Rentner aufgepasst: „Ihr Anschluss wird abgeschaltet“

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Die Ankündigung klingt bedrohlich: Der bisherige Telefonanschluss werde bald abgeschaltet, nur ein sofortiger Glasfaservertrag könne die Versorgung sichern.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warnt vor solchen Aussagen bei Haustürgeschäften und berichtet von zunehmenden Beschwerden über aggressive Verkaufsmethoden.

Gerade wer auf sein Festnetztelefon angewiesen ist, kann sich dadurch unter Druck gesetzt fühlen. Doch die Sorge um die Erreichbarkeit ist ein schlechter Ausgangspunkt für einen Vertrag, der über längere Zeit Geld kostet.

Verbraucherzentrale berichtet von irreführenden Verkaufsgesprächen

In ihrer Mitteilung vom 20. Juli 2026 schildert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Beschwerden über Verkaufsgespräche im Namen bekannter Telekommunikationsunternehmen.

Dabei werde behauptet, Kupferanschlüsse würden demnächst abgeschaltet oder die spätere Glasfaserversorgung sei nur durch eine sofortige Unterschrift gesichert.

Nach Angaben der Verbraucherschützer treten dabei häufig beauftragte Vertriebsmitarbeiter auf, die den Eindruck erwecken, unmittelbar vom Anbieter zu kommen. Ein bekanntes Firmenlogo allein macht eine Aussage über die Zukunft des eigenen Anschlusses deshalb noch nicht verlässlich.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Angebote unabhängig zu prüfen und sich Zeit für einen Vergleich zu nehmen. Ihre Warnung richtet sich gegen den Verkaufsdruck, nicht gegen den technischen Ausbau.

Für DSL gibt es keinen bundesweiten Abschalttermin

Nach Auskunft der Bundesnetzagentur gibt es keinen einheitlichen Zeitpunkt, zu dem sämtliche Kupferanschlüsse in Deutschland abgeschaltet werden. Die Umstellung soll schrittweise erfolgen; aktuell ist der Wechsel freiwillig.

Nach der beschriebenen Rechtslage muss die Telekom die Stilllegung ihres Kupfernetzes für das jeweilige Gebiet bei der Bundesnetzagentur beantragen. Betroffene sollen rechtzeitig, mit ausreichendem Vorlauf und konkret für ihre Adresse über die Abschaltung und alternative Angebote informiert werden.

Daraus folgt allerdings keine Garantie, den bisherigen Anschluss unbegrenzt behalten zu können. Langfristig ist mit Abschaltungen zu rechnen, weshalb echte Mitteilungen des eigenen Anbieters sorgfältig geprüft werden sollten.

So lässt sich eine angebliche Abschaltung überprüfen

Wer an der Haustür von einer bevorstehenden Abschaltung hört, sollte sich den behaupteten Termin und das betroffene Netz schriftlich nennen lassen. Entscheidend ist die konkrete Adresse, nicht die pauschale Behauptung, im ganzen Viertel müsse jetzt jeder wechseln.

Zur Prüfung empfiehlt sich eine eigene Nachfrage beim bisherigen Anbieter über die Kontaktdaten auf der letzten Rechnung oder im bekannten Kundenkonto. So lässt sich klären, ob tatsächlich eine Umstellung angekündigt wurde und welche Möglichkeiten für den bestehenden Vertrag vorgesehen sind.

Auch die Gemeinde kann Auskunft über örtliche Ausbauvorhaben geben. Eine Baustelle in der Straße oder ein angekündigter Glasfaserausbau belegt für sich genommen jedoch keine unmittelbar bevorstehende Abschaltung des eigenen Anschlusses.

Warum die Drohung mit dem Telefonverlust besonders belastet

Für Menschen, die Arzttermine, Pflege und Kontakte zu Angehörigen über das Festnetz organisieren, geht es um mehr als eine schnellere Internetverbindung. Die Vorstellung, plötzlich nicht mehr erreichbar zu sein, kann eine nüchterne Tarifentscheidung erschweren.

Wie problematisch die Verbindung von technischer Notlage und Verkaufsangebot werden kann, zeigt auch der auf gegen-hartz.de geschilderte Fall eines Rentners, dem nach einem ausgefallenen Festnetzanschluss ein neuer Vertrag angeboten wurde. Vor jeder Unterschrift sollte deshalb klar sein, welches konkrete Problem das Angebot tatsächlich löst.

Ein günstiger Einstiegspreis kann teuer werden

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen warnt davor, sich allein auf beworbene Monatspreise zu verlassen. Bei manchen Angeboten steigt der Preis nach wenigen Monaten deutlich, während die Vertragsbindung weiterläuft.

Für den Vergleich zählen deshalb die Gesamtkosten während der vereinbarten Mindestlaufzeit einschließlich Routermiete, Bereitstellung und gebuchter Zusatzleistungen. Wer überwiegend telefoniert und gelegentlich im Internet liest, sollte sich erklären lassen, welchen Nutzen ein besonders teures Leistungspaket für den eigenen Haushalt hat.

Vorsicht vor teuren Verträgen für die Übergangszeit

Ein besonderes Kostenrisiko hat die Verbraucherzentrale Hamburg beschrieben: Bis Glasfaser tatsächlich verfügbar ist, werden Kunden teilweise in teure Übergangstarife vermittelt. Diese können zusätzliche Fernsehangebote, Streamingdienste oder hohe Datenraten enthalten, die im Haushalt gar nicht benötigt werden.

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In einem von der Verbraucherzentrale dokumentierten Fall zahlte eine Kundin zuvor 34,99 Euro monatlich und bekam Glasfaser für 44 Euro angeboten. Bis zur Freischaltung sollte jedoch ein Premiumtarif gelten, dessen regulärer Preis bei fast 80 Euro im Monat lag.

Die Frage lautet deshalb nicht nur, was der spätere Glasfaseranschluss kostet. Ebenso wichtig ist, welche Zahlungspflichten bereits vorher entstehen.

Die Vertragszusammenfassung gehört vor die Entscheidung

Nach § 54 Telekommunikationsgesetz müssen Verbraucher vor ihrer Vertragserklärung grundsätzlich eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung erhalten. Darin müssen unter anderem Leistungen, Preise, Laufzeit sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung stehen.

Wer diese Angaben nicht in Ruhe lesen kann, sollte den Abschluss vertagen. Eine Unterschrift auf einem Tablet sollte ebenso sorgfältig geprüft werden wie eine Unterschrift auf Papier.

Haustürvertrag unterschrieben: Meist bleiben 14 Tage für den Widerruf

Ein an der Haustür geschlossener Telefon- oder Internetvertrag lässt sich grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Dafür muss niemand nachweisen, dass der Verkäufer getäuscht oder besonders hartnäckig gedrängt hat.

Bei einem solchen Dienstleistungsvertrag beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Vertragsschluss, jedoch nicht vor einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Wer unsicher ist, sollte daher sofort die Unterlagen prüfen und nicht auf die erste Rechnung warten.

Gerade bei Glasfaser können Vertragsabschluss und Freischaltung weit auseinanderliegen. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass die Widerrufsfrist bei der späteren Schaltung häufig bereits abgelaufen ist.

Ohne korrekte Belehrung kann deutlich mehr Zeit bleiben

Wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert, beginnt die reguläre Frist zunächst nicht. Das Widerrufsrecht kann dann grundsätzlich bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bestehen.

Eine später nachgeholte ordnungsgemäße Belehrung kann die 14-tägige Frist allerdings noch auslösen. Betroffene sollten deshalb sämtliche Vertragsunterlagen und E-Mails prüfen lassen, statt allein vom Datum des Vertreterbesuchs auszugehen.

Der Widerruf muss eindeutig beim Vertragspartner erklärt werden

Adressat des Widerrufs ist das Unternehmen, mit dem der Vertrag geschlossen wurde. Ein Anruf beim einzelnen Verkäufer ist als Nachweis oft weniger hilfreich als eine dokumentierte Erklärung an den Anbieter.

Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit widerrufe ich meine auf den Abschluss des am [Datum] an meiner Haustür angebahnten Vertrags gerichtete Erklärung, Auftragsnummer [Nummer]. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerrufs.“

Nach § 355 BGB ist keine Begründung erforderlich, und zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Trotzdem sollten Betroffene Inhalt, Versand und möglichst auch Zugang belegen können, etwa durch eine gespeicherte E-Mail mit Eingangsbestätigung oder eine Briefkopie samt Einlieferungs- und Zustellnachweis.

Eine bloße Kündigung ist nicht dasselbe wie ein Widerruf und kann lediglich die Beendigung zum späteren Vertragsende bewirken. Wer den unerwünschten Abschluss rückgängig machen möchte, sollte deshalb ausdrücklich den Widerruf erklären.

Auch den bisherigen Anschluss im Blick behalten

Wer sich nach einem Vergleich tatsächlich für einen Wechsel entscheidet, sollte Kündigung und Rufnummernmitnahme möglichst durch den neuen Anbieter koordinieren lassen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt dieses Vorgehen, damit sich die Unternehmen über die Umschaltung abstimmen können.

Nach dem Widerruf eines unerwünschten Neuvertrags sollte zusätzlich geklärt werden, ob bereits eine Kündigung oder ein Wechselauftrag für den alten Anschluss ausgelöst wurde. Betroffene sollten sich den aktuellen Stand von beiden Unternehmen bestätigen lassen und nicht einfach voraussetzen, dass sämtliche Folgeschritte automatisch erledigt sind.

Wenn der Anbieter den Widerruf nicht akzeptiert

Lehnt das Unternehmen den Widerruf ab oder fordert weiterhin Geld, sollten Betroffene die Unterlagen zeitnah einer Verbraucherzentrale oder einer anwaltlichen Beratung vorlegen. Zur Prüfung gehören auch die Widerrufsbelehrung, die Auftragsbestätigung und vorhandene Nachweise über das Verkaufsgespräch.

Für Menschen mit geringer Rente kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beratungshilfe in Betracht kommen. Wie sich diese Unterstützung beantragen lässt, erklärt der gegen-hartz.de-Ratgeber zum Beratungsschein für Rechtsberatung.