Die Rentenversicherung veränderte einen Antrag auf Rehabilitation in einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Das ist in bestimmten Fällen legitim, doch nicht in diesem Fall. Es ging vor das Sozialgericht Regensburg, und dieses erklärte die Umdeutung für rechtswidrig (S 3 R 772/20)
Reha vor Rente
Eine berufliche oder medizinische Rehabilitation dient dazu, die Erwerbsfähigkeit einer Erkrankten oder Verletzten wiederherzustellen. Grundsätzlich gilt bei der Rentenversicherung der Grundsatz „Reha vor Rente“.
Deshalb wird eine Erwerbsminderungsrente in der Regel erst dann genehmigt, wenn der Betroffene sich zuvor einer Reha-Maßnahme unterzogen hat und es trotzdem nicht gelang, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen.
In manchen Fällen deutet die Rentenversicherung jedoch einen Reha-Antrag in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente um und entscheiden dann über eine Erwerbsminderung mitsamt der beruflichen Folgen für die Betroffenen – und dies gegen deren Willen. Ein solcher Fall beschäftigte das Sozialgericht Regensburg.
Krankgeschrieben, aber nicht erwerbsgemindert
Die Betroffene stellte am 27.01.2017 einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Danach absolvierte sie die entsprechende Maßnahme in Bad Reichenhall. Zum Zeitpunkt des Antrags war sie arbeitsunfähig, also krankgeschrieben.
Damit war sie aber nicht erwerbsgemindert, sondern lediglich wegen ihrer Krankheit zur gesetzten Zeit nicht fähig, ihre bisherige oder ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben. Erwerbsminderung setzt jedoch voraus, dass Betroffene weniger als sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) oder weniger als drei Stunden (volle Erwerbsminderung) pro Tag arbeiten können – und dies seit mindestens sechs Monaten.
Voll erwerbsfähig
Der Entlassungsbericht der Reha-Maßnahme stellte jedoch fest, dass die Frau voll erwerbsfähig war, also sechs Stunden und mehr pro Tag arbeiten konnte. Er ging von einer noch höchstens vier Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit aus.
Antrag auf Erwerbsminderung
Erst am 09.05.2018 stellte die Betroffene einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Zwei Gutachten von Sachverständigen vom 28.06.2018 und vom 25. 09.2019 stellten eine Erwerbsminderung fest. Die Rentenversicherung ging jetzt davon aus, dass der Zustand der Erwerbsminderung seit dem 04.10.2016 bestand.
Dabei interpretierte die Rentenversicherung den Antrag auf eine Reha von 2017 bereits als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Dagegen klagte die Betroffene vor dem Sozialgericht.
Reha-Antrag kann nur bei bestehender Erwerbsminderung umgedeutet werden
Die Richter erklärten diese Interpretation der Rentenversicherung für rechtswidrig. Zwar könne ein Antrag auf Reha als Antrag auf Erwerbsminderung umgedeutet werden. Dies gelte aber nur für den Fall, dass zur Zeit des Antrags tatsächlich eine Erwerbsminderung vorlag.
Dies war aber bei der Betroffenen nachweislich nicht der Fall.
Da sie den Antrag auf Erwerbsminderung am 09.05.2018 gestellt hatte und das entsprechende Gutachten am 28.06.2018 erstellt wurde, sei der Beginn der Erwerbsminderung vielmehr der 01.06.2018.
Wie ist die rechtliche Grundlage?
Ein Reha-Antrag kann dann automatisch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gewertet werden, wenn eine erfolgreiche Rehabilitation zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten ist. So regelt es der Paragraf 116 Absatz 2 im Sozialgesetzbuch VI.
Für Betroffene kann eine solche Umwandlung von Nachteil sein. Sie können dann nämlich ihr recht verlieren, über den Verlauf des Verfahrens mitzubestimmen. Vor allem verlieren sie möglicherweise ihr Recht, den Antrag zurückzunehmen.




