Rundfunkbeitrag für Rentner: So ist eine Befreiung auch ohne Grundsicherung möglich

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Viele Rentner zahlen weiterhin 18,36 Euro Rundfunkbeitrag im Monat, obwohl unter bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen eine vollständige Befreiung möglich ist. Besonders für Menschen mit fortgeschrittener Demenz gibt es eine Härtefallregelung, die auch ohne den Bezug von Grundsicherung greifen kann.

Der Beitragsservice nennt schwere Erkrankungen ausdrücklich als möglichen Befreiungsgrund, wenn Betroffene Rundfunk- und Fernsehsendungen krankheitsbedingt nicht mehr wahrnehmen können. Entscheidend ist allerdings eine ärztliche Bescheinigung, denn eine Diagnose allein genügt nicht.

Schwere Demenz kann von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien

Nach § 4 Absatz 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht die Möglichkeit, in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht befreit zu werden. Dabei geht es nicht ausschließlich um finanzielle Notlagen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch um schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen.

Der Beitragsservice führt in seinen offiziellen Hinweisen ausdrücklich fortgeschrittene oder schwere Demenz, schweren Autismus und Wachkoma als mögliche gesundheitliche Härtefälle auf. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, Rundfunk- und Fernsehsendungen wahrzunehmen.

Für ältere Menschen mit entsprechenden gesundheitlichen Einschränkungen kann das eine jährliche Entlastung von 220,32 Euro bedeuten. Die Höhe der Rente ist bei diesem besonderen gesundheitlichen Befreiungsgrund nicht das ausschlaggebende Kriterium.

Eine Demenzdiagnose allein reicht nicht aus

Nicht jeder Mensch mit Demenz kann automatisch vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Gerade im frühen Krankheitsstadium können Betroffene häufig weiterhin Fernsehsendungen verfolgen oder Radioprogramme wahrnehmen.

Der Beitragsservice verlangt deshalb einen ärztlichen Nachweis, aus dem sowohl die Erkrankung als auch ihre Auswirkungen hervorgehen. Entscheidend ist, dass die Wahrnehmung der entsprechenden Angebote krankheitsbedingt nicht mehr möglich ist.

Auch der bloße Verzicht auf Fernsehen oder Radio führt nicht zur Befreiung. Der Rundfunkbeitrag wird grundsätzlich für das Innehaben einer Wohnung erhoben und hängt nicht davon ab, ob tatsächlich Rundfunkangebote genutzt werden.

Welche Angaben die ärztliche Bescheinigung enthalten sollte

Angehörige sollten vor der Antragstellung mit dem behandelnden Arzt klären, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach den veröffentlichten Anforderungen des Beitragsservice muss die Bescheinigung deutlich machen, dass eine entsprechende schwere Erkrankung besteht und deshalb Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht wahrgenommen werden können.

Eine allgemeine Bestätigung über eine Demenzerkrankung muss dafür nicht ausreichen. Wichtig ist vielmehr eine nachvollziehbare ärztliche Aussage über die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen.

Für die Prüfung einer möglichen rückwirkenden Befreiung kann außerdem relevant sein, seit wann die Voraussetzungen nachweislich bestehen. Ob und für welchen Zeitraum eine Befreiung gewährt wird, entscheidet die zuständige Landesrundfunkanstalt anhand des Antrags und der vorliegenden Nachweise.

Auch Rentner mit Grundsicherung können den gesamten Beitrag sparen

Neben gesundheitlichen Härtefällen gibt es die reguläre Befreiung aus sozialen Gründen. Wer zusätzlich zur Altersrente Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII erhält, kann sich auf Antrag vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Dasselbe gilt unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege. Bei diesen Befreiungsgründen dient in der Regel der entsprechende Bewilligungsbescheid als Nachweis.

Die Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch mit der Bewilligung der Sozialleistung. Rentner müssen einen eigenen Antrag beim Beitragsservice stellen und die erforderlichen Unterlagen einreichen.

Welche Nachweise benötigt werden und wie sich eine Befreiung rückwirkend beantragen lässt, erklärt auch der Gegen-Hartz-Beitrag Rente und Rundfunkbeitrag und die Voraussetzungen für eine Befreiung.

Pflegegrad allein begründet keine Befreiung

Eine häufige Verwechslung betrifft Leistungen der Pflegeversicherung. Wer einen Pflegegrad besitzt oder Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung erhält, ist deshalb nicht automatisch vom Rundfunkbeitrag befreit.

Anders kann die Rechtslage aussehen, wenn zusätzlich Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII bewilligt wurde. Diese Sozialleistung gehört ausdrücklich zu den gesetzlichen Befreiungsgründen.

Ein Rentner mit Pflegegrad 3 und ausschließlich Pflegegeld der Pflegeversicherung kann daher weiterhin beitragspflichtig sein. Erhält er dagegen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, kann eine vollständige Befreiung auf Grundlage des entsprechenden Leistungsbescheides möglich sein.

Unabhängig davon kann bei schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen eine besondere Härtefallbefreiung infrage kommen. Beide Möglichkeiten sollten deshalb getrennt geprüft werden.

Beim Einzug ins Pflegeheim gelten andere Regeln

Wer dauerhaft in ein zugelassenes vollstationäres Pflegeheim zieht, befindet sich in einer anderen rechtlichen Situation. Für das Zimmer in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung besteht nach den Informationen des Beitragsservice keine eigene Anmeldepflicht.

Wird die bisherige Wohnung vollständig aufgegeben, kann das bestehende Beitragskonto abgemeldet werden. Ein gesonderter Antrag auf Befreiung wegen Demenz oder Grundsicherung ist für das Pflegeheimzimmer dann nicht erforderlich.

Wichtig ist allerdings, dass die frühere Wohnung tatsächlich aufgegeben wird. Bleibt beispielsweise der Ehepartner dort wohnen, kann für diese Wohnung weiterhin eine Beitragspflicht bestehen.

Die Abmeldung können auch Angehörige oder rechtliche Betreuer veranlassen, soweit sie dazu befugt sind. Der Beitragsservice stellt dafür ein eigenes Formular bereit, dessen Angaben von der Pflegeeinrichtung bestätigt werden müssen.

Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag Pflegeheim und Rundfunkbeitrag und wie Angehörige unnötige Zahlungen beenden können.

Ehepartner können ebenfalls von einer Befreiung profitieren

Bei der Rundfunkbeitragspflicht zählt grundsätzlich die Wohnung und nicht die Anzahl der dort lebenden Personen. Für einen gemeinsamen Haushalt muss daher normalerweise nur ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden.

Wird ein Ehepartner nach § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vollständig befreit, erstreckt sich die Befreiung grundsätzlich auch auf den mit ihm zusammenlebenden Ehepartner. Das gilt ebenso für eingetragene Lebenspartner und unter den gesetzlichen Voraussetzungen für weitere Haushaltsangehörige.

Ein Beispiel verdeutlicht die Bedeutung dieser Regelung. Lebt ein Ehepaar gemeinsam in einer Wohnung und erhält einer der Partner eine wirksame vollständige Befreiung wegen einer schweren Erkrankung, kann diese auch die Beitragspflicht des anderen Ehepartners erfassen.

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Bei nicht miteinander verheirateten Erwachsenen oder Wohngemeinschaften ist die Situation anders zu beurteilen. Eine persönliche Befreiung führt dort nicht zwangsläufig dazu, dass für die gesamte Wohnung kein Beitrag mehr geschuldet wird.

Mit dem Merkzeichen RF sinkt der Monatsbeitrag auf 6,12 Euro

Nicht jede gesundheitliche Einschränkung führt zu einer vollständigen Befreiung. Menschen mit bestimmten anerkannten Schwerbehinderungen können stattdessen eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags erhalten.

Wer das Merkzeichen RF nachweist, zahlt auf Antrag nur ein Drittel des regulären Rundfunkbeitrags. Das sind derzeit 6,12 Euro statt 18,36 Euro monatlich.

Die monatliche Ersparnis beträgt damit 12,24 Euro, auf ein vollständiges Jahr gerechnet 146,88 Euro. Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht für diese Ermäßigung allerdings nicht aus, wenn das erforderliche Merkzeichen fehlt.

Besteht zusätzlich ein eigenständiger Anspruch auf vollständige Befreiung, beispielsweise wegen Grundsicherung im Alter, kann dieser günstiger sein. Die verschiedenen Befreiungs- und Ermäßigungsgründe sollten deshalb nicht miteinander verwechselt werden.

Auch ohne Grundsicherung kann eine finanzielle Härte vorliegen

Manche Rentner erhalten keine Grundsicherung, weil ihr Einkommen den individuell ermittelten Sozialhilfebedarf knapp übersteigt. In solchen Fällen kann ebenfalls eine Härtefallbefreiung vom Rundfunkbeitrag möglich sein.

Nach § 4 Absatz 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein solcher Härtefall insbesondere vorgesehen, wenn eine berücksichtigungsfähige Sozialleistung wegen einer Einkommensüberschreitung von weniger als 18,36 Euro abgelehnt wurde. Der entsprechende Ablehnungsbescheid oder eine geeignete Behördenbescheinigung ist für den Nachweis wichtig.

Wer dagegen ausschließlich Wohngeld erhält, ist deshalb nicht automatisch befreit. Auch eine niedrige Altersrente allein stellt noch keinen ausreichenden Nachweis für die gesetzlich vorgesehene Befreiung dar.

Bis zu drei Jahre rückwirkende Befreiung sind möglich

Wer bereits seit längerer Zeit die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt, sollte auch zurückliegende Beitragszahlungen prüfen. Nach § 4 Absatz 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kann eine Befreiung grundsätzlich bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden.

Bei einem Antrag im Oktober 2026 wäre damit unter den gesetzlichen Voraussetzungen frühestens eine Befreiung ab Oktober 2023 möglich. Voraussetzung bleibt, dass der jeweilige Befreiungsgrund für den betreffenden Zeitraum tatsächlich bestand und nachgewiesen werden kann.

Bei 36 vollständig bezahlten Monaten ergibt sich mit dem aktuellen Beitrag von 18,36 Euro ein rechnerischer Betrag von 660,96 Euro. Das ist allerdings keine pauschale Rückzahlung, weil die tatsächliche Erstattung vom anerkannten Befreiungszeitraum, den Zahlungen und dem Beitragskonto abhängt.

Gerade bei einer fortschreitenden Erkrankung ist die zeitliche Abgrenzung wichtig. Eine heute bestehende schwere Demenz bedeutet nicht automatisch, dass auch bereits vor drei Jahren sämtliche Voraussetzungen erfüllt waren.

So können Angehörige die Befreiung beantragen

Den Antrag stellt die betroffene Person beziehungsweise eine entsprechend bevollmächtigte oder rechtlich vertretungsberechtigte Person beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Das offizielle Formular zur Befreiung oder Ermäßigung lässt sich online ausfüllen und anschließend ausdrucken.

Nach Angaben des Beitragsservice muss das Formular unterschrieben und zusammen mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht werden. Bei einer gesundheitlich begründeten Härtefallbefreiung gehört dazu insbesondere die entsprechende ärztliche Bescheinigung.

Wer bereits ein Beitragskonto besitzt, sollte außerdem die neunstellige Beitragsnummer angeben. Kopien des Antrags und der eingereichten Unterlagen sollten für mögliche Rückfragen aufbewahrt werden.

Bei einem Antrag wegen Grundsicherung oder einer anderen anerkannten Sozialleistung genügt grundsätzlich eine gut lesbare Kopie des Bewilligungsbescheides oder eine entsprechende Bescheinigung der Behörde. Originalunterlagen sollten nicht ohne ausdrückliche Aufforderung verschickt werden.

Häufige Fragen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Rente

Können Rentner mit Demenz vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit werden?

Das ist bei fortgeschrittener oder schwerer Demenz unter besonderen Voraussetzungen möglich. Der Beitragsservice verlangt eine ärztliche Bescheinigung, wonach die Erkrankung die Wahrnehmung von Rundfunk- und Fernsehsendungen unmöglich macht.

Muss mein Ehepartner weiterzahlen, wenn ich vom Rundfunkbeitrag befreit werde?

Eine vollständige Befreiung erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Ehepartner, wenn beide in derselben Wohnung leben. Für andere erwachsene Mitbewohner gelten teilweise abweichende Voraussetzungen.

Kann ich Rundfunkbeiträge zurückbekommen, die ich trotz Befreiungsgrund gezahlt habe?

Eine rückwirkende Befreiung ist grundsätzlich für bis zu drei Jahre möglich, sofern die Voraussetzungen im jeweiligen Zeitraum nachgewiesen werden. Bereits gezahlte Beiträge können nach Anerkennung der rückwirkenden Befreiung erstattet oder mit bestehenden Forderungen verrechnet werden.

Quellen

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, § 4, Befreiungen und Ermäßigungen

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Häufige Fragen zur Befreiung und Ermäßigung einschließlich gesundheitlicher Härtefälle

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Empfänger von Sozialleistungen

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Menschen mit Behinderung

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Bewohner von Pflegeeinrichtungen

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019 (6 C 10.18), Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls