Schwerbehinderung: Diese neuen Vorgaben gelten seit dem 16. Juli 2026

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Seit dem 16. Juli 2026 gelten präzisere Vorgaben für barrierefreie Notrufe und Selbstbedienungsterminals. Die Neuregelung betrifft hauptsächlich die Übertragung von Notrufen durch Telekommunikationsanbieter sowie den barrierefreien Start bestimmter Automaten.

Davon profitieren insbesondere Menschen mit Hör-, Sprach- oder Sehbeeinträchtigungen. Ein anerkannter Grad der Behinderung oder ein Schwerbehindertenausweis sind dafür nicht erforderlich.

Warum die BFSG-Verordnung geändert wurde

Die Änderungen stehen in der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Sie wurde am 15. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 205 veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt in weiten Teilen bereits seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Unternehmen und andere Wirtschaftsakteure, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

Dazu gehören Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen, Onlineshops, E-Books und bestimmte Selbstbedienungsterminals. Einen ausführlichen Überblick bietet unser Beitrag zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und seinen Folgen für Menschen mit Behinderung.

Die Europäische Kommission hatte beanstandet, dass Deutschland einzelne Vorgaben der europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie nicht vollständig umgesetzt hatte. Deshalb wurden § 7 und § 14 der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSGV, überarbeitet.

Bei den Notrufen wurde eine zusätzliche Anforderung aufgenommen. Bei den Selbstbedienungsterminals wurde eine bereits gemeinte Vorgabe klarer formuliert.

Was sich seit dem 16. Juli 2026 geändert hat

Bereich Was nun vorgeschrieben ist
Telekommunikationsdienste Echtzeittext zusätzlich zur Sprachkommunikation bleibt vorgeschrieben. Diese Pflicht bestand bereits vorher.
Übertragung von 112-Notrufen Sprache und Text einschließlich Echtzeittext müssen synchronisiert übertragen werden.
Notrufe mit Video Wird Video angeboten, muss auch der Gesamtgesprächsdienst synchronisiert funktionieren.
Weiterleitung des Notrufs Der Notruf muss unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle übermittelt werden.
Selbstbedienungsterminals Das Einschalten darf nicht davon abhängen, dass vorher eine Barrierefreiheitsfunktion aktiviert wird.
Beantwortung durch Leitstellen Dafür gilt eine gesonderte Umstellungsfrist bis spätestens 28. Juni 2027.

Echtzeittext bei Telefongesprächen war bereits vorgeschrieben

Schon vor der Änderung verlangte § 14 BFSGV, dass Telekommunikationsdienste mit Sprachkommunikation zusätzlich Text in Echtzeit bereitstellen. Diese Vorgabe wurde unverändert in den neuen Verordnungstext übernommen.

Echtzeittext unterscheidet sich von einer SMS oder einer gewöhnlichen Chatnachricht. Die eingegebenen Zeichen werden bereits während des Schreibens übertragen und nicht erst nach dem Absenden einer fertigen Nachricht.

Menschen mit einer Hör- oder Sprachbeeinträchtigung können dadurch während eines laufenden Gesprächs schreiben. Die andere Person kann den entstehenden Text nahezu unmittelbar lesen und darauf reagieren.

Stellt ein Telekommunikationsdienst zusätzlich Video bereit, muss ein sogenannter Gesamtgesprächsdienst angeboten werden. Dabei werden Sprache, Echtzeittext und Video miteinander verbunden, sodass beispielsweise auch eine Verständigung in Gebärdensprache möglich ist.

Neue Pflicht für die Übertragung von 112-Notrufen

Neu ist § 14 Absatz 2 BFSGV. Danach müssen die Telekommunikationsdienste bei den dort erfassten Notrufen eine synchronisierte Übertragung von Sprache und Text einschließlich Echtzeittext gewährleisten.

Synchronisiert bedeutet, dass Sprache und Text Teil derselben Notrufkommunikation sind. Der Text darf nicht als zeitlich getrennte Nachricht behandelt werden.

Wird durch den Telekommunikationsdienst auch Video angeboten, muss zusätzlich der Gesamtgesprächsdienst synchronisiert funktionieren. Anschließend ist der Notruf unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle weiterzuleiten.

Die Vorschrift verweist auf Artikel 109 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2018/1972. Gemeint sind damit Notrufe an die europäische Notrufnummer 112.

Für die Polizeinotrufnummer 110 enthält diese Änderung keine entsprechende ausdrückliche Regelung. Aus dem neuen § 14 Absatz 2 BFSGV kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Vorgaben automatisch in gleicher Weise für die 110 gelten.

Leitstellen haben für die vollständige Umstellung bis 2027 Zeit

Von der Übertragung eines barrierefreien Notrufs durch den Telekommunikationsanbieter ist dessen Entgegennahme und Beantwortung durch die Leitstelle zu unterscheiden. Für die Leitstellen besteht eine gesonderte Umstellungsfrist.

Die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, die Anforderungen an die Beantwortung von Notrufen spätestens ab dem 28. Juni 2027 anzuwenden. In Deutschland wird die Entgegennahme und Beantwortung von Notrufen durch die Bundesländer geregelt.

So schreibt beispielsweise das Gesetz über eine barrierefreie Notrufnummer 112 in Nordrhein-Westfalen vor, dass Leitstellen spätestens ab dem 28. Juni 2027 synchronisierte Sprache und Echtzeittext bereitstellen müssen. Die Antwort soll dabei über denselben Kommunikationsweg erfolgen, über den der Notruf eingegangen ist.

Die seit dem 16. Juli 2026 geltende Übertragungspflicht bedeutet deshalb noch nicht, dass bereits jede deutsche Leitstelle vollständig für einen wechselseitigen Echtzeittext-Notruf ausgerüstet ist. Während der Umstellungsphase hängt die praktische Verfügbarkeit noch vom Bundesland und vom technischen Stand der jeweiligen Leitstelle ab.

Automaten müssen ohne vorherige Freischaltung bedienbar starten

Auch § 7 Absatz 2 BFSGV wurde neu gefasst. Danach darf das Einschalten eines Selbstbedienungsterminals nicht davon abhängen, dass vorher eine Barrierefreiheitsfunktion aktiviert wird.

Eine blinde Person soll beispielsweise nicht erst eine ausschließlich visuell erkennbare Schaltfläche finden müssen, um die Sprachausgabe einzuschalten. Der Zugang darf nicht bereits am Startvorgang scheitern.

Nach der amtlichen Begründung in der Bundesratsdrucksache 314/26 handelt es sich dabei um eine sprachliche Anpassung an die europäische Richtlinie. Eine neue inhaltliche Anforderung soll damit nicht verbunden sein.

Schon zuvor mussten erfasste Selbstbedienungsterminals eine Sprachausgabe und die Benutzung einzelner Kopfhörer ermöglichen. Verwendete Tasten und Bedienelemente müssen ausreichend kontrastreich und taktil erkennbar sein.

Bei zeitlich begrenzten Eingaben muss der Hinweis über mehr als einen Wahrnehmungsweg erfolgen. Außerdem muss die zur Verfügung stehende Antwortzeit verlängert werden können.

Akustische Signale sollen mit Hörgeräten, Cochlea-Implantaten und anderen technischen Hörhilfen kompatibel sein. Diese Anforderungen gelten allerdings nur, soweit keine Übergangsbestimmung für ein älteres Gerät greift.

Nicht jeder Verkaufsautomat fällt unter das Gesetz

Das BFSG erfasst nicht automatisch sämtliche Automaten. Zu den betroffenen Geräten gehören insbesondere Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Terminals zur Bereitstellung von Informationen.

Ausgenommen sind bestimmte Informationsterminals, die als feste Bestandteile in Fahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind. Ein gewöhnlicher Getränke- oder Snackautomat fällt ebenfalls nicht allein deshalb unter das BFSG, weil Kundinnen und Kunden ihn selbst bedienen.

Geprüft werden muss, ob das Gerät zu einer der ausdrücklich genannten Produktgruppen gehört. Außerdem kommt es darauf an, wann es in Verkehr gebracht oder vom Dienstleister erstmals eingesetzt wurde.

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Für alte Automaten gelten lange Übergangsfristen

Die Änderung vom 16. Juli 2026 hebt die Übergangsbestimmungen des § 38 BFSG nicht auf. Selbstbedienungsterminals, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, dürfen grundsätzlich bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterverwendet werden.

Die weitere Nutzung ist jedoch auf höchstens 15 Jahre nach der jeweiligen Ingebrauchnahme begrenzt. Es gibt deshalb kein gemeinsames Austauschdatum für alle vorhandenen Geräte.

Wurde ein Fahrkartenautomat beispielsweise am 1. August 2018 in Betrieb genommen, endet die gesetzliche Höchstfrist grundsätzlich am 1. August 2033. Ist seine wirtschaftliche Nutzungsdauer früher erreicht, endet die Begünstigung entsprechend früher.

Ein erst kurz vor dem 28. Juni 2025 aufgestellter Automat kann dagegen bis nahe an das Jahr 2040 heran weitergenutzt werden. Voraussetzung ist, dass er vor dem Stichtag rechtmäßig für eine vergleichbare Dienstleistung eingesetzt wurde.

Bestimmte Altverträge dürfen bis 2030 fortbestehen

Auch für Dienstleistungen enthält § 38 BFSG eine Übergangsbestimmung. Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zum vereinbarten Vertragsende unverändert fortbestehen, längstens jedoch bis zum 27. Juni 2030.

Dienstleister dürfen bis zu diesem Datum außerdem bestimmte Produkte weiterverwenden, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für dieselbe oder eine ähnliche Dienstleistung eingesetzt haben. Wird ein solches Produkt ersetzt, muss das neue Gerät grundsätzlich die aktuellen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.

Die Übergangsregelung ist kein allgemeiner Aufschub für sämtliche Webseiten, Apps oder neu abgeschlossene Verträge. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen für jedes Produkt und jede Dienstleistung gesondert geprüft werden.

Die vollständigen Bestimmungen können in § 38 BFSG nachgelesen werden.

Die Rechte hängen nicht von einem GdB ab

Die Vorgaben sind für Menschen mit Schwerbehinderung besonders wichtig. Ihre Anwendung setzt jedoch keinen GdB von mindestens 50 und keinen Schwerbehindertenausweis voraus.

Auch Menschen ohne förmliche Feststellung einer Behinderung können auf barrierefreie Funktionen angewiesen sein. Die Funktionen sollen ohne vorherige Offenlegung persönlicher Gesundheitsdaten zur Verfügung stehen.

So können Betroffene eine Barriere melden

Funktioniert ein erfasstes Produkt oder eine Dienstleistung nicht barrierefrei, sollten Ort, Zeitpunkt, Anbieter und Gerätebezeichnung dokumentiert werden. Fotos oder eine genaue Beschreibung des gescheiterten Bedienvorgangs können die spätere Prüfung erleichtern.

Zunächst kann der Betreiber oder Anbieter zur Behebung der Barriere aufgefordert werden. Bleibt das Problem bestehen, können Verbraucher die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen einschalten.

Soll die Meldung als Antrag nach § 32 BFSG bearbeitet werden, muss die betroffene Person erklären, weshalb sie das Produkt oder die Dienstleistung wegen der Barriere persönlich nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann. Die Marktüberwachungsstelle stellt dafür ein Kontaktformular bereit.

Weitere Hinweise enthält unser Beitrag darüber, wie Menschen mit Behinderung ihre Rechte nach dem BFSG ohne kostenpflichtige Abmahnkanzleien geltend machen können.

Verstöße gegen die Barrierefreiheitsanforderungen können mit einer Geldbuße geahndet werden. Bei bestimmten Verstößen gegen die Vorgaben für Produkte oder Dienstleistungen beträgt der gesetzliche Höchstrahmen bis zu 100.000 Euro.

Beispiel aus der Praxis

Eine schwerhörige Frau hat einen Mobilfunkvertrag, der nicht unter eine Übergangsbestimmung fällt. Ihr Telekommunikationsdienst muss die nach § 14 BFSGV vorgeschriebene Übertragung von Echtzeittext ermöglichen.

Bei einem 112-Notruf müssen Sprache und Text synchronisiert und unverzüglich an die zuständige Leitstelle weitergeleitet werden. Bis zum 28. Juni 2027 kann die vollständige wechselseitige Kommunikation dennoch davon abhängen, ob die jeweilige Leitstelle bereits technisch umgestellt wurde.

Am Bahnhof benutzt die Frau anschließend einen im Jahr 2026 neu aufgestellten Fahrkartenautomaten. Die Sprachausgabe darf nicht hinter einem ausschließlich visuell bedienbaren Startvorgang verborgen sein.

Kann sie den Automaten deshalb nicht selbstständig nutzen, dokumentiert sie Standort, Betreiber und Gerätenummer. Anschließend fordert sie den Betreiber zur Beseitigung der Barriere auf und kann das Problem bei der Marktüberwachungsstelle melden.

Quellen

Bundesgesetzblatt: Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Bundesrat: Drucksache 314/26 mit Begründung der Änderungen

Europäische Union: Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen

Bundesministerium der Justiz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

FAQ

Seit wann gelten die geänderten Vorschriften?

Die Änderungen der BFSGV gelten seit dem 16. Juli 2026. Für die vollständige Beantwortung barrierefreier 112-Notrufe durch die Leitstellen besteht eine gesonderte Frist bis spätestens 28. Juni 2027.

Muss jeder alte Geld- oder Fahrkartenautomat sofort umgebaut werden?

Nein. Vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzte Geräte dürfen unter den Voraussetzungen des § 38 BFSG bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens jedoch 15 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme.

Was ist Text in Echtzeit?

Bei Echtzeittext werden die eingegebenen Zeichen bereits während des Schreibens übertragen. Die andere Person muss nicht warten, bis eine fertige Nachricht abgesendet wurde.

Gilt die neue Notrufregel auch für die 110?

Die neue Regelung verweist ausdrücklich auf die europäischen Vorgaben für die Notrufnummer 112. Eine gleichlautende Verpflichtung für die 110 ergibt sich daraus nicht automatisch.

Wird für die Nutzung ein Schwerbehindertenausweis benötigt?

Nein. Die Barrierefreiheitsfunktionen hängen weder von einem Schwerbehindertenausweis noch von einem bestimmten GdB ab.

Wo kann ein nicht barrierefreier Automat gemeldet werden?

Betroffene können sich zunächst an den Betreiber wenden und die Barriere anschließend bei der Marktüberwachungsstelle melden. Für einen Antrag nach § 32 BFSG muss die persönliche Einschränkung bei der Nutzung genau beschrieben werden.