Am 30. September 2026 tauschte Deutschland mit zahlreichen Staaten erneut Daten über Finanzkonten aus. Betroffen sind vor allem Rentnerinnen und Rentner, die in Deutschland steuerlich ansässig sind und ein Konto, Depot oder bestimmte Versicherungsverträge im Ausland besitzen.
Übermittelt wurden Informationen aus dem Jahr 2025. Die Meldung führt nicht automatisch zu einer Steuernachzahlung, sie ermöglicht aber den Finanzämtern den Abgleich mit eingereichten oder noch fehlenden Steuererklärungen.
Nicht jedes Konto eines Rentners wird gemeldet
Ein gewöhnliches Girokonto bei einer deutschen Bank wird aufgrund dieses internationalen Verfahrens allerdings nicht gemeldet, wenn der Kontoinhaber ausschließlich in Deutschland steuerlich ansässig ist.
Anders sieht es bei einem Konto in Österreich, der Schweiz, Spanien, Portugal oder einem anderen teilnehmenden Staat aus. Erkennt die dortige Bank den Kontoinhaber als in Deutschland steuerlich ansässig, muss sie das Konto nach dem internationalen Meldestandard erfassen.
Auch ein ausländisches Depot bei einem Onlinebroker kann betroffen sein. Dass das Konto vollständig digital eröffnet wurde oder nur geringe Erträge abwirft, verhindert die Meldung nicht.
Diese Daten werden am 30. September 2026 ausgetauscht
Die deutschen Finanzinstitute mussten ihre Angaben für den Meldezeitraum 2025 bis zum 31. Juli 2026 an die deutsche Austauschbehörde BZSt übermitteln. Der grenzüberschreitende Austausch erfolgt nach der amtlichen Staatenaustauschliste des Bundesfinanzministeriums zum 30. September 2026.
Deutschland erhält dabei Daten über Personen, die hier steuerlich ansässig sind und Finanzkonten in einem teilnehmenden Staat unterhalten. Umgekehrt übermittelt Deutschland Informationen über Konten, die ausländische Steuerpflichtige bei deutschen Finanzinstituten besitzen.
Die eingehenden Informationen werden gespeichert und an die zuständige Landesfinanzbehörde weitergeleitet. Diese Weitergabe ist in Paragraf 5 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes ausdrücklich vorgesehen.
Welche Konten und Verträge erfasst werden können
Der Begriff „Finanzkonto“ umfasst deutlich mehr als ein klassisches Giro- oder Sparkonto. Auch Wertpapierdepots sowie bestimmte Versicherungs- und Anlageverträge fallen unter das Verfahren.
| Finanzprodukt | Welche Angaben übermittelt werden können |
|---|---|
| Giro-, Spar- und Tagesgeldkonto | Kontonummer, Finanzinstitut, Kontostand zum Jahresende und gutgeschriebene Bruttozinsen |
| Festgeldkonto | Kontowert zum Jahresende sowie die im Meldejahr gezahlten Zinsen |
| Wertpapierdepot | Depotwert, Bruttodividenden, Zinsen, andere Erträge und Bruttoerlöse aus Verkäufen |
| Fonds- und Investmentkonto | Kontowert, Ausschüttungen, Veräußerungs- oder Rücknahmeerlöse |
| Rückkaufsfähige Versicherung | Bar- oder Rückkaufswert sowie bestimmte Auszahlungen |
| Bestimmter Rentenversicherungsvertrag | Vertragswert und im Meldejahr ausgezahlte Beträge |
| Aufgelöstes Konto | Hinweis auf die Auflösung und die gesetzlich vorgesehenen Kontodaten |
Welche Angaben tatsächlich gemeldet werden, hängt von der Art des Finanzprodukts ab. Paragraf 8 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes nennt unter anderem Namen, Anschrift, steuerlichen Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum, Kontonummer, Kontostand und Erträge.
Bei einem Depot werden außerdem die Bruttoerlöse aus Wertpapierverkäufen übermittelt. Dieser Betrag ist nicht mit dem steuerpflichtigen Gewinn gleichzusetzen, weil Anschaffungskosten und Verluste in der Meldesumme nicht unbedingt berücksichtigt sind.
Diese persönlichen Angaben gehören zur Meldung
Die Finanzbehörden erhalten nicht lediglich einen anonymen Kontostand. Die Daten sollen einer bestimmten Person steuerlich zugeordnet werden können.
Gemeldet werden regelmäßig Name, Anschrift, steuerlicher Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum. Soweit vorhanden und gesetzlich verlangt, kann auch der Geburtsort übermittelt werden.
Bei Gemeinschaftskonten wird zusätzlich mitgeteilt, dass mehrere Kontoinhaber vorhanden sind. Deshalb kann ein gemeldeter Gesamtbetrag von dem Vermögensanteil abweichen, der wirtschaftlich auf den einzelnen Rentner entfällt.
Konten in 118 Staaten und Gebieten sind erfasst
Die endgültige deutsche Austauschliste für 2026 enthält 118 Staaten und Gebiete. Dazu gehören nahezu alle bei deutschen Ruheständlern beliebten europäischen Länder.
Erfasst sind beispielsweise Österreich, die Schweiz, Spanien, Portugal, Frankreich, Italien, Griechenland, die Niederlande, Dänemark, Schweden und das Vereinigte Königreich. Auch die Türkei, Thailand, Kanada, Australien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Singapur und zahlreiche weitere Staaten nehmen teil.
Die USA stehen nicht auf dieser besonderen CRS-Liste. Für Finanzkonten mit US-Bezug besteht mit FATCA jedoch ein eigenes Austauschverfahren, weshalb aus dem Fehlen auf der Liste keine dauerhafte Unsichtbarkeit eines US-Kontos folgt.
Warum Rentner besonders häufig betroffen sein können
Viele Rentner besitzen noch ein Konto aus einer früheren Beschäftigung im Ausland. Andere haben eine Ferienimmobilie gekauft und unterhalten für laufende Kosten ein Konto im jeweiligen Staat.
Auch Erbschaften können zu bislang wenig beachteten Auslandskonten führen. Hinzu kommen Depots bei ausländischen Onlinebrokern, Konten bei ausgewanderten Familienangehörigen oder Guthaben, die nach der Rückkehr nach Deutschland nicht aufgelöst wurden.
Allein der Bezug einer Rente löst die Meldung allerdings nicht aus. Ausschlaggebend sind das Finanzkonto, die steuerliche Ansässigkeit des Inhabers und die Einordnung des ausländischen Instituts.
Der Kontostand selbst wird nicht als Einkommen besteuert
Ein gemeldetes Guthaben von beispielsweise 40.000 Euro führt nicht dazu, dass das Finanzamt 40.000 Euro als Einkommen behandelt. Das vorhandene Vermögen wurde möglicherweise bereits in früheren Jahren versteuert oder stammt aus einer steuerfreien Erbschaft.
Steuerlich interessant sind vor allem Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen und Gewinne aus Wertpapiergeschäften. Außerdem kann das Finanzamt prüfen, woher ein ungewöhnlich hohes Guthaben stammt und ob frühere Einnahmen vollständig erklärt wurden.
Eine Meldung beweist daher weder eine Steuerschuld noch eine Steuerhinterziehung. Sie kann aber Fragen auslösen, wenn die übermittelten Erträge nicht zu den Angaben in der Steuererklärung passen.
Ausländische Kapitalerträge gehören häufig in die Steuererklärung
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss grundsätzlich auch ausländische Kapitalerträge berücksichtigen. Behält das ausländische Institut keine deutsche Kapitalertragsteuer ein, sind die steuerpflichtigen Erträge regelmäßig in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Das Einkommensteuergesetz schreibt für nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegene Kapitalerträge eine Veranlagung vor. Der gesonderte Steuersatz beträgt grundsätzlich 25 Prozent, wobei anrechenbare ausländische Steuern die deutsche Belastung mindern können.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann bestimmen, welcher Staat Steuern erheben darf und in welchem Umfang ausländische Abgaben angerechnet werden. Bei größeren Beträgen oder mehreren beteiligten Staaten empfiehlt sich deshalb eine steuerliche Prüfung.
Der Sparer-Pauschbetrag gilt auch für Auslandserträge
Für Kapitalerträge steht Alleinstehenden ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr zu. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind es 2.000 Euro.
Der Freibetrag gilt für inländische und ausländische Kapitalerträge zusammen. Wurde er bereits durch Zinsen oder Dividenden bei einer deutschen Bank ausgeschöpft, steht für die Erträge des Auslandskontos kein weiterer Pauschbetrag bereit.
Ein deutscher Freistellungsauftrag lässt sich bei vielen ausländischen Instituten nicht einsetzen. Der noch nicht verbrauchte Pauschbetrag kann dann über die Steuererklärung berücksichtigt werden.
Eine Günstigerprüfung kann Rentner entlasten
Der Steuersatz auf Kapitalerträge beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Für Rentner mit einem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz kann die sogenannte Günstigerprüfung vorteilhaft sein.
Auf Antrag prüft das Finanzamt, ob die Einbeziehung der Kapitalerträge in die normale Einkommensteuerberechnung zu einer niedrigeren Belastung führt. Das kann insbesondere bei einer kleinen Rente und überschaubaren zusätzlichen Einkünften der Fall sein.
Die Prüfung gilt einheitlich für die Kapitalerträge des jeweiligen Jahres. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren werden dabei die Kapitalerträge beider Partner einbezogen.
Auch der Grundrentenzuschlag kann betroffen sein
Kapitalerträge können über die Steuer hinaus Folgen haben. Beim Grundrentenzuschlag werden das zu versteuernde Einkommen und bestimmte Kapitalerträge in die Einkommensprüfung einbezogen.
Ausländische Erträge sind deshalb nicht allein wegen ihrer Herkunft unbeachtlich. Weitere Erläuterungen zu den möglichen Folgen finden sich im Beitrag Grundrente gekürzt: Das kostet den Zuschlag.
Wer Grundsicherung im Alter bezieht, muss vorhandenes Vermögen und erzielte Einkünfte unabhängig vom steuerlichen Datenaustausch gegenüber dem Sozialamt angeben. Ob ein Auslandsguthaben geschützt oder anzurechnen ist, richtet sich nach den sozialrechtlichen Vorschriften und den persönlichen Umständen.
Die Meldung ist kein sofortiger Steuerbescheid
Am 30. September wird keine Steuer vom Auslandskonto abgebucht. Der Termin ist auch keine zusätzliche Abgabefrist für Rentner.
Die Daten werden zunächst zwischen den beteiligten Behörden ausgetauscht und anschließend ausgewertet. Bis ein Finanzamt Rückfragen stellt, eine Steuererklärung anfordert oder einen Bescheid ändert, können mehrere Monate vergehen.
Wie Rentner auf eine solche Aufforderung reagieren sollten, erläutert der Beitrag Finanzamt schreibt jetzt Rentner an: Was der Brief bedeutet. Ein behördliches Schreiben sollte nicht ignoriert werden, weil sonst eine Schätzung und die Festsetzung weiterer Beträge drohen können.
Was bei bisher nicht erklärten Konten wichtig ist
Wer feststellt, dass ausländische Kapitalerträge in einer früheren Steuererklärung fehlen, sollte die betreffenden Jahre und Beträge sorgfältig aufarbeiten. Benötigt werden insbesondere Jahressteuerbescheinigungen, Kontoauszüge, Ertragsaufstellungen sowie Belege über ausländische Quellensteuern.
Eine eigenmächtige, unvollständige Nachmeldung kann bei mehreren betroffenen Jahren zusätzliche Probleme verursachen. Bei erheblichen oder wiederholt verschwiegenen Einkünften sollte vor einer Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ein Steuerberater oder ein auf Steuerrecht spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Nicht jede Abweichung beruht auf einem Fehler des Rentners. Falsch hinterlegte Ansässigkeitsdaten, Gemeinschaftskonten, Bruttoverkaufserlöse oder bereits versteuerte Beträge können ebenfalls zu erklärungsbedürftigen Meldungen führen.
Ein Wohnsitz im Ausland schützt ebenfalls nicht vor dem Austausch
Rentner, die dauerhaft im Ausland leben, sind von der Meldung in umgekehrter Richtung betroffen. Besitzen sie weiterhin ein deutsches Bankkonto, können die deutschen Kontodaten an den steuerlichen Wohnsitzstaat übermittelt werden.
Wo eine Rente oder ein Kapitalertrag besteuert wird, lässt sich nicht allein anhand des Landes bestimmen. Zu berücksichtigen sind die steuerliche Ansässigkeit, die Einkunftsart und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.
Dass ausländische Steuerfreiheit sogar wieder ein deutsches Besteuerungsrecht auslösen kann, zeigt ein Urteil zu hohen Steuernachzahlungen eines Rentners im Ausland.
Praxisbeispiel: Schweizer Sparkonto wird nach Deutschland gemeldet
Eine alleinstehende Rentnerin lebt in Deutschland und besitzt aus einer Erbschaft ein Schweizer Sparkonto mit einem Guthaben von 35.000 Euro. Im Jahr 2025 wurden ihr darauf 900 Euro Zinsen gutgeschrieben, während sie bei ihrer deutschen Bank weitere 650 Euro Kapitalerträge erzielte.
Zum 30. September 2026 erhält Deutschland die Schweizer Kontodaten für 2025. Das Guthaben von 35.000 Euro wird nicht noch einmal als Einkommen besteuert, die Zinsen müssen jedoch in die steuerliche Berechnung einfließen.
Die gesamten Kapitalerträge betragen 1.550 Euro. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags verbleiben grundsätzlich 550 Euro, deren konkrete Besteuerung von ausländischen Steuerabzügen und einer möglichen Günstigerprüfung abhängt.
Fragen und Antworten zur Kontenmeldung
Werden Ende September alle Konten deutscher Rentner gemeldet?
Nein. Der internationale Austausch betrifft insbesondere Konten, Depots und bestimmte Finanzverträge, die in einem anderen teilnehmenden Staat geführt werden. Ein rein deutsches Konto eines ausschließlich in Deutschland ansässigen Rentners wird nicht aufgrund dieses Verfahrens ins Ausland gemeldet.
Für welches Jahr werden die Daten am 30. September 2026 übermittelt?
Der Austausch betrifft den Meldezeitraum 2025. Gemeldet werden daher insbesondere der Kontostand zum Ende des Jahres 2025 und die während dieses Jahres erzielten Erträge.
Führt ein gemeldetes Auslandskonto automatisch zu einer Steuernachzahlung?
Nein. Entscheidend ist, ob steuerpflichtige Erträge entstanden sind, ob diese bereits erklärt wurden und welche Freibeträge oder ausländischen Steueranrechnungen bestehen. Der Kontostand allein ist keine steuerpflichtige Einnahme.
Muss ein Konto ohne Zinsen ebenfalls gemeldet werden?
Das ist möglich. Bei einem meldepflichtigen Finanzkonto kann bereits der Kontostand beziehungsweise Kontowert übermittelt werden, auch wenn im betreffenden Jahr keine oder nur sehr geringe Zinsen angefallen sind.
Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch für Zinsen aus dem Ausland?
Ja. Der Pauschbetrag von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung gilt auch für ausländische Kapitalerträge. Er wird allerdings nur einmal für sämtliche in- und ausländischen Kapitalerträge gewährt.
Was sollten Rentner mit bislang nicht erklärten Auslandserträgen tun?
Sie sollten zunächst alle Konto- und Steuerunterlagen der betroffenen Jahre zusammentragen und prüfen lassen. Bei mehreren Jahren, hohen Beträgen oder bereits eingegangener Finanzamtspost ist fachliche Hilfe besonders wichtig, weil eine steuerliche Korrektur vollständig und rechtzeitig erfolgen muss.




