Schwerbehinderung: 4.000 € pro Person – diese Umbauten fördert die Pflegekasse

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Für Menschen mit Behinderung ist es oft notwendig, die Wohnung oder das Eigenheim barrierefrei umzubauen oder zumindest so zu gestalten, dass sie es mit ihrer Einschränkung nutzen können. Verschiedene Träger kommen infrage, um einen solchen Umbau zu tragen oder mindestens teilweise zu finanzieren.

Wann zahlt die Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung übernimmt ab Pflegegrad 1 Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme und je pflegebedürftiger Person für bauliche Veränderungen (Wohnraumanpassung). Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, sind addiert bis zu 16.000 Euro möglich.

Voraussetzung: Die Umbauten erleichtern die häusliche Pflege bzw. ermöglichen eine selbstständige Lebensführung.
Wichtig: Antrag vor Baubeginn stellen und Kostenvoranschläge beifügen. Es gilt eine Vorversicherungszeit von mindestens zwei Jahren in den letzten zehn Jahren; Familienversicherung wird hierbei berücksichtigt.

Erneute Zuschüsse sind möglich, wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert (z. B. nach Sturz, Rollstuhlnutzung, höherer Pflegegrad).

Was müssen Sie beachten?

Stellen Sie den Antrag rechtzeitig und schildern Sie Ihre Wohnsituation konkret: Welche Barrieren bestehen? Welche Maßnahmen sind geplant? Warum sind sie notwendig? Fotos, Grundrisse, ärztliche Bescheinigungen und Empfehlungen aus dem Hilfsmittel-/Pflegealltag erhöhen die Nachvollziehbarkeit.

Die Pflegekasse kann den Medizinischen Dienst einschalten. Bewahren Sie keine Rechnungen „auf Verdacht“ auf: Ohne vorherige Genehmigung riskieren Sie, auf Kosten sitzenzubleiben.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV)

Die DRV kann im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) Wohnungshilfe bewilligen, wenn dies für die berufliche Teilhabe erforderlich ist – etwa Türverbreiterungen, Badumbau, Treppenlift oder Automatik-Türöffner, damit Arbeitsaufnahme oder -erhalt überhaupt möglich wird.

Es geht nicht um „privaten Komfort“, sondern um Barriereabbau mit Arbeitsbezug.
Zugang häufig über die 15-Jahres-Wartezeit (allgemeine Wartezeit), alternativ aber auch, wenn eine Erwerbsminderungsrente droht oder unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Reha („Reha vor Rente“).

Maßgeblich ist, dass sich Betroffene im Erwerbsleben befinden oder dorthin (wieder) eingegliedert werden können.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA)

Auch die BA kann – wenn kein anderer Reha-Träger vorrangig zuständig ist – LTA gewähren. Dazu zählt ausdrücklich Wohnungshilfe nach § 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX: Beschaffung, Ausstattung und Erhalt einer behinderungsgerechten Wohnung, sofern dies erforderlich ist, um Arbeit aufnehmen, sichern oder ausüben zu können.

Maßgeblich ist also der Arbeitsbezug, nicht allein die „Erreichbarkeit“ des Arbeitsplatzes.

Inklusionsämter

Die Inklusionsämter leisten begleitende Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen (GdB ≥ 50; Gleichgestellte eingeschlossen) – unabhängig davon, ob jemand angestellt, selbstständig oder Beamter ist.

Möglich sind Zuschüsse u. a. für Wohnungsanpassungen oder Umzüge, wenn Reha-Träger wie DRV oder BA nicht zuständig sind. Die Leistungen sind nachrangig, schließen aber wichtige Lücken in der Praxis.

Die Gesetzliche Unfallversicherung

Ist Ihre Beeinträchtigung Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die Berufsgenossenschaft der erste Ansprechpartner. Sie übernimmt Wohnungshilfe oft umfassend – einschließlich Umzugskosten, Makler, Planung und Umbau –, wenn dies zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oder Teilhabesicherung erforderlich ist.

Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2)

Außerhalb des Arbeitsbezugs kommt für Menschen mit (dauerhaften) Behinderungen die Eingliederungshilfe in Betracht. Sie fördert Leistungen zur sozialen Teilhabe, wozu auch barrierefreie Wohnsituationen und individuelle Wohnanpassungen gehören können.

Maßgeblich sind Behinderungsart, Bedarf und – je nach Leistung – Einkommens-/Vermögensregeln. Wer beruflich nicht (mehr) angebunden ist, sollte diese Option unbedingt prüfen.

KfW-Programme

Der frühere Zuschuss 455-B („Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung“) ist derzeit nicht beantragbar. Es lohnt sich jedoch, Landes- und Kommunalprogramme sowie ggf. zinsgünstige Kredite zu prüfen.

Lassen Sie sich hierzu neutral beraten – beispielsweise über EUTB-Stellen oder Verbraucherzentralen.

Zuständigkeit klären: Ihr Antrag landet nie im Nirwana

Wenn Sie in der Vielfalt der möglichen Träger einen Fehler machen und Ihren Antrag an eine Behörde schicken, die nicht zuständig ist, gefährdet das nicht Ihr Anliegen. Nach § 14 SGB IX muss der unzuständige Träger binnen kurzer Fristen den Antrag an den richtigen Träger weiterleiten und Sie informieren.

Praktisch heißt das: Ein Antrag genügt, das „Reha-Träger-Karussell“ ist Sache der Behörden.

Was wird gefördert?

Die Förderung hängt von Ihrer speziellen Situation ab. Sie reicht von rollstuhlgerechten Wegen auf dem Grundstück über elektrische Türöffner bis zu barrierefreien Bädern, bodengleichen Duschen, rutschhemmenden Bodenbelägen, Höhenanpassungen von Arbeitsflächen, Treppenliften, Hebehilfen, Kontrast- und Orientierungssystemen oder intelligenten Tür-/Fenster- und Lichtsystemen.

Grundsätzlich steigen Ihre Chancen, je besser Sie den Bedarf belegen und die Alltagsrelevanz herausarbeiten.

Wer hilft Ihnen?

Bei allen möglichen Kostenträgern müssen Sie einen Antrag stellen, um eine Förderung zu erhalten. Unterstützung bieten Pflegestützpunkte, Reha-Servicestellen, EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung), Inklusionsämter sowie ambulante Pflegedienste.

Auch Selbsthilfegruppen, Peer-Beratung und ehrenamtliche Anlaufstellen sind wertvolle Lotsen.

Schnellüberblick: Wer ist wofür zuständig?

Träger Wofür zuständig / Wichtige Punkte
Pflegekasse Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ab PG 1; bis 4.000 € je Maßnahme & Person, zusammen bis 16.000 €; Antrag vor Baubeginn; bei wesentlicher Veränderung erneut möglich.
DRV LTA-Wohnungshilfe für berufliche Teilhabe; auch innerhalb der Wohnung; Zugang über 15 Jahre, drohende EM-Rente oder direkt nach Reha.
BA LTA, wenn kein anderer Reha-Träger vorrangig; § 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX(Beschaffung/Ausstattung/Erhalt) bei Arbeitsbezug.
Inklusionsamt Begleitende Hilfe im Arbeitsleben für (gleichgestellte) Schwerbehinderte; nachrangig, schließt Lücken; auch für Selbstständige/Beamte.
Unfallversicherung Nach Arbeits-/Wegeunfall: umfassende Wohnungshilfe inkl. Umzug.
Eingliederungshilfe Soziale Teilhabe außerhalb Arbeitsbezugs; barrierefreie Wohnlösungen nach Bedarf, teils unter Einkommens-/Vermögensheranziehung.
KfW/Land KfW-Zuschuss 455-B derzeit ausgesetzt; ggf. Landes-/Kommunalprogramme prüfen.