Seit fast einem Jahr gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Kanzleien haben daraus längst ein Geschäftsmodell gemacht und verschicken massenhaft Abmahnungen an Online-Shop-Betreiber. Die Forderungen liegen zwischen 595 und 2.700 Euro pro Fall.
Doch die Menschen, für die das Gesetz eigentlich geschrieben wurde – Menschen mit Behinderung, Seheinschränkungen, motorischen Einschränkungen – erfahren davon wenig.
Dabei gibt ihnen das BFSG erstmals konkrete Werkzeuge an die Hand, mit denen sie Unternehmen zur Barrierefreiheit zwingen können. Kostenlos, ohne Anwalt, mit behördlicher Rückendeckung.
Inhaltsverzeichnis
Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Verbraucher bedeutet
Das BFSG trat am 28. Juni 2025 in Kraft und setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Es verpflichtet erstmals private Unternehmen dazu, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Betroffen sind Online-Shops, Banking-Apps, E-Book-Reader, Fahrkartenautomaten, Telekommunikationsgeräte und elektronische Zahlungsdienste.
Wer diese Produkte und Dienstleistungen anbietet, muss sie so gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe nutzen können.
Der entscheidende Punkt für Betroffene: Das Gesetz schafft nicht nur Pflichten für Unternehmen, sondern eigene Rechtsansprüche für Verbraucher. Wer ein Produkt oder eine Dienstleistung wegen fehlender Barrierefreiheit nicht nutzen kann, hat mehrere Beschwerdewege – deutlich niedrigschwelliger als der Gang zum Anwalt.
Die Marktüberwachungsstelle in Magdeburg – zuständig seit September 2025
Seit dem 26. September 2025 existiert die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg. Alle Bundesländer haben sich entschieden, diese Aufgabe an eine gemeinsame Behörde zu übertragen. Die MLBF kontrolliert nicht nur von sich aus – sie muss auch tätig werden, wenn Verbraucher sich beschweren.
Thomas R., 42, aus Hannover, nutzt einen Screenreader, weil er seit einem Arbeitsunfall nur noch zehn Prozent Sehkraft hat. Er bestellt regelmäßig online. Seit dem BFSG prüft er die Shops bewusster – und meldet Barrieren. „Viele Shops haben nicht einmal Alt-Texte bei ihren Produktbildern”, sagt er. „Mein Screenreader liest dann nur ‚Bild, Bild, Bild’. Einkaufen wird zum Ratespiel.” Genau solche Fälle kann er jetzt direkt bei der MLBF melden.
Wer als Verbraucher feststellt, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt und er deshalb in der Nutzung eingeschränkt ist, kann bei der MLBF einen Antrag auf Maßnahmen stellen. Die Behörde ist dann verpflichtet, den Fall zu prüfen. Sie kann das Unternehmen zur Nachbesserung zwingen, Bußgelder verhängen oder die Bereitstellung des Produkts untersagen.
Kostenlose Schlichtung – der unterschätzte Weg
Neben der Behördenbeschwerde gibt es einen zweiten Weg, der noch weniger bekannt ist: die Schlichtungsstelle beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Sie ist nach § 34 BFSG in Verbindung mit § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes zuständig und arbeitet vollständig kostenfrei.
Der Verbraucher stellt einen schriftlichen Antrag – per Brief, Fax oder E-Mail – und schildert, welches Produkt oder welche Dienstleistung nicht barrierefrei ist und wie ihn das einschränkt. Die Schlichtungsstelle übermittelt den Antrag an das Unternehmen und vermittelt zwischen beiden Seiten.
Auf Wunsch des Verbrauchers zieht sie die Marktüberwachungsbehörde hinzu. Kommt eine Einigung zustande, wird eine verbindliche Frist vereinbart, in der die Barriere beseitigt werden muss – meist sechs Monate. Scheitert die Schlichtung, steht der Weg zur Verbandsklage offen.
Für Menschen mit Behinderung, die Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen, ist dieser Weg besonders relevant: Er kostet nichts, setzt keinen Anwalt voraus und kann von zuhause aus eingeleitet werden.
Was genau barrierefrei sein muss – und wer ausgenommen ist
Das BFSG erfasst eine breite Palette von Produkten und Dienstleistungen. Dazu gehören Computer und deren Betriebssysteme, Smartphones, E-Book-Reader, Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten und Fahrkartenautomaten, Bankdienstleistungen, Telekommunikationsdienste und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also vor allem Online-Shops und Buchungsplattformen.
Die technischen Anforderungen orientieren sich an den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1, Level AA): Textalternativen für Bilder, ausreichende Farbkontraste von mindestens 4,5:1, vollständige Tastaturbedienbarkeit, verständliche Fehlermeldungen und Kompatibilität mit Screenreadern.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, weniger als zehn Beschäftigte haben und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweisen. Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht – wer Smartphones, Computer oder E-Book-Reader verkauft, muss die Anforderungen unabhängig von der Unternehmensgröße erfüllen. Für Selbstbedienungsterminals läuft eine Übergangsfrist bis 2040.
Die Abmahnwelle – wer profitiert und wer nicht
Schon wenige Wochen nach Inkrafttreten des BFSG begann die erste Abmahnwelle. Ab August 2025 verschickte die CLAIM Rechtsanwalts GmbH aus Hamburg massenhaft Schreiben an Online-Shop-Betreiber. Die Vorwürfe blieben pauschal, konkrete Barrierefreiheitsmängel wurden nicht benannt. Als Beleg dienten lediglich Screenshots.
Der geforderte Vergleichsbetrag lag bei 595 Euro. Fachanwälte für IT-Recht bewerteten diese Abmahnungen überwiegend als rechtlich angreifbar, weil das nötige Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abmahner – einem Webdesigner – und den abgemahnten Shop-Betreibern fehlte.
Ab Februar 2026 folgte eine zweite, professionellere Welle. Die Berliner Kanzlei MK verschickte Abmahnungen mit konkreten Prüfberichten, die spezifische Verstöße gegen die WCAG dokumentierten: fehlende Alt-Texte, Kontrastfehler, leere Links.
Die Forderungen stiegen auf rund 2.700 Euro pro Fall, Unterlassungsansprüche eingeschlossen. Erste Urteile zur Frage, ob BFSG-Verstöße über das Wettbewerbsrecht abmahnbar sind, werden für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet.
Das Problem aus Betroffenensicht: Die Abmahnindustrie verdient, aber die Barrierefreiheit verbessert sich nicht zwangsläufig. Wer als Shop-Betreiber 595 Euro zahlt und dann nichts an seiner Seite ändert, bleibt im behördlichen Fokus – aber die Initiative geht von Kanzleien aus, nicht von den Menschen, die täglich an den Barrieren scheitern.
Welche Verbände für Betroffene aktiv werden können
Das BFSG stärkt nicht nur individuelle Verbraucherrechte, sondern auch die Rolle anerkannter Behindertenverbände. Nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände können eigenständig Rechtsbehelfe gegen Bescheide der Marktüberwachungsbehörde einlegen – auch ohne selbst betroffen zu sein.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Sie können Verbraucher vertreten, Verfahren bei der MLBF anstoßen und sich an Schlichtungsverfahren beteiligen. Das gibt Organisationen wie dem Sozialverband VdK, dem Blinden- und Sehbehindertenverband oder der Bundesvereinigung Lebenshilfe zusätzliche Durchsetzungskraft.
Verbraucher, die sich den Beschwerdeweg allein nicht zutrauen, können sich an diese Verbände wenden. Die Beauftragung eines Verbands ist ausdrücklich im Gesetz vorgesehen und kostenlos möglich.
Konkret: Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer als Mensch mit Behinderung regelmäßig an digitalen Barrieren scheitert, sollte diese systematisch dokumentieren – welche Seite, welche Funktion, welche Einschränkung. Screenshots helfen, sind aber kein Muss. Eine nachvollziehbare Schilderung reicht.
Die Beschwerde an die MLBF in Magdeburg kann formlos erfolgen. Die Behörde ist verpflichtet, den Fall zu prüfen und den Verbraucher über das Ergebnis zu informieren. Wer zusätzlich den Schlichtungsweg wählt, wendet sich an die Schlichtungsstelle beim Bundesbehindertenbeauftragten. Das Verfahren ist kostenlos und kann per Brief, Fax oder E-Mail eingeleitet werden.
Lehnt die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag ab, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Das BFSG sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer Verbandsklage vor – ein Druckmittel, das in der Praxis bislang kaum genutzt wird.
Die Behörde kontrolliert – aber reicht das?
Die MLBF in Magdeburg ist seit Anfang 2026 in der aktiven Kontrollphase. Sie prüft Dienstleistungen stichprobenartig und Produkte anhand einer Marktüberwachungsstrategie, die sich an einer Risikobewertung orientiert. Jede eingehende Beschwerde führt zur Eröffnung einer Prüfakte.
Stellt die Behörde Mängel fest, fordert sie das Unternehmen zur Nachbesserung auf. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, kann die MLBF Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen, die Bereitstellung des Produkts einschränken oder untersagen und im äußersten Fall einen Rückruf anordnen.
Sabine M., 67, aus Dortmund, wollte bei einem großen Online-Optiker neue Gleitsichtgläser bestellen. Die Konfiguration ließ sich mit ihrer Bildschirmlupe nicht bedienen, Schaltflächen waren nicht beschriftet, der Bestellvorgang brach ab. Sie schrieb an die MLBF.
Vier Wochen später erhielt sie die Bestätigung, dass ein Prüfverfahren eingeleitet wurde. Der Ausgang ist offen – aber die Beschwerde hat ein Verfahren in Gang gesetzt, das dem Unternehmen erhebliche Konsequenzen bringen kann.
Kritiker bemängeln, dass die Personalausstattung der MLBF für die Masse an potenziellen Verstößen nicht ausreicht. Wie viele Prüfverfahren tatsächlich abgeschlossen werden und wie oft Bußgelder verhängt werden, ist bislang nicht öffentlich bekannt.
Gleichzeitig wächst der Druck von außen: Im März 2026 hat die Europäische Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet, weil die Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie als unzureichend eingestuft wurde. Das erhöht die Chancen, dass Beschwerden künftig schneller bearbeitet werden.
Häufige Fragen zum BFSG für Verbraucher
Kann ich als Privatperson eine Beschwerde einreichen, auch wenn ich nicht schwerbehindert bin?
Ja. Das BFSG schützt alle Verbraucher, die ein Produkt oder eine Dienstleistung wegen fehlender Barrierefreiheit nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. Eine anerkannte Schwerbehinderung ist keine Voraussetzung. Auch ältere Menschen mit nachlassender Sehkraft oder motorischen Einschränkungen können sich beschweren.
Muss ich für die Beschwerde bei der MLBF einen Anwalt einschalten?
Nein. Die Beschwerde kann formlos erfolgen. Auch das Schlichtungsverfahren beim Bundesbehindertenbeauftragten ist kostenlos und erfordert keinen anwaltlichen Beistand.
Was passiert, wenn ein Unternehmen die Mängel nach meiner Beschwerde nicht behebt?
Die Marktüberwachungsbehörde kann Bußgelder verhängen, die Bereitstellung einschränken oder die Dienstleistung untersagen. Im äußersten Fall droht ein Vertriebsverbot.
Gilt das BFSG auch für reine Informationswebsites ohne Shop-Funktion?
Nicht automatisch. Das BFSG erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also Seiten, über die Verträge geschlossen oder Buchungen vorgenommen werden. Reine Informationsseiten fallen nur dann darunter, wenn sie zu den explizit genannten Produkten oder Dienstleistungen gehören.
Wo finde ich die Kontaktdaten der MLBF?
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen hat ihren Sitz in Magdeburg, Sachsen-Anhalt. Kontaktdaten sind über die Website des Sozialministeriums Sachsen-Anhalt abrufbar.
Quellen:
Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG
Marktüberwachungsstelle MLBF: Aufgaben und Befugnisse
IHK München: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
KBM Legal: Abmahnwelle wegen BFSG
IT-Recht Kanzlei: Neue Abmahnwelle zur Barrierefreiheit
Paritätischer Wohlfahrtsverband: BFSG-Regelung




