Keine Kindergeldverlängerung wegen Dienst bei Freiwilliger Feuerwehr

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BFH: Dienst im Katastrophenschutz verzögert nicht Berufsausbildung Verpflichten sich junge Erwachsene zu einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz bei der Freiwilligen Feuerwehr, können ihre Eltern deshalb nicht über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus Kindergeld erhalten.

Eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs sehen die gesetzlichen Bestimmungen für die Dienste im Katastrophenschutz nicht vor, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 18. April 2018 veröffentlichten Urteil (Az.: III R 8/17). Anderes gilt dagegen auch heute noch für einen freiwilligen Entwicklungsdienst.

Geklagt hatte ein Vater aus dem Saarland, der von der Kindergeldkasse weiter Kindergeld-Zahlungen verlangte. Sein Sohn hatte ein Medizinstudium absolviert und sich vom damals noch verpflichtenden Wehrdienst befreien lassen. Dafür verpflichtete er sich, einen mehrjährigen Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr zu leisten.

Die Kindergeldkasse lehnte die weitere Zahlung von Kindergeld ab, da der in Ausbildung befindliche Sohn mittlerweile das 25. Lebensjahr erreicht habe. Nur Zeiten des früheren Grundwehrdienstes und des Zivildienstes könnten zu einer längeren Anspruchsdauer führen.

Dies bestätigte nun auch der BFH in seinem Urteil vom 19. Oktober 2017. Der Gesetzgeber habe die Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei Diensten wie dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder dem Zivildienst nur deshalb vorgesehen, weil diese die Beendigung der Berufsausbildung verzögern. Dies sei bei mehrjährigen Diensten im Katastrophenschutz, wie der Freiwilligen Feuerwehr oder Sanitätsdienste, aber nicht der Fall, weil sie neben der Ausbildung geleistet werden. Die Ausbildung werde damit nicht verzögert.

Auch der inzwischen freiwillige Wehrdienst oder der an die Stelle des früheren Zivildienstes getretene Bundesfreiwilligendienst verlängern die Bezugsdauer des Kindergeldes nicht mehr (so Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 20. Oktober 2014; JurAgentur-Meldung vom 17. Februar 2015).

Dagegen kann eine Tätigkeit im Entwicklungsdienst weiterhin zu einem längern Kindergeldbezug führen. Mit seiner Begründung grenzte der BFH den Dienst bei der Feuerwehr aber auch hiervon ab, weil sich beim Entwicklungsdienst die Ausbildung durch den Aufenthalt im Ausland naturgemäß verzögert. fle/mwo