt werden muss.

Wer eine solche Aufforderung ignoriert oder die Frist versäumt, riskiert das Ende des Krankengeldes. Ein entsprechendes Schreiben sollte deshalb sofort geprüft werden.

Die Aussteuerung beendet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis

Nach 78 Wochen endet die Krankengeldzahlung wegen der betroffenen Krankheit; dieser Vorgang wird Aussteuerung genannt. Die Erkrankung und das Arbeitsverhältnis können trotzdem fortbestehen. Eine Kündigung ist für den anschließenden Antrag auf Arbeitslosengeld nicht automatisch erforderlich.

Sobald die Krankenkasse den Aussteuerungstermin mitteilt, sollten Betroffene Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Die Arbeitslosmeldung muss rechtzeitig erfolgen, damit ab dem Tag nach dem Krankengeld keine vermeidbare Zahlungslücke entsteht. Der Arbeitslosengeldantrag, das Aussteuerungsschreiben und die Unterlagen für den Ärztlichen Dienst sollten früh vorbereitet werden.

Weitere Einzelheiten zum Übergang erläutert der Beitrag „Aussteuerung beim Krankengeld: So geht es mit dem Arbeitslosengeld nahtlos weiter“. Entscheidend bleibt jedoch immer der persönliche Bescheid der Agentur für Arbeit.

Arbeitslosengeld trotz fortbestehender Krankheit

§ 145 SGB III ermöglicht Arbeitslosengeld, obwohl eine Person wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mindestens 15 Stunden pro Woche unter den üblichen Bedingungen arbeiten kann. Voraussetzung ist, dass die Minderung voraussichtlich länger als sechs Monate dauert und die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung noch nicht abschließend festgestellt hat. Diese Regelung wird als Nahtlosigkeitsregelung bezeichnet.

Der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit beurteilt, ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Die Diagnose muss nicht gegenüber der Vermittlungsfachkraft offengelegt werden; medizinische Unterlagen gehören in das dafür vorgesehene Verfahren.

Liegt das Leistungsvermögen nach der Einschätzung des Ärztlichen Dienstes bei mindestens 15 Wochenstunden, kann stattdessen ein gewöhnlicher Arbeitslosengeldanspruch unter Beachtung der gesundheitlichen Einschränkungen geprüft werden.

Im Antrag sollten Betroffene ihre Beschwerden wahrheitsgemäß schildern und sich im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens zur Verfügung stellen. Die pauschale Erklärung, unter keinen Umständen irgendeine Arbeit aufnehmen zu wollen, kann den Anspruch gefährden.

Eine solche Bereitschaft bedeutet nicht, dass die bisherige Tätigkeit trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wieder aufgenommen werden muss.

Die Agentur für Arbeit kann nach § 145 Absatz 2 SGB III auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Wird die Frist nicht eingehalten, ruht das Arbeitslosengeld bis zur nachgeholten Antragstellung. Auch fehlende Mitwirkung im Reha-Verfahren kann die Zahlung unterbrechen.

Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes müssen reichen

Das Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Leistungsentgelts. Sind die steuerrechtlichen Voraussetzungen für ein Kind erfüllt, werden 67 Prozent gezahlt. Die genaue Berechnung beschreibt die Bundesagentur für Arbeit.

Die Anspruchsdauer hängt vom Alter und von den versicherungspflichtigen Zeiten in den vergangenen fünf Jahren ab. Ab dem vollendeten 58. Lebensjahr sind höchstens 24 Monate möglich, wenn mindestens 48 Monate mit Versicherungspflicht vorliegen. Bei jüngeren Menschen oder kürzeren Versicherungszeiten endet der Anspruch früher.

Die Nahtlosigkeitsregelung verlängert die errechnete Anspruchsdauer nicht. Reicht das Arbeitslosengeld nicht bis zum möglichen Rentenbeginn, entsteht deshalb nicht automatisch ein weiterer Anspruch. Dann müssen andere Leistungen, eine gesundheitlich mögliche Beschäftigung oder ein früherer Rentenbeginn geprüft werden.

Nach der Aussteuerung kommen zwei Rentenwege in Betracht

Bei einer anhaltenden schweren Einschränkung kann eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen. Eine volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen.

Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Im Regelfall sind eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nötig. Verlängerungs- und Ausnahmevorschriften können die Prüfung verändern.

Die Deutsche Rentenversicherung folgt dem Grundsatz „Reha vor Rente“. Sie prüft daher zunächst, ob medizinische oder berufliche Leistungen die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen können. Die Voraussetzungen erläutert die Deutsche Rentenversicherung.

Ist die entsprechende Altersgrenze erreicht, kann stattdessen eine Altersrente günstiger sein. Das gilt besonders, wenn eine abschlagsfreie Altersrente bald beginnt oder die Erwerbsminderungsrente voraussichtlich abgelehnt würde. Beide Varianten sollten anhand aktueller Probeberechnungen verglichen werden.

Diese Altersrenten müssen miteinander verglichen werden

Nach heutigem Recht kann die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren ab 63 bezogen werden.

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Für den Jahrgang 1964 und spätere Jahrgänge beträgt der Abschlag bei einem Beginn mit 63 bis zu 14,4 Prozent. Pro vorgezogenem Monat werden dauerhaft 0,3 Prozent abgezogen.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 anrechenbare Jahre voraus und wird derzeit ohne Abschlag gezahlt.

Für 1964 oder später Geborene beginnt sie nach geltendem Recht frühestens mit 65 Jahren. Diese Rentenart kann nicht noch früher gegen einen Abschlag bezogen werden.

Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahren können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten.

Für den Jahrgang 1964 und spätere Jahrgänge ist sie mit 65 abschlagsfrei oder ab 62 mit einem Abschlag von höchstens 10,8 Prozent möglich. Die Schwerbehinderung muss beim Rentenbeginn vorliegen.

Die aktuellen Voraussetzungen und Altersgrenzen sind bei der Rentenversicherung für die 35- und 45-jährige Wartezeit sowie für die Altersrente bei Schwerbehinderung abrufbar. Da die Reform gerade diese Zugänge verändern soll, ist vor einem späteren Rentenstart eine erneute Prüfung nötig.

Die Zwei-Jahres-Falle kann die abschlagsfreie Rente verhindern

Krankengeldzeiten können bei der Wartezeit von 45 Jahren grundsätzlich berücksichtigt werden. Beim Arbeitslosengeld gilt kurz vor der Rente jedoch eine gefährliche Ausnahme. Leistungen der Arbeitsförderung zählen in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich nicht mit.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Auch Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung bleibt Arbeitslosengeld nach dem SGB III und kann daher von dieser Einschränkung erfasst werden. Wer die 45 Jahre noch nicht vor der Arbeitslosigkeit erfüllt hat, darf diese Monate nicht ungeprüft einplanen.

Für die Wartezeit von 35 Jahren werden Zeiten mit Krankengeld und Arbeitslosengeld hingegen regelmäßig berücksichtigt. Warum die letzten 24 Monate vor der abschlagsfreien Rente besonders sorgfältig gerechnet werden müssen, zeigt auch der Beitrag „Rente: 45 Jahre Wartezeit fast erfüllt – diese Zeiten zählen nicht“.

Eine Eigenkündigung kann den gesamten Plan gefährden

Für die Aussteuerung und die Nahtlosigkeitsregelung muss das Arbeitsverhältnis nicht vorsorglich beendet werden. Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit. Zusätzlich kann sich die Anspruchsdauer vermindern.

Ein wichtiger Grund kann eine Sperrzeit zwar ausschließen, doch er muss nachweisbar sein. Vor einer gesundheitlich begründeten Eigenkündigung sollten deshalb ärztlicher Rat, eine Beratung bei der Agentur für Arbeit und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Beratung eingeholt werden. Eine nachträgliche Erklärung lässt sich häufig nur schwer belegen.

Eine frühe Altersrente kann lebenslang Geld kosten

Wer nach der Aussteuerung bereits eine vorgezogene Altersrente beziehen könnte, sollte den Antrag nicht allein aus Angst vor einer Zahlungslücke stellen. Abschläge von 0,3 Prozent je Monat bleiben grundsätzlich lebenslang bestehen. Auch spätere Rentenerhöhungen beseitigen den prozentualen Abzug nicht.

Vor dem Antrag sollten deshalb die erwartete Altersrente, eine mögliche Erwerbsminderungsrente, das Arbeitslosengeld und die jeweilige Dauer verglichen werden. Ebenso wichtig sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Steuern sowie mögliche Betriebsrenten. Eine höhere Monatsleistung kann den späteren Beginn wirtschaftlich sinnvoller machen, sofern die Zwischenzeit wirklich abgesichert ist.

So wird aus mehreren Ansprüchen ein verlässlicher Übergang

Der erste Schritt ist eine geklärte Versicherungsbiografie. Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und andere rentenrechtliche Monate sollten über eine Kontenklärung berichtigt werden. Anschließend müssen für jede erreichbare Rentenart der früheste Beginn, der abschlagsfreie Beginn und die voraussichtliche Höhe berechnet werden.

Danach wird rückwärts gerechnet:

  • Reichen die verbleibenden Wochen Krankengeld und die persönliche Dauer des Arbeitslosengeldes bis zum gewünschten Rentenbeginn?
  • Zählt das Arbeitslosengeld für die benötigte Wartezeit, oder greift die Zwei-Jahres-Ausnahme?
  • Ist eine Erwerbsminderungsrente realistisch, und liegt bereits eine Aufforderung zu einem Reha-Antrag vor?

Alle Schreiben sollten mit dem Datum des Zugangs abgelegt und Fristen schriftlich notiert werden. Anträge sollten nachweisbar eingereicht werden, beispielsweise online mit Bestätigung, persönlich gegen Empfangsvermerk oder per nachverfolgbarem Versand. Telefonische Auskünfte allein bieten bei einem späteren Streit wenig Schutz.

Eine Altersrente sollte nach Empfehlung der Rentenversicherung etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn beantragt werden. Bei einer Ablehnung oder einer unerwarteten Kürzung gilt für den Widerspruch regelmäßig eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Bei drohender Mittellosigkeit kann zusätzlich eiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht geprüft werden.

Warum die Reform eine neue Prüfung vor dem Rentenantrag verlangt

Die angekündigte Reform soll gerade jene Altersrenten verändern, die häufig als Brücke nach langer Krankheit genutzt werden. Geplant sind das Ende der bisherigen abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren, ein späterer frühester Zugang nach 35 Jahren und eine neue Schutzrente für gesundheitlich belastete langjährige Beitragszahler. Noch fehlen jedoch ein verabschiedeter Gesetzestext, genaue Stichtage und verlässliche Vertrauensschutzregeln.

Wer seinen Ruhestand für 2027 oder später plant, sollte deshalb nicht mit Schlagzeilen rechnen, sondern mit zwei Szenarien. Das erste Szenario folgt dem derzeitigen Recht, das zweite berücksichtigt mögliche neue Altersgrenzen und Übergangsregeln. Erst nach Veröffentlichung des Gesetzes lässt sich sagen, welche Variante tatsächlich gilt.

Die Reformpläne können für gesundheitlich eingeschränkte ältere Beschäftigte auch Verbesserungen bringen. Der vereinfachte Rentenzugang und die angekündigte Schutzrente könnten verhindern, dass Menschen kurz vor dem Ruhestand noch auf völlig andere Tätigkeiten verwiesen werden. Bis die Voraussetzungen feststehen, kann daraus jedoch kein sicherer Anspruch abgeleitet werden.

Praxisbeispiel: Ohne Kündigung und ohne vorschnellen Rentenantrag

Herr M. ist 62 Jahre alt, seit vielen Monaten arbeitsunfähig und besitzt einen Grad der Behinderung von 50. Seine Rentenauskunft weist 38 Versicherungsjahre aus; eine Beratung ergibt, dass seine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen 20 Monate nach der geplanten Aussteuerung beginnen kann.

Aus seinen Versicherungszeiten ergibt sich ein Arbeitslosengeldanspruch von höchstens 24 Monaten.

Herr M. kündigt sein Arbeitsverhältnis nicht, meldet sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit und stellt sich im Umfang seines medizinisch festgestellten Leistungsvermögens zur Verfügung. Der Ärztliche Dienst bejaht die Voraussetzungen des § 145 SGB III, und Herr M. reicht den verlangten Reha-Antrag fristgerecht ein. Drei Monate vor dem berechneten Termin beantragt er seine Altersrente.

Dadurch entsteht nach der Aussteuerung keine Zahlungslücke, und Herr M. muss die Altersrente nicht vorzeitig mit Abschlag beginnen. Das Beispiel funktioniert nur, weil Rentenbeginn, Arbeitslosengeldanspruch, Schwerbehinderung und medizinische Beurteilung zusammenpassen. Bei einer anderen Versicherungsbiografie kann das Ergebnis deutlich abweichen.

Häufige Fragen zum Übergang von Krankheit über Arbeitslosigkeit in die Rente

1. Erhält jeder nach dem Ende des Krankengeldes Arbeitslosengeld?

Nein. Es muss zunächst ein Arbeitslosengeldanspruch aufgrund ausreichender Versicherungszeiten bestehen. Für die Nahtlosigkeitsregelung müssen außerdem die besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen des § 145 SGB III erfüllt sein.

2. Muss ich nach der Aussteuerung mein Arbeitsverhältnis kündigen?

Nein. Arbeitslosengeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich noch besteht, aber tatsächlich nicht ausgeübt wird. Eine Eigenkündigung kann eine Sperrzeit auslösen und sollte niemals ohne vorherige Prüfung erfolgen.

3. Muss ich mich trotz Krankheit der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen?

Betroffene sollten sich wahrheitsgemäß im Rahmen ihres medizinisch festgestellten Leistungsvermögens zur Verfügung stellen. Bei einer voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden Leistungsminderung auf weniger als 15 Wochenstunden kann § 145 SGB III den Anspruch trotz der Einschränkungen ermöglichen.

4. Zählen Krankengeld und Arbeitslosengeld für die 45 Versicherungsjahre?

Krankengeldzeiten können grundsätzlich mitzählen. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Altersrente wird dagegen normalerweise nicht berücksichtigt, sofern die Arbeitslosigkeit nicht auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht.

5. Kann die Agentur für Arbeit mich zu einer vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen zwingen?

Eine Aufforderung nach § 145 SGB III betrifft einen Antrag auf Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben; auch ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente kann im Verfahren Bedeutung haben. Daraus folgt nicht automatisch die Pflicht, sofort eine vorgezogene Altersrente mit dauerhaften Abschlägen zu beantragen. Schreiben der Behörde sollten dennoch im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

6. Gilt die geplante Rentenreform schon für meinen Antrag?

Nein, die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission sind noch kein Gesetz. Für einen Rentenbeginn nach einer späteren Gesetzesänderung können jedoch neue Regeln und Stichtage gelten.

Wer 2027 oder später in Rente gehen will, sollte seine Berechnung aktualisieren, sobald der endgültige Gesetzestext vorliegt.