Schwerbehinderung: Mit dem Pauschbetrag bis zu 13.700 € Entlastung in 2025

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Menschen mit Behinderung und pflegende Angehörige können ihr zu versteuerndes Einkommen spürbar senken. Drei Bausteine sind entscheidend: der Behinderten-Pauschbetrag, der Pflege-Pauschbetrag und die behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale. Je nach Lage sind zusammen bis zu 13.700 Euro ansetzbar.

Behinderten-Pauschbetrag: Staffel nach GdB

Den Behinderten-Pauschbetrag (BPB) erhalten Sie mit festgestelltem Grad der Behinderung. Die Finanzämter erkennen gestaffelte Jahresbeträge an. Der Betrag steigt mit dem GdB. Ab GdB 20 beginnt die Staffel. Mit GdB 50 oder höher profitieren Sie deutlich stärker. Den höchsten Pauschbetrag bekommen hilflose, blinde oder taubblinde Menschen.

Sie benötigen dafür die entsprechenden Merkzeichen im Ausweis. Der Pauschbetrag gilt immer für das ganze Jahr. Maßgeblich ist der höchste Grad, der im Jahr vorlag.

Eltern können den Pauschbetrag eines Kindes übernehmen. Das lohnt sich, wenn das Kind keine eigene Steuer zahlt. Die Übertragung ist auf beide Eltern möglich. Eine abweichende Aufteilung ist zulässig. Wichtig ist ein klarer Antrag in der Steuererklärung.

Pflege-Pauschbetrag: Entlastung für pflegende Personen

Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Pauschbetrag. Er steht der Pflegeperson zu, nicht der gepflegten Person. Voraussetzung ist eine persönliche Pflege ohne Vergütung. Die Pflege muss in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in der Wohnung der Pflegeperson stattfinden. Der Betrag richtet sich nach dem Pflegegrad.

Für Pflegegrad 2 gibt es einen kleineren Betrag. Für Pflegegrad 3 steigt er. Bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Hilflosigkeit beträgt der Pauschbetrag 1.800 Euro. Pflegen mehrere Personen, teilen sie sich den Betrag. Alternativ setzen Sie tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen an. Dann brauchen Sie Belege, und die zumutbare Belastung mindert den Abzug.

Fahrtkosten-Pauschale: 900 € oder 4.500 € ohne Einzelnachweise

Für private, behinderungsbedingte Fahrten gibt es eine Pauschale. Sie ersetzt Einzelnachweise. Der Höchstbetrag von 4.500 Euro gilt bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H. Eine Pauschale von 900 Euro gibt es bei GdB ab 80 oder bei GdB ab 70 mit Merkzeichen G. Die Pauschale umfasst private Wege. Dazu zählen Arztbesuche, Einkäufe, Besuche und Freizeit. Der tägliche Arbeitsweg bleibt außen vor. Dafür gilt weiterhin die Entfernungspauschale.

Wichtig: Die Fahrtkosten-Pauschale ist abgeltend. Wer sie nutzt, darf keine zusätzlichen behinderungsbedingten Privatfahrten ansetzen. Der Ansatz erfolgt als außergewöhnliche Belastung. Sie wirkt erst, wenn die zumutbare Belastung überschritten ist.

So entstehen bis zu 13.700 Euro im Haushalt

Die Beträge können kombiniert werden. Entscheidend ist, wer welchen Pauschbetrag beansprucht.

Szenario 1: Eine Person lebt mit dem Merkzeichen H. Sie setzt den Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro an. Gleichzeitig erfüllt sie die Voraussetzungen für die Fahrtkosten-Pauschale von 4.500 Euro. Für diese Person ergeben sich 11.900 Euro an Pauschalen.

Szenario 2: Zusätzlich pflegt eine Angehörige dieselbe Person ohne Bezahlung zu Hause. Die Angehörige kann den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro ansetzen. Im Haushalt addieren sich die Beträge zu 13.700 Euro. Die steuerliche Wirkung hängt vom individuellen Steuersatz ab. Die Fahrtkosten-Pauschale wirkt zudem erst oberhalb der zumutbaren Belastung.

Was gehört wohin in der Steuererklärung?

Tragen Sie den Behinderten-Pauschbetrag im Hauptvordruck und den dazugehörigen Anlagen ein. Halten Sie den Feststellungsbescheid oder den Ausweis bereit. Die Übertragung eines Kinder-Pauschbetrags erklären Sie im Abschnitt zu Kindern. Der Pflege-Pauschbetrag wird bei der Pflegeperson erklärt.

Geben Sie Pflegegrad, Name und Steuer-ID der gepflegten Person an. Bestätigen Sie, dass Sie keine Vergütung erhalten haben. Die Fahrtkosten-Pauschale gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen. Achten Sie darauf, dieselben Fahrten nicht doppelt zu erfassen.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Viele Betroffene setzen die Pauschalen bei der falschen Person an. Der Pflege-Pauschbetrag gehört konsequent zur Pflegeperson. Der Behinderten-Pauschbetrag gehört zur betroffenen Person. Ein weiterer Fehler ist die Doppelverwertung von Fahrten. Wer die Pauschale nutzt, reicht keine zusätzlichen behinderungsbedingten Privatfahrten ein.

Prüfen Sie auch die zumutbare Belastung. Sie schmälert den Effekt der Fahrtkosten-Pauschale. Eltern vergessen oft die Übertragung des Pauschbetrags ihres Kindes. Das kostet Geld.

Für wen lohnt sich welche Kombination?

Menschen mit H, aG, Bl oder TBl schöpfen die größte Entlastung aus. Hier greifen der höchste Behinderten-Pauschbetrag und die hohe Fahrtkosten-Pauschale. Pflegende Angehörige sollten prüfen, ob der Pflege-Pauschbetrag die bessere Wahl ist.

Hohe tatsächliche Pflegekosten können im Einzelfall vorteilhafter sein. Dafür sind Belege nötig, und die zumutbare Belastung greift. Wer regelmäßig fährt, profitiert meist von der Pauschale. Sie spart Zeit und Nerven, weil keine Fahrtenliste nötig ist.

Konkrete Schritte für Ihre nächste Steuer

Sichern Sie zuerst den aktuellen Feststellungsbescheid oder den Schwerbehindertenausweis. Prüfen Sie die Merkzeichen. Klären Sie, ob eine Pflege im Sinne des Gesetzes vorliegt und ob Sie eine Vergütung erhalten.

Entscheiden Sie sich anschließend für Pauschalen oder Einzelkosten. Vermeiden Sie Doppelerfassungen. Wenn Sie unsicher sind, holen Sie fachlichen Rat. Das lohnt sich meist schon bei einem mittleren Grenzsteuersatz.

Rechte kennen, Entlastung sichern

Die drei Pauschalen sind ein wirksames Instrument. Sie mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und schaffen Luft im Budget. Mit korrekter Zuordnung und klaren Belegen vermeiden Sie Streit mit dem Finanzamt. Prüfen Sie Ihre Voraussetzungen jedes Jahr neu. So sichern Sie sich Entlastungen, die der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat.