Schwerbehinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) oder Gl (gehörlos) haben grundsätzlich die Möglichkeit, den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) unentgeltlich zu nutzen.
Allerdings ist hierfür in den meisten Fällen eine sogenannte Wertmarke erforderlich, die gegen eine Eigenbeteiligung erworben werden muss. Die Wertmarke wird in Form eines Beiblatts zum Schwerbehindertenausweis ausgegeben und berechtigt zur kostenlosen Nutzung von Bussen und Bahnen im Nahverkehr.
Welche Kosten entstehen ab dem 1. Januar 2025 für die Wertmarke?
Ab dem 1. Januar 2025 gelten für die Wertmarken folgende Preise:
- 104 Euro für eine Jahreswertmarke (Gültigkeit 12 Monate)
- 53 Euro für eine Halbjahreswertmarke (Gültigkeit 6 Monate)
Diese Eigenbeteiligung wird einmalig für den gewünschten Zeitraum gezahlt und ist Voraussetzung für die Ausstellung der Wertmarke. Die Zahlung ermöglicht die unentgeltliche Nutzung des ÖPNV innerhalb des gewählten Zeitraums.
Wie erfolgt der Erwerb der Wertmarke und was ist der Ablauf?
Die Wertmarken können beim Landesamt für Soziales beantragt werden. Für schwerbehinderte Menschen, die bereits im Besitz einer Wertmarke sind, vereinfacht sich die Antragstellung durch einen automatischen Benachrichtigungsprozess:
- Automatisches Schreiben sechs Wochen vor Ablauf
Etwa sechs Wochen, bevor die Gültigkeit der bisherigen Wertmarke endet, versendet das Landesamt für Soziales ein Schreiben. Dieses enthält bereits alle notwendigen Zahlungsinformationen. - Bargeldlose Zahlung
Die Bezahlung erfolgt bequem per Überweisung. Der entsprechende Betrag (53 Euro für ein halbes Jahr oder 104 Euro für ein volles Jahr) wird an das Landesamt überwiesen. - Automatischer Versand
Nach Eingang der Zahlung wird die neue Wertmarke automatisch per Post zugestellt. Ein persönliches Erscheinen beim Landesamt ist somit nicht notwendig.
Wann erhalten Neuantragstellende ihre Zahlungsinformationen?
Auch alle Personen, die erstmals ihren Schwerbehindertenausweis samt Beiblatt beantragen, erhalten die erforderlichen Zahlungsinformationen direkt vom Landesamt für Soziales. Dies erfolgt in der Regel, sobald der Bescheid über den festgestellten Grad der Behinderung (GdB 50 oder höher) und das Merkzeichen vorliegt.
Entscheidet sich die betroffene Person für die unentgeltliche ÖPNV-Nutzung anstelle einer Kfz-Steuerermäßigung, dann sind die Zahlungsinformationen bereits den Anlagen zum Bescheid beigefügt.
Nach erfolgreicher Überweisung wird das Beiblatt mit der Wertmarke ebenfalls per Post zugesendet, sodass kein persönlicher Termin vor Ort nötig ist.
Welche Alternativen gibt es zur unentgeltlichen ÖPNV-Nutzung?
Grundsätzlich haben schwerbehinderte Menschen die Wahl zwischen:
- Wertmarke zur unentgeltlichen ÖPNV-Nutzung
- Kfz-Steuerermäßigung durch Vorlage eines entsprechenden Beiblatts beim Hauptzollamt
Wer auf den ÖPNV verzichten und stattdessen eine Kfz-Steuerermäßigung in Anspruch nehmen möchte, lässt sich ein Beiblatt zur Vorlage beim Hauptzollamt ausstellen. In diesem Fall genügt die Zusendung der gewünschten Angabe (z. B. Kfz-Steuerermäßigung oder ÖPNV-Nutzung) per Post oder per E-Mail an das Landesamt für Soziales.
Danach wird das passende Beiblatt ebenfalls per Post zugestellt.
Wer erhält die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung?
Nicht in jedem Fall ist eine Eigenbeteiligung erforderlich. Ohne Eigenbeteiligung können jene schwerbehinderten Menschen eine Wertmarke erhalten, die
- das Merkzeichen Bl (blind)
- das Merkzeichen H (hilflos)
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen
- sich auf die Bestandsschutzregelung nach § 228 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX berufen können
In diesen Fällen wird die Wertmarke kostenfrei ausgestellt, sofern die entsprechenden Nachweise vorliegen.
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Ist die Begleitperson ebenfalls kostenfrei?
Viele schwerbehinderte Menschen benötigen eine Begleitperson, um im Alltag mobil zu bleiben. Die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist immer dann möglich, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen Baufweist. In solchen Fällen darf eine Begleitperson auch ohne eigene Wertmarke kostenlos im ÖPNV mitfahren. Das Merkzeichen B dokumentiert, dass der schwerbehinderte Mensch auf Begleitung angewiesen ist, und sichert damit die kostenfreie Beförderung der Begleitperson.
Was sollte man insgesamt beachten?
- Rechtzeitiger Zahlungsabgleich
Wer das unentgeltliche ÖPNV-Ticket über die Wertmarke nutzen möchte, sollte rechtzeitig auf das Schreiben des Landesamtes reagieren. - Aufbewahrung der Belege
Das Beiblatt mit der Wertmarke muss stets zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis mitgeführt werden. Nur so ist die Freifahrt tatsächlich nutzbar. - Merkzeichen prüfen
Die entsprechenden Merkzeichen (aG, G, Gl, H, Bl, B) müssen durch das Versorgungsamt bzw. das Landesamt für Soziales korrekt eingetragen sein. Bei Veränderungen (z. B. nach einer Neufeststellung) sollten Betroffene umgehend prüfen, welche Leistungsansprüche sich dadurch ergeben. - Alternative Kfz-Steuerermäßigung
Wer den ÖPNV nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann, kann sich stattdessen für eine Kfz-Steuerermäßigung entscheiden. In diesem Fall wird das Beiblatt entsprechend angepasst.