Im besten Fall läuft der Kontakt mit Ihrem Sachbearbeiter konfliktfrei und reibungslos. Zur Lösung verfahrener Situationen, in denen sich Unstimmigkeiten nicht mehr anders beseitigen lassen, kann der Wechsel des Sachbearbeiters wahre Wunder bewirken. Wie ein solcher Wechselantrag funktioniert, lesen Sie hier.
Wann sollten Sie einen Sachbearbeiterwechsel in Betracht ziehen?
Sind die Differenzen in der Zusammenarbeit so prägnant, dass selbst eine Dienstaufsichtsbeschwerde keine Besserung bewirkt hat, kann ein Sachbearbeiterwechsel beantragt werden. Dazu reichen Sie mittels des zugehörigen Antragsformulars einen Befangenheitsantrag nach §17 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) ein. Für den Erfolg eines solchen Antrages muss einer der folgenden Punkte zutreffend und von Ihnen beweisbar sein:
- Sie wurden diskriminiert
- Ihr Sachbearbeiter ist voreingenommen
- Es besteht ein freundschaftliches oder feindschaftliches Verhältnis zwischen Ihnen
- Es kam zu unsachlichen Äußerungen
- Es besteht ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse Ihres Sachbearbeiters am Ausgang Ihres Verfahrens
Bei diesem Befangenheitsverfahren können Sie sich gemäß § 13 SGB X durch einen Rechtsbeistand oder Bevollmächtigten vertreten lassen. Hinsichtlich der Beweispflicht sollten Sie Ihre Kommunikation dokumentieren, beziehungsweise beim Einreichen von Unterlagen die Mitarbeiter des Jobcenters um Belege bitten und Kopien aufbewahren.
Wird Ihrem Antrag in der Folge stattgegeben, steht Ihrem Sachbearbeiterwechsel nichts entgegen.
Vermuten Sie jedoch Fehler in Ihrem Bescheid, oder denken Sie, dass Ihre ALG 2-Leistungen falsch berechnet werden, ist nicht der Sachbearbeiterwechsel, sondern ein innerhalb der Einmonatsfrist einzulegender Widerspruch angebracht.
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