Grundsicherung: Bei medizinisch notwendiger Ernährung muss das Jobcenter Mehrbedarf zahlen

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Leiden Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB II an krankhaftem Untergewicht, kann ein Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bestehen.

Untergewicht allein reicht dafür allerdings nicht aus. Voraussetzung ist, dass aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung erforderlich ist, die zusätzliche Kosten verursacht. Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 5 SGB II.

Sozialgericht Gießen spricht untergewichtigem Mann Mehrbedarf zu

Das Sozialgericht Gießen entschied mit Urteil vom 9. Juli 2013, dass krankhaftes Untergewicht einen Anspruch auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf begründen kann. Im entschiedenen Fall wog ein damals 56-jähriger Leistungsempfänger bei einer Körpergröße von 1,84 Metern lediglich 55 Kilogramm. Er litt an einer pulmonalen Kachexie, einer schweren krankhaften Abmagerung im Zusammenhang mit einer Lungenerkrankung.

Das Gericht erkannte seinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung an. Die besondere Ernährung war erforderlich, um einem Fortschreiten der Erkrankung entgegenzuwirken. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen trägt das Aktenzeichen S 22 AS 866/11 WA.

Medizinischer Bedarf muss im Einzelfall geprüft werden

Das Gericht stützte sich unter anderem auf die damaligen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen.

Der Mann hatte einen Body-Mass-Index von etwa 16,2 und innerhalb von vier Monaten weitere fünf Kilogramm verloren. Das Jobcenter hatte bestritten, dass die Erkrankung einen Mehrbedarf rechtfertigte, konnte das Gericht damit aber nicht überzeugen.

Entscheidend ist, welche besonderen Ernährungsanforderungen sich aus der Erkrankung ergeben. Empfehlungen können bei der Beurteilung helfen, ersetzen aber nicht die Prüfung des konkreten Falls. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag über den Mehrbedarf bei krankhaftem Untergewicht.

Ernährungsbedingter Mehrbedarf gehört zum Existenzminimum

Die Grundsicherung dient der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens. Das Hessische Landessozialgericht betonte in seinem Beschluss vom 20. Juli 2011, dass auch ein medizinisch notwendiger ernährungsbedingter Mehrbedarf zum geschützten Existenzminimum gehört (Az. L 7 AS 52/11 B ER).

Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Existenzsicherung ergibt sich aus dem Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Mai 2005 erläuterte (Az. 1 BvR 569/05).

Eine pauschale Behauptung reicht nicht aus

Jobcenter und Sozialhilfeträger müssen allerdings nicht jede geltend gemachte Zusatzausgabe für Ernährung übernehmen. Die medizinische Notwendigkeit und die damit verbundenen Mehrkosten müssen sich nachvollziehbar feststellen lassen.

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Das zeigt das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Juni 2026. Das Gericht bestätigte, dass der Kläger keinen Anspruch auf den beantragten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII hatte. Dieses Verfahren betraf die Sozialhilfe und damit Leistungen des Sozialhilfeträgers, nicht des Jobcenters (Az. L 4 SO 36/24).

Für die Sozialhilfe verlangt § 30 Abs. 5 SGB XII, dass die Ernährung aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht. Die dadurch entstehenden Aufwendungen müssen unausweichlich sein und den durchschnittlichen Ernährungsbedarf in mehr als geringem Umfang übersteigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen erfasst die Vorschrift auch notwendige Produkte zur erhöhten Versorgung mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit keine vorrangigen Ansprüche bestehen.

Geringe Ausgaben begründen nicht automatisch einen Mehrbedarf

Die nachgewiesenen Ausgaben des Hamburger Klägers für Laktasetabletten, Vitamin B12 und sogenannte Lebervitamine lagen zusammengerechnet unter fünf Euro monatlich. Das Gericht bewertete diese Aufwendungen auch in ihrer Gesamtheit als geringfügig. Bei den Lebervitaminen war zudem die medizinische Notwendigkeit nicht ausreichend belegt.

Daraus folgt keine allgemeine Fünf-Euro-Grenze. Ebenso wenig bedeutet ein niedriger Kostenbetrag, dass ein Präparat medizinisch unnötig ist. Die medizinische Erforderlichkeit und die Höhe der zusätzlichen Ausgaben sind getrennt zu prüfen.

Krankheitsbedingte Mangelernährung war nicht ausreichend belegt

Auch die Lebererkrankung begründete im Hamburger Fall keinen Mehrbedarf. Das Gericht bewertete die Gewichtsangaben und medizinischen Unterlagen insgesamt als nicht ausreichend, um eine krankheitsbedingte Mangelernährung nachzuweisen. Die dokumentierten BMI-Werte lagen zwischen 24,2 und 27,4; einen schnellen und anhaltenden Gewichtsverlust sah das Gericht nicht als belegt an.

Normalgewicht oder Übergewicht schließen eine Mangelernährung allerdings nicht grundsätzlich aus. Für deren Beurteilung können auch ein erheblicher ungewollter Gewichtsverlust oder eine nachgewiesene Verringerung der Muskelmasse relevant sein. Die BMI-Werte sind deshalb im Zusammenhang mit den weiteren Befunden zu betrachten.

Die Angaben des Pflegedienstes zu erheblichen Gewichtsschwankungen reichten dem Gericht ebenfalls nicht aus. Es fehlten die zugrunde liegende Gewichtsdokumentation und eine ausreichende medizinische Einordnung der Ursachen. Damit blieb nach Auffassung des Gerichts offen, ob die beschriebenen Veränderungen einen besonderen Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen belegten.

Auch bei Aufbaukost müssen die Mehrkosten nachvollziehbar sein

Die Aufbaukost hatte der Kläger auf eigene Initiative beschafft. Ausschlaggebend für die Ablehnung war jedoch nicht allein die fehlende ärztliche Verordnung. Es blieb zusätzlich unklar, worin die besondere Ernährung bestand, wie sie von einer üblichen Ernährung abwich und welche notwendigen Mehrkosten dadurch entstanden.

Für Betroffene sind deshalb aussagekräftige medizinische Unterlagen hilfreich. Diese sollten erläutern, welche besondere Ernährung wegen welcher Erkrankung benötigt wird und weshalb eine übliche Ernährung nicht ausreicht. Angaben zu erforderlichen Lebensmitteln oder Präparaten, zur benötigten Menge und zu den zusätzlichen Ausgaben erleichtern die Prüfung des geltend gemachten Mehrbedarfs.