Rentner aufgepasst: Wie viel verdient man in einem Minijob ab 2027?

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Ab dem 1. Januar 2027 können Rentnerinnen und Rentner in einem Minijob regelmäßig bis zu 633 Euro brutto im Monat verdienen. Gleichzeitig steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde.

Wie viel davon am Ende tatsächlich auf dem Konto landet, hängt vom Arbeitsvertrag, möglichen Abzügen und weiteren Leistungen ab.

Gegenüber 2026 wächst der Verdienstspielraum damit um 30 Euro im Monat. Einen automatischen Anspruch auf 30 Euro mehr Lohn haben Beschäftigte dadurch allerdings nicht: Wie stark ihr Verdienst steigt, hängt vom bisherigen Stundenlohn und der vereinbarten Arbeitszeit ab.

633 Euro ab Januar 2027: Woher die neue Grenze kommt

Die Verdienstgrenze für Minijobs ist gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt dieser, steigt automatisch auch der Betrag, bis zu dem eine Beschäftigung als Minijob mit Verdienstgrenze gilt.

Für 2027 lautet die Formel aus § 8 SGB IV: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei. Bei 14,60 Euro ergibt das rund 632,67 Euro – aufgerundet auf volle Euro also 633 Euro.

Bei durchgehender Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von höchstens 7.596 Euro. Diese Regel gilt für Rentnerinnen und Rentner ebenso wie für alle anderen Minijobberinnen und Minijobber.

Mindestlohn und Minijobgrenze im Vergleich
Regelung 2026 Ab Januar 2027
Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro brutto 14,60 Euro brutto
Regelmäßige monatliche Minijobgrenze 603 Euro brutto 633 Euro brutto
Regelmäßige Verdienstgrenze bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro brutto 7.596 Euro brutto
Rechnerische Monatsstunden bei Mindestlohn und ausgeschöpfter Grenze Rund 43,38 Stunden Rund 43,36 Stunden

Diese Jahresbeträge gelten für eine Beschäftigung über volle zwölf Monate und sind kein frei verfügbares Budget, das sich beliebig auf einen kürzeren Zeitraum verteilen lässt. Für schwankende Verdienste und ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten gelten gesonderte Regeln.

Mehr Geld pro Stunde, aber kaum mehr Arbeitszeit

Weil Stundenlohn und Verdienstgrenze gemeinsam steigen, bleibt die mögliche monatliche Arbeitszeit bei Bezahlung zum Mindestlohn praktisch unverändert.

Wer 2027 genau 40 Stunden im Monat zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, kommt auf 584 Euro brutto. Bei 30 Stunden sind es 438 Euro brutto.

Ein höherer vereinbarter Stundenlohn bleibt selbstverständlich möglich. Bei 18 Euro pro Stunde ist die Grenze von 633 Euro bereits nach rund 35,17 Monatsstunden erreicht.

Nicht jeder Minijob steigt automatisch auf 633 Euro

Die Verdienstgrenze legt fest, wie hoch das regelmäßige Einkommen innerhalb dieses Minijobmodells sein darf. Sie verpflichtet Arbeitgeber jedoch nicht dazu, jeden bestehenden Vertrag auf den Höchstbetrag anzuheben.

Wer bislang den gesetzlichen Mindestlohn erhält, hat ab Januar 2027 Anspruch auf mindestens 14,60 Euro je Arbeitsstunde. Liegt der vereinbarte Stundenlohn bereits darüber, entsteht allein durch die Mindestlohnerhöhung kein automatischer Anspruch auf einen weiteren Aufschlag.

Entscheidend bleiben also Stundenlohn und vereinbarte Arbeitszeit. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zu Mindestlohn und Minijobgrenze für Rentner ab 2027.

Die Altersrente wird durch den Arbeitsverdienst nicht gekürzt

Für gesetzliche Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das gilt auch für Menschen, die bereits vor ihrer persönlichen Regelaltersgrenze eine Altersrente beziehen.

Die 633 Euro sind deshalb keine Grenze für eine ungekürzte Altersrente. Wer mehr verdient, muss nicht befürchten, dass allein deshalb die gesetzliche Altersrente sinkt.

Wer allerdings regelmäßig oberhalb der Minijobgrenze liegt, muss mit einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Einordnung seiner Beschäftigung rechnen. Das kann die Abzüge vom Arbeitslohn verändern, ist aber nicht mit einer Rentenkürzung gleichzusetzen.

Warum Brutto und Auszahlungsbetrag unterschiedlich sein können

Ein Minijob ist nicht automatisch vollständig abgabenfrei. Ob vom Lohn ein eigener Rentenversicherungsbeitrag abgezogen wird, hängt unter anderem von der Rentenart, dem Erreichen der Regelaltersgrenze und einer möglichen Befreiung ab.

Vor der Regelaltersgrenze besteht im Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, sofern keine Befreiung vorliegt. Nach dem derzeit geltenden Beitragsrecht beträgt der Eigenanteil im gewerblichen Minijob regelmäßig 3,6 Prozent.

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Bei 633 Euro Monatsverdienst wären das rechnerisch 22,79 Euro Rentenversicherungsbeitrag. Ohne weitere Abzüge blieben dann 610,21 Euro übrig; für Minijobs in Privathaushalten gelten andere Beitragsanteile.

Wer eine Altersvollrente bezieht, ist nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Auf diese Versicherungsfreiheit kann freiwillig verzichtet werden, um durch eigene Beiträge weitere Rentenansprüche aufzubauen.

Auch die Besteuerung beeinflusst unter Umständen die Auszahlung: Minijobs können pauschal oder individuell versteuert werden. Trägt der Arbeitgeber die Pauschsteuer und fällt kein eigener Rentenversicherungsbeitrag an, kann der vereinbarte Bruttolohn vollständig ausgezahlt werden.

Bei Erwerbsminderungsrenten zählt auch die Arbeitszeit

Die Regeln für Altersrenten lassen sich nicht auf Erwerbsminderungsrenten übertragen. Hier müssen neben den gesonderten Hinzuverdienstgrenzen auch das festgestellte gesundheitliche Leistungsvermögen und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit berücksichtigt werden.

Bei voller Erwerbsminderung geht es grundsätzlich um ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt es grundsätzlich zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich.

Ein Verdienst unterhalb der Minijobgrenze beantwortet deshalb allein noch nicht, ob die Beschäftigung mit der bewilligten Erwerbsminderungsrente vereinbar ist. Vor Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit sollten Arbeitsumfang und Verdienst mit der Rentenversicherung geklärt werden.

Witwenrente, Wohngeld und Grundsicherung können betroffen sein

Bei einer Witwenrente kann ein Minijob in die Einkommensanrechnung einfließen. Ob sich die Hinterbliebenenrente verringert, hängt vom gesamten anrechenbaren Einkommen und dem geltenden Freibetrag ab, insbesondere wenn zusätzlich eine eigene Altersrente oder anderes Einkommen vorhanden ist.

Auch bei ergänzender Grundsicherung im Alter oder Wohngeld kann der Arbeitsverdienst die Leistungshöhe beeinflussen. Selbst wenn die eigene Altersrente unverändert bleibt, muss ein höherer Minijoblohn deshalb nicht in voller Höhe als zusätzlich verfügbares Geld übrig bleiben.

Weihnachtsgeld gehört in die Verdienstplanung

Bei der Prüfung der Minijobgrenze zählt nicht nur der laufende Monatslohn. Bereits vorhersehbare Sonderzahlungen wie vertraglich zugesichertes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld müssen grundsätzlich in die Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes einbezogen werden.

Wer zwölf Monate lang jeweils 633 Euro erhält, schöpft die reguläre Jahresgrenze bereits vollständig aus. Ein zusätzlich fest vereinbartes Weihnachtsgeld kann deshalb dazu führen, dass die Beschäftigung nicht mehr als Minijob mit Verdienstgrenze einzustufen ist.

Die Ausnahmeregeln für ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten sind kein allgemeiner Spielraum für planbare Sonderzahlungen. Arbeitgeber sollten die Verdienstprognose deshalb von vornherein einschließlich solcher Ansprüche erstellen.

Bezahlter Urlaub gilt auch für Rentner im Minijob

Auch Rentner haben im Minijob Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und bei erfüllten Voraussetzungen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Bezug einer Rente ändert daran nichts.

Wie sich diese Ansprüche konkret auswirken, erklärt unser Beitrag zu Urlaubs- und Krankheitszeiten im Minijob.

Praxisbeispiel: 28 Euro mehr bei gleicher Stundenzahl

Der 69-jährige Altersvollrentner Peter arbeitet monatlich 40 Stunden als Aushilfe und erhält den gesetzlichen Mindestlohn. 2026 verdient er damit 556 Euro brutto, ab Januar 2027 bei gleicher Stundenzahl 584 Euro.

Sein Monatsverdienst steigt also um 28 Euro und bleibt unter der neuen Minijobgrenze von 633 Euro. Seine gesetzliche Altersrente wird durch diesen Arbeitsverdienst nicht gekürzt.

Peter hat die Regelaltersgrenze bereits überschritten und verzichtet nicht auf seine Rentenversicherungsfreiheit; außerdem trägt sein Arbeitgeber die Pauschsteuer. Unter diesen Voraussetzungen erhält er die 584 Euro vollständig ausgezahlt, wobei mögliche Auswirkungen auf ergänzende Sozialleistungen gesondert zu prüfen wären.

Stand: 1. Oktober 2026; die Beitragsbeispiele beruhen auf dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragsrecht. Quellen: BMAS zum gesetzlichen Mindestlohn, Minijob-Zentrale zur Verdienstgrenze 2026 und 2027, Minijob-Zentrale zu Beschäftigungen neben der Rente, Minijob-Zentrale zu Beiträgen und Steuern, § 8 SGB IV und § 5 SGB VI.