Schwerbehinderung: Frist für Entschädigung soll auf vier Monate steigen

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Wer wegen einer Schwerbehinderung bei einer Bewerbung oder im Arbeitsverhältnis benachteiligt wird, muss Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bislang innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen. Die Bundesregierung will diese Frist auf vier Monate verdoppeln. Betroffene hätten dadurch mehr Zeit, Belege zu sichern, Beratung einzuholen und ihre Forderung vorzubereiten.

Wichtig ist: Die längere Frist gilt noch nicht. Der Bundestag hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 11. Juni 2026 erstmals beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung bleibt es bei zwei Monaten.

Von zwei auf vier Monate: Was sich ändern soll

Die heutige Ausschlussfrist steht in § 15 Absatz 4 AGG. Sie erfasst sowohl den Ersatz eines finanziellen Schadens als auch die Geldentschädigung für einen immateriellen Schaden. Wird die Frist versäumt, können diese Ansprüche grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg durchgesetzt werden.

Der Regierungsentwurf ersetzt in dieser Vorschrift die Angabe „zwei“ durch „vier“. Die Pflicht zur schriftlichen Geltendmachung soll bestehen bleiben. Telefonate, Personalgespräche oder eine bloße Bitte um Erklärung der Entscheidung reichen deshalb auch nach der geplanten Reform nicht aus.

Die zusätzlichen zwei Monate können besonders nach belastenden Diskriminierungserfahrungen wichtig werden. Betroffene erhalten mehr Zeit, das Geschehen einzuordnen und sich über das weitere Vorgehen beraten zu lassen. Der Entwurf enthält jedoch keine Regelung, nach der bereits verfallene Ansprüche wieder aufleben.

Heutige Rechtslage Geplante Rechtslage
Ansprüche nach § 15 Absatz 1 und 2 AGG müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die schriftliche Geltendmachung soll innerhalb von vier Monaten möglich sein.
Für Ansprüche nach § 21 AGG gilt ebenfalls eine Frist von zwei Monaten. Auch diese Frist soll auf vier Monate steigen, soweit das AGG auf das jeweilige Geschäft anwendbar ist.
Eine Entschädigungsklage muss innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung erhoben werden. Die dreimonatige Klagefrist soll unverändert bleiben.
Eine besondere Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes besteht noch nicht. Die geplante Stelle soll kostenlos prüfen, eine Einigung fördern und unverbindliche Vorschläge unterbreiten.

Wann die Frist zu laufen beginnt

Bei einer Bewerbung ist der Zugang der Ablehnung der frühestmögliche Fristbeginn. Die Frist läuft, sobald die betroffene Person Tatsachen kennt, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Die genaue Motivation des Arbeitgebers muss sie nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts 8 AZR 21/23 dagegen nicht kennen.

Bei anderen Benachteiligungen im Arbeitsverhältnis kommt es ebenfalls auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen an. Eine Nachfrage nach den Gründen oder ein internes Beschwerdeverfahren hält die Frist nicht automatisch an. Tarifvertragsparteien können zwar eine andere Frist vereinbaren, doch tarifliche Fristen aus einem Arbeitsverhältnis gelten nicht automatisch für externe Bewerber.

Aus dem Forderungsschreiben sollte eindeutig hervorgehen, welcher Vorgang beanstandet wird und dass Schadensersatz oder eine Entschädigung nach dem AGG verlangt wird. Eine bestimmte Entschädigungssumme muss nicht in jedem Fall genannt werden. Sicher ist ein unterschriebener Brief, dessen rechtzeitiger Zugang nachgewiesen werden kann.

Der Schutz setzt keinen anerkannten GdB voraus

Das AGG schützt nicht nur Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis. Ein amtlich festgestellter Grad der Behinderung ist keine Voraussetzung dafür, eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nach dem AGG anzugreifen. Ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung rechtlich als Behinderung gilt, muss dennoch anhand der Umstände geprüft werden.

Davon zu unterscheiden sind besondere Schutzvorschriften des SGB IX. Einzelne Pflichten im Bewerbungsverfahren setzen eine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung voraus. Wie Verfahrensverstöße eine Benachteiligung vermuten lassen können, zeigt der Beitrag „Schwerbehinderung: Diskriminierung gilt auch bei Formfehlern des Arbeitgebers“.

Entschädigung, Schadensersatz und Klagefrist unterscheiden

§ 15 AGG unterscheidet zwischen Schadensersatz und Entschädigung. Schadensersatz betrifft bezifferbare finanzielle Nachteile, während die Entschädigung den immateriellen Schaden ausgleichen soll. Ein erfolgreicher Entschädigungsanspruch verschafft keinen Anspruch auf die ausgeschriebene Stelle.

Bei einer diskriminierenden Nichteinstellung kann die Entschädigung auf drei Monatsgehälter begrenzt sein, wenn die Person auch ohne die Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre. Dabei handelt es sich weder um eine Pauschale noch um eine automatische Zahlung. Wie Gerichte die Höhe bestimmen, erläutert der Beitrag „Schwerbehinderung: So hoch ist die Entschädigung bei Benachteiligung“.

Für eine Entschädigungsklage nach § 15 Absatz 2 AGG gilt zusätzlich § 61b Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz. Die Klage muss innerhalb von drei Monaten erhoben werden, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht wurde. Diese besondere Klagefrist erfasst nicht pauschal jeden Schadensersatzanspruch nach § 15 Absatz 1 AGG.

Betroffene müssen daher zwei Termine auseinanderhalten: zuerst die Ausschlussfrist gegenüber dem Arbeitgeber und anschließend die Klagefrist für die Entschädigung. Für weitere Forderungen können andere gesetzliche, vertragliche oder tarifliche Fristen gelten. Die geplante Reform verlängert allein die erste Frist von zwei auf vier Monate.

Was die neue Schlichtungsstelle leisten soll

Der Entwurf sieht eine Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vor. Betroffene sollen den Antrag in Textform oder zur Niederschrift stellen können. Das Verfahren soll kostenlos und barrierefrei zugänglich sein.

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Die schlichtende Person soll den Sachverhalt prüfen und auf eine Einigung hinwirken. Kommt keine Verständigung zustande, kann sie einen Vorschlag mit einer rechtlichen Bewertung vorlegen. Dieser Vorschlag wäre unverbindlich und würde ein Gerichtsurteil nicht ersetzen.

Der Schlichtungsantrag soll unter bestimmten Voraussetzungen zugleich die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs sichern. Leitet die Stelle den Antrag fristgerecht an die Gegenseite weiter, soll der Anspruch damit wirksam geltend gemacht sein. Geht der Antrag kurz vor Fristende ein, kann die Weiterleitung zurückwirken, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang veranlasst wird.

Nach der Weiterleitung soll die dreimonatige Klagefrist bis zum Ende der Schlichtung nicht weiterlaufen. Ist bereits ein Gerichtsverfahren wegen derselben behaupteten Rechtsverletzung anhängig, soll keine Schlichtung mehr begonnen oder fortgeführt werden.

Bei Dienstleistungen und Wohnraum gelten Grenzen

Auch die Frist in § 21 Absatz 5 AGG soll von zwei auf vier Monate steigen. Sie gilt für Ansprüche aus bestimmten Waren-, Dienstleistungs-, Versicherungs- oder Mietgeschäften, auf die das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des AGG anwendbar ist. Nicht jeder Vertrag wird davon erfasst.

Bei der Wohnraumvermietung gelten zusätzliche Einschränkungen. Wer nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, fällt nach einer widerlegbaren gesetzlichen Vermutung nicht unter das hierfür erforderliche Massengeschäft. Eine automatische Befreiung vom Benachteiligungsverbot ist damit nicht verbunden.

Nach Ablauf der Frist des § 21 AGG bleibt eine Forderung ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung gehindert war. Diese Ausnahme soll erhalten bleiben. Widerspruchs- oder Klagefristen gegenüber Jobcenter, Sozialamt und anderen Behörden werden durch die AGG-Reform nicht verändert.

Was Betroffene schon heute sichern sollten

Wer eine Benachteiligung vermutet, sollte Stellenausschreibung, Bewerbung, Absage, E-Mails und Gesprächsnotizen sichern. Ebenso wichtig sind das Datum jedes Vorgangs und die Namen möglicher Zeugen. Solche Tatsachen können nach § 22 AGG eine Benachteiligung vermuten lassen, die der Arbeitgeber anschließend widerlegen muss.

Der aktuelle Verfahrensstand ist auf der Seite des Deutschen Bundestages zur AGG-Novelle dokumentiert. Bis zu einer Verkündung des Gesetzes sollten Betroffene ausschließlich mit der geltenden Zweimonatsfrist rechnen. Bei drohendem Ablauf sollte die Forderung nicht wegen einer erhofften Reform aufgeschoben werden.

Beispiel aus der Praxis: Absage trotz Schwerbehinderung

Eine schwerbehinderte Bewerberin erhält am 14. August 2026 eine Absage und hat Anhaltspunkte dafür, dass ihre Behinderung bei der Auswahl berücksichtigt wurde. Nach geltendem Recht muss ihre schriftliche Forderung grundsätzlich spätestens am 14. Oktober 2026 beim Arbeitgeber eingegangen sein. Würde die geplante Viermonatsfrist bereits gelten, hätte sie grundsätzlich bis zum 14. Dezember 2026 Zeit.

Will sie anschließend eine Entschädigung einklagen, muss sie zusätzlich die dreimonatige Klagefrist ab der schriftlichen Geltendmachung beachten. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, tritt nach § 193 BGB grundsätzlich der nächste Werktag an dessen Stelle.

Fragen und Antworten zur geplanten Viermonatsfrist

Gilt die Frist von vier Monaten bereits?

Nein. Der Gesetzentwurf befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren. Bis zu einer wirksamen Änderung müssen Ansprüche nach § 15 AGG grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

Ist für den Schutz nach dem AGG ein GdB von mindestens 50 nötig?

Nein. Das AGG setzt keinen anerkannten GdB und keinen Schwerbehindertenausweis voraus. Besondere Rechte nach dem SGB IX können dagegen an eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung gebunden sein.

Reicht eine Beschwerde beim Arbeitgeber zur Fristwahrung?

Nicht jede Beschwerde enthält zugleich eine wirksame Forderung nach § 15 AGG. Aus dem Schreiben muss erkennbar sein, dass wegen der geschilderten Benachteiligung Schadensersatz oder eine Entschädigung verlangt wird. Der rechtzeitige Zugang sollte nachweisbar sein.

Bleiben nach der Forderung vier Monate für eine Klage?

Nein. Für eine Entschädigungsklage gilt grundsätzlich eine eigene Frist von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung. Die Reform soll diese Klagefrist nicht verlängern.

Kann die Schlichtungsstelle eine Entschädigung festsetzen?

Nein. Sie soll eine Einigung fördern und kann einen unverbindlichen Vorschlag unterbreiten. Scheitert die Schlichtung, bleibt der Weg zum zuständigen Gericht.