Wer einen GdB von 50 und den Schwerbehindertenausweis gemeinsam einklagt, benötigt für beide Forderungen die passenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Fehlt für die Ausstellung des Ausweises das Rechtsschutzbedürfnis, kann dieser Teil der Klage unzulässig sein.
Sind ein GdB von mindestens 50 und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt, muss die Behörde den Schwerbehindertenausweis auf Antrag ausstellen. Eine vorsorgliche Klage ist daher meist nicht notwendig.
Wichtig ist: Der Kläger des entschiedenen Verfahrens erreichte keinen GdB von 50. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte lediglich einen Gesamt-GdB von 40.
Kläger verlangte GdB 50 und den Schwerbehindertenausweis
Die zuständige Behörde hatte beim Kläger zunächst ab dem 22. Juni 2023 einen GdB von 30 festgestellt. Einen Schwerbehindertenausweis erhielt er nicht, weil die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung nach Auffassung der Behörde nicht vorlagen.
Das Sozialgericht Stuttgart erhöhte den Gesamt-GdB auf 40. Der Kläger hielt auch diese Bewertung für zu niedrig und verlangte im Berufungsverfahren einen GdB von mindestens 50 sowie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2026, Az. L 8 SB 1669/26, wies die Berufung zurück. Die nachgewiesenen Einschränkungen rechtfertigten nach seiner Bewertung keinen Gesamt-GdB von 50.
Drei Teil-GdB von 20 ergaben keinen GdB von 60
Für die Haltungs- und Bewegungsorgane nahm das Gericht einen Teil-GdB von 20 an. Auch die Beeinträchtigungen der Atemwege sowie des Funktionssystems Nervensystem und Psyche bewertete es jeweils mit einem Teil-GdB von 20.
Diese Werte wurden nicht zu einem Gesamt-GdB von 60 zusammengerechnet. Entscheidend waren die gesamten Auswirkungen der Einschränkungen und ihre Wechselwirkungen.
Warum mehrere Erkrankungen nicht einfach addiert werden, erklärt der Beitrag „Schwerbehinderung: Diagnosen werden für den GdB nicht zusammengerechnet“.
Warum GdB und Ausweis nicht dasselbe sind
Nach § 2 Absatz 2 SGB IX gelten Menschen als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie die gesetzlichen Aufenthalts- oder Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllen.
Die zuständige Behörde stellt die Behinderung, den GdB und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale verbindlich fest. Der Schwerbehindertenausweis dokumentiert diese Feststellungen lediglich gegenüber Arbeitgebern, Behörden und anderen Stellen.
Nach § 152 Absatz 5 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für Leistungen und sonstige Hilfen. Der Ausweis begründet die Schwerbehinderteneigenschaft daher nicht erst mit seiner Ausstellung.
| GdB und Schwerbehinderteneigenschaft | Schwerbehindertenausweis |
|---|---|
| Rechtliche Bedeutung: Die Behörde stellt den GdB und weitere gesundheitliche Merkmale verbindlich fest. | Nachweis: Der Ausweis dokumentiert die bereits getroffenen Feststellungen gegenüber Dritten. |
| Rechtsform: Die Feststellung erfolgt durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. | Rechtsform: Die Ausstellung ist ein sogenannter Realakt und kein eigener feststellender Verwaltungsakt. |
| Gerichtliches Vorgehen: Ein zu niedriger GdB wird mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffen. | Gerichtliches Vorgehen: Die verweigerte Ausstellung kann unter den erforderlichen Voraussetzungen mit einer Leistungsklage verfolgt werden. |
Warum die zweite Forderung vor Gericht scheiterte
Die Feststellung eines höheren GdB und die Ausstellung des Ausweises sind zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Sie können nach § 56 SGG grundsätzlich in einem Verfahren miteinander verbunden werden.
Bei einem zu niedrigen GdB soll die Behörde zu einer neuen Feststellung verpflichtet werden. Bei der Ausweisklage soll sie dagegen den Ausweis herstellen und aushändigen.
Die Ausstellung kann mit einer echten Leistungsklage nach § 54 Absatz 5 SGG verlangt werden. Diese Klage ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene sein Ziel ohne gerichtliche Hilfe nicht ebenso wirksam erreichen kann.
Im entschiedenen Verfahren gab es keine Hinweise darauf, dass die Behörde den Ausweis nach einer erfolgreichen GdB-Feststellung verweigert hätte. Der Kläger hätte die Ausstellung daher zunächst bei der zuständigen Stelle beantragen können.
Unzulässig bedeutet nicht unbegründet
Bei einer unzulässigen Klage fehlt eine Voraussetzung dafür, dass das Gericht über den geltend gemachten Anspruch inhaltlich entscheiden muss. Eine unbegründete Klage wird dagegen geprüft, scheitert aber daran, dass der Anspruch nicht besteht.
Für die Ausweisklage fehlte nach Auffassung des LSG bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Deshalb war dieser Teil der Klage unzulässig.
Hinzu kam, dass beim Kläger nur ein GdB von 40 festgestellt wurde. Selbst bei einer inhaltlichen Prüfung hätte ihm kein Schwerbehindertenausweis zugestanden.
Was nach einem erfolgreichen GdB-Verfahren gilt
Sobald eine gerichtliche Entscheidung über den GdB rechtskräftig ist oder von der Behörde umgesetzt wird, kann der Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Liegen alle Voraussetzungen und die erforderlichen Unterlagen vor, muss die Behörde den Ausweis ausstellen.
Verweigert die Behörde die Ausstellung oder bearbeitet sie einen vollständigen Antrag trotz festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft nicht, kann gerichtlicher Schutz erforderlich werden. Betroffene sollten deshalb den Antrag, die eingereichten Unterlagen und die Reaktion der Behörde aufbewahren.
Wie der Ausweis beantragt wird und welche Unterlagen benötigt werden, zeigt der Ratgeber „So klappt es mit dem Schwerbehindertenausweis“.
Auch Merkzeichen müssen gesondert festgestellt werden
Merkzeichen wie G, aG, B, H, Bl oder RF entstehen nicht durch den Aufdruck auf dem Ausweis. Die Behörde muss die zugrunde liegenden gesundheitlichen Merkmale nach § 152 Absatz 4 SGB IX gesondert feststellen.
Wird ein Merkzeichen abgelehnt, sollte sich der Widerspruch gegen diese Entscheidung richten. Es reicht nicht, ausschließlich einen anderen Aufdruck auf dem Ausweis zu verlangen.
Wird das Merkzeichen später anerkannt, muss der Ausweis entsprechend berichtigt werden. § 152 Absatz 5 SGB IX sieht dies nach einer unanfechtbaren Neufeststellung ausdrücklich vor.
Worauf Betroffene bei Widerspruch und Klage achten sollten
Wer einen GdB-Bescheid für zu niedrig hält, sollte genau benennen, welche Änderung verlangt wird. Ein mögliches Ziel ist die Feststellung eines GdB von mindestens 50 ab einem bestimmten Zeitpunkt.
Ärztliche Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen aufzählen. Sie müssen möglichst konkret beschreiben, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Mobilität, Belastbarkeit, Konzentration, Kommunikation und selbstständige Lebensführung auswirken.
Für den Widerspruch gilt nach § 84 SGG grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Klage muss nach § 87 SGG regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden.
Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Abgelehnter GdB-Bescheid: Was Sie jetzt tun müssen“.
Fragen und Antworten
Wird der Schwerbehindertenausweis bei GdB 50 automatisch zugeschickt?
Nicht zwingend. Nach § 152 Absatz 5 SGB IX wird der Ausweis auf Antrag ausgestellt, wobei viele Behörden die GdB-Feststellung und den Ausweisantrag gemeinsam bearbeiten.
Muss der Ausweis gleichzeitig mit dem GdB 50 eingeklagt werden?
Regelmäßig nicht. Ist keine Weigerung der Behörde erkennbar, kann der Ausweis nach der erfolgreichen GdB-Feststellung auf dem Verwaltungsweg beantragt werden.
Verliere ich den Anspruch, wenn die Ausweisklage unzulässig ist?
Nein. Die Abweisung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet nur, dass die zusätzliche gerichtliche Entscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich war.
Reicht eine Gleichstellung bei GdB 40 für den Schwerbehindertenausweis?
Nein. Eine Gleichstellung kann bestimmte Rechte im Arbeitsleben eröffnen, führt aber weder zu einem GdB von 50 noch zu einem Schwerbehindertenausweis.
Was gilt bei einem abgelehnten Merkzeichen?
Der Widerspruch sollte sich gegen die abgelehnte Feststellung des gesundheitlichen Merkmals richten. Der Eintrag auf dem Ausweis folgt erst, wenn das Merkzeichen anerkannt wurde.




