In der Neuen Grundsicherung werden Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind. Eine automatische Klimakomponente wie beim Wohngeld ist im SGB II aber bisher nicht vorgesehen.
Mit Urteil vom 29.06.2026 hat das Sozialgericht Landshut (S 11 AS 101/24) sich einer Linie angeschlossen, die in der sozialgerichtlichen Praxis seit einiger Zeit an Bedeutung gewinnt. Verhandelt wurde die Frage, wie die sogenannten Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes heranzuziehen sind, wenn Jobcenter oder Sozialhilfeträger keine belastbare Grundlage für die Bestimmung „angemessener“ Unterkunftskosten vorlegen können.
Streitentscheidend ist dabei insbesondere die Berücksichtigung der „Klimakomponente“ nach § 12 Abs. 7 WoGG.
Die Entscheidung des SG Landshut fügt sich damit in eine Entwicklung ein, die zuvor unter anderem durch das Sozialgericht Oldenburg, das Sozialgericht Landshut sowie durch Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg geprägt worden ist.
Praktisch relevant ist das vor allem dort, wo ein schlüssiges Konzept zur Angemessenheit von Mieten fehlt oder in gerichtlichen Verfahren als nicht tragfähig bewertet wird. Dann rückt die Wohngeldtabelle als Auffangmaßstab in den Fokus, allerdings nur als Ausweichlösung und nicht als reguläre Berechnungsgrundlage.
Jetzt hat das SG Landshut dazu eine aktualisierte Auffassung vorgelegt, welcher man folgen sollte, meint Brock, der Sozialrechtsexperte.
Aufgrund des Rückgriffs auf die Wohngeldtabelle ist auch die zum 01.01.2023 eingeführte Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG zu berücksichtigen
Diese erhöht die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete als pauschalen Zuschlag je Haushaltsgröße.
Die Klimakomponente stellt nach Wortlaut und Systematik des § 12 WoGG sowie der Gesetzesbegründung einen eigenständigen Zuschlag auf die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG dar. Somit ist sie Bestandteil der wohngeldrechtlichen Angemessenheitsgrenze und nicht des SGB-II-spezifischen Sicherheitszuschlags.
Aus der Begründung zum Wohngeld-Plus-Gesetz ergibt sich, dass mit der Klimakomponente strukturelle Mieterhöhungen im gesamten Wohnungsbestand infolge energetischer Sanierungen aufgefangen werden sollen, indem die Miethöchstbeträge pauschal um einen Betrag je Quadratmeter und Monat angehoben werden.
Der Zweck des Sicherheitszuschlags von 10 % besteht demgegenüber darin
Die Differenzen auszugleichen, die aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung von Wohngeld und Leistungen nach dem SGB II entstehen, und sicherzustellen, dass im jeweiligen Vergleichsraum tatsächlich Wohnungen einfachen Standards in hinreichendem Umfang anmietbar sind. Er dient nicht dem Ausgleich zukünftiger, struktureller Mietsteigerungen.
Der Sicherheitszuschlag und die Klimakomponente verfolgen somit unterschiedliche Zielrichtungen
Während der Sicherheitszuschlag vergangenheitsbezogene Preisentwicklungen und die andere Zweckbestimmung des WoGG ausgleicht, erfasst die Klimakomponente zukunftsgerichtet die durch Klimaschutzmaßnahmen induzierten erwarteten Mietsteigerungen. Sie ist daher nicht im Sicherheitszuschlag „aufgegangen“, sondern zusätzlich anzusetzen.
Folgerichtig hat das Sozialgericht Oldenburg entschieden
Dass bei der Deckelung der angemessenen Kosten der Unterkunft die Werte der Anlage 1 zu § 12 WoGG um die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG zu erhöhen sind und dass die Klimakomponente nicht bereits im Sicherheitszuschlag enthalten ist.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im einstweiligen Rechtsschutz ausgeführt
Dass bei Anwendung der um den Faktor 1,1 erhöhten Werte der Wohngeldtabelle § 12 Abs. 7 WoGG „zu berücksichtigen sein dürfte“ und die abstrakte Angemessenheitsgrenze unter Einbeziehung der Klimakomponente rechnerisch zu ermitteln ist.
Auch das Sozialgericht Stralsund hat für § 35 SGB XII entschieden
Dass bei Erkenntnisausfall und Rückgriff auf die Wohngeldtabelle der zum 01.01.2023 eingeführte Zuschlag gemäß § 12 Abs. 7 WoGG zu berücksichtigen ist, da es sich weiterhin nur um abstrakte Deckelungswerte handelt, deren Funktion sich durch die Klimakomponente nicht ändert.
Diese instanzgerichtliche Rechtsprechung entspricht der wohngeldrechtlichen Einordnung in der Literatur
Demnach stellt die Klimakomponente regelungstechnisch eine an gesonderter Stelle ausgewiesene Erhöhung der Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG dar, die als Zuschlag auf die Miethöchstbeträge aufgeschlagen wird (vgl. Köhler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Auflage, § 12 WoGG (Stand: 15.04.2023), Rn. 24).
Die fehlende höchstrichterliche Entscheidung steht der Berücksichtigung nicht entgegen
Der Umstand, dass eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Einbeziehung der Klimakomponente in die Angemessenheitsgrenze nach § 22 SGB II bislang fehlt, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen
Denn weder der Wortlaut des § 22 SGB II noch die Rechtsprechung zur Heranziehung der WoGG-Werte stehen einer Übernahme der im Wohngeldrecht normativ vorgegebenen Höchstbetragsstruktur einschließlich der Klimakomponente entgegen.
Es liegt folglich kein tragfähiger Grund vor, die im Wohngeldrecht ausdrücklich vorgesehene Erhöhung der Miethöchstbeträge durch die Klimakomponente bei der Übernahme der Wohngeldtabellen im SGB-II-Recht auszublenden.
Zumal auch Leistungsberechtigte nach dem SGB II von den strukturellen Mietsteigerungen in gleichem Maße betroffen sind wie Wohngeldempfänger.
Für den hier zu beurteilenden Zeitraum ist daher zusätzlich die Klimakomponente in Höhe von monatlich 29,60 EUR zu berücksichtigen.
Anmerkung vom Verfasser:
Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen, denn ob die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG bei der Bemessung der Angemessenheitsgrenze nach dem WoGG zu berücksichtigen ist, ist eine Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Auch aus höchstrichterlichen Entscheidungen vergleichbarer Regelungen ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für ihre Beantwortung.
Praxistipp:
Werden vom Jobcenter unrealistische KdU-Werte festgesetzt und wird dies im Eilverfahren glaubhaft gemacht, können auch im Eilverfahren höhere Angemessenheitswerte nach dem WoGG berücksichtigt werden.
Die Berechnung hat in der Reihenfolge „Tabellenwert + Klimakomponente + 10 % Sicherheitszuschlag“ zu erfolgen (SG Aurich, Beschluss vom 23.09.2025 – S 55 AS 99/25 ER).
Quellen
Sozialgericht Landshut, Urteil vom 29.06.2026 – S 11 AS 101/24
Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 20.06.2024 – S 37 AS 506/23
Sozialgericht Stralsund, Beschluss vom 21.03.2025 – S 5 SO 7/25 ER
Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 23.09.2025 – S 55 AS 99/25 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2024 – L 32 AS 1179/23 B ER




