Schwerbehinderung: Diese Erkrankungen werden beim GdB systematisch zu niedrig bewertet

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Wer einen GdB-Bescheid bekommt, denkt oft: Irgendjemand hat sich meinen Fall angeschaut und eine medizinische Einschätzung abgegeben. Das stimmt, aber nicht so, wie die meisten es sich vorstellen. In neun von zehn Verfahren hat kein Arzt die antragstellende Person untersucht.

Der GdB wurde an einem Schreibtisch festgelegt, auf Basis von Unterlagen, die der Antragsteller selbst eingereicht hat.

Schwerbehinderung: Das Dokument, das über den GdB entscheidet

Im Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt erstellt ein sogenannter versorgungsärztlicher Dienst eine interne Stellungnahme. Dieser Arzt bewertet die eingereichten Befundberichte, Arztbriefe und Atteste nach den Maßstäben der Versorgungsmedizin-Verordnung und schlägt einen GdB vor. Das Versorgungsamt übernimmt diesen Vorschlag als Bescheid.

Dieses Dokument heißt versorgungsärztliche Stellungnahme. Betroffene erhalten es nicht automatisch, es liegt intern in der Akte. Wer es nicht anfordert, erfährt nie, auf welcher Grundlage über den eigenen GdB entschieden wurde.

Wenn Sie das nicht wissen, fehlt Ihnen eine wesentliche Begründung eines Widerspruchs: der Finger in der Wunde bei den Schwachstellen der Bewertung.

Keine Untersuchung, kein Termin: So läuft das Verfahren wirklich ab

In rund 90 Prozent aller GdB-Verfahren findet keine persönliche Untersuchung durch das Versorgungsamt statt. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Untersuchung, weder im Antrags- noch im Widerspruchsverfahren.

Die Entscheidung fällt nach Aktenlage: Was in den eingereichten Unterlagen steht, fließt ein. Was dort fehlt, existiert für das Amt nicht.

Das ist keine Praxis, die Gerichte grundsätzlich beanstanden. Sie ist zulässig, solange die vorliegenden Unterlagen ausreichen, um den GdB sachgerecht zu beurteilen. Das Problem liegt darin, dass Betroffene das nicht wissen und bei der Antragstellung Unterlagen einreichen, die Diagnosen aufzählen, aber nicht beschreiben, was diese Diagnosen im Alltag bedeuten.

Der Versorgungsarzt bewertet genau das: nicht die Krankheit, sondern ihre Auswirkung auf die Teilhabe am Leben.

Was in der versorgungsärztlichen Stellungnahme steht

Die versorgungsärztliche Stellungnahme enthält die Auflistung der Einzelerkrankungen mit dem jeweils vorgeschlagenen Einzel-GdB, die Begründung für die Gesamtbewertung und die Grundlage der Einschätzung.

Wer dieses Dokument liest, sieht sofort: Wurde die Wirbelsäulenerkrankung wirklich bewertet oder nur erwähnt? Wurde die psychische Begleiterkrankung überhaupt erfasst? Sind die Befunde aktuell oder zwei Jahre alt?

Ärzte des versorgungsärztlichen Dienstes sind nicht verpflichtet, zu dokumentieren, in welcher Weise sie einzelne Befunde geprüft haben. Das öffnet Spielraum für Lücken, die erst durch Akteneinsicht sichtbar werden. Gerade bei mehreren Erkrankungen passiert es regelmäßig, dass Wechselwirkungen, also der kombinierte Effekt mehrerer Leiden auf den Alltag, nicht ausreichend in den Gesamt-GdB einfließen.

Akteneinsicht: Das gesetzliche Recht, das kaum jemand nutzt

Wer als Betroffener Akteneinsicht in seine eigene Schwerbehindertenakte beantragt, hat ein gesetzliches Recht darauf. Das Versorgungsamt darf die Einsicht nicht verweigern. Rechtsgrundlage ist § 25 SGB X, der Akteneinsicht für alle Verfahrensbeteiligten garantiert, wenn die Kenntnis zur Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich ist.

Der Antrag ist formlos und kostenlos. Er kann gleichzeitig mit dem Widerspruch eingereicht werden. Wer Kopien anfordert, kann das ausdrücklich so beantragen, das Amt muss die Unterlagen zusenden. Wer lieber vor Ort Einsicht nimmt, kann die Akte beim Versorgungsamt einsehen und selbst fotografieren.

Praxisbeispiel: Harald, 42, aus Kiel

Harald S., 42, aus Kiel, leidet seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen nach einem Bandscheibenvorfall und einer behandelten Depression. Er beantragte die Feststellung einer Schwerbehinderung und reichte Arztbriefe seiner Hausärztin und des Orthopäden ein. Das Versorgungsamt antwortete sechs Wochen später mit einem Bescheid: GdB 30.

Harald legte Widerspruch ein, wusste aber nicht, womit er ihn begründen sollte. Auf Anraten des VdK beantragte er gleichzeitig Akteneinsicht und forderte ausdrücklich die versorgungsärztliche Stellungnahme an. Was er darin fand: Die Depression war mit einem Einzel-GdB von 0 bewertet worden, weil kein psychiatrischer Befundbericht in der Akte lag, obwohl Harald seit drei Jahren in psychiatrischer Behandlung war.

Die Rückenschmerzen waren mit GdB 20 eingestuft, obwohl ein aktueller MRT-Befund einen erheblicheren Schaden zeigte, den der Versorgungsarzt als „leichtgradig” eingestuft hatte.

Harald reichte im laufenden Widerspruchsverfahren einen psychiatrischen Befundbericht und einen ergänzenden Bericht des Orthopäden nach, der explizit die Alltagseinschränkungen beschrieb. Das Versorgungsamt erhöhte den GdB auf 50.

Harald erhielt den Schwerbehindertenausweis, den er ohne Akteneinsicht nie bekommen hätte: und mit ihm besonderen Kündigungsschutz, fünf Tage Zusatzurlaub und den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung.

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Die häufigsten Fehler in der versorgungsärztlichen Stellungnahme

Veraltete Befunde sind der häufigste Fehler. Der Versorgungsarzt wertet einen Arztbrief von vor zwei Jahren aus, obwohl sich der Gesundheitszustand seitdem verschlechtert hat. Wer aktuellere Befunde hat, muss sie aktiv nachreichen, eine Pflicht des Amts, beim behandelnden Arzt nach neueren Unterlagen nachzufragen, besteht nur in engen Grenzen.

Ein weiterer häufiger Fehler ist das Übergehen psychischer Begleiterkrankungen. Depressionen, Angststörungen und chronische Schmerzsyndrome werden oft nicht eigenständig bewertet, obwohl sie GdB-relevant sind. Der Gesamt-GdB ist nicht die einfache Summe der Einzel-GdB-Werte, er bildet den tatsächlichen Gesamteffekt aller Leiden auf die Alltagsteilhabe ab. Werden Wechselwirkungen nicht berücksichtigt, bleibt der Gesamt-GdB systematisch zu niedrig.

Widerspruch richtig führen: Was die Akte zeigen muss

Wer die Stellungnahme in der Hand hat, erkennt die Angriffspunkte. Der Widerspruch sollte konkret benennen: welche Befunde fehlen, welche Erkrankungen falsch bewertet wurden und warum die Einschränkungen im Alltag schwerwiegender sind als das Amt eingestuft hat.

Das Versorgungsamt ist nach dem Untersuchungsgrundsatz des Sozialverwaltungsrechts verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Wer zeigt, dass diese Pflicht verletzt wurde, hat starke Argumente.

Behandelnde Ärzte sollten gebeten werden, in ihren Berichten nicht nur Diagnosen zu nennen, sondern Funktionseinschränkungen zu beschreiben: Wie weit kann die Person noch gehen? Wie lange kann sie sitzen? Was kann sie nicht mehr im Alltag tun?

Diese Beschreibungen sind die Sprache, die die Versorgungsmedizin-Verordnung versteht, weil nicht die Diagnose den GdB bestimmt, sondern ihre Auswirkung auf die Teilhabe.

Warum GdB 50 so viel mehr bedeutet als GdB 40

Die Grenze zwischen GdB 40 und GdB 50 ist keine Feinheit. Mit dem Schwerbehindertenausweis ab GdB 50 entsteht eine völlig andere Rechtsposition: besonderer Kündigungsschutz, fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr, Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, Frühverrentung und der steuerliche Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro jährlich. Bei GdB 40 gibt es keines davon.

Wer bei GdB 40 steht und tatsächlich schwerwiegendere Einschränkungen hat als im Bescheid abgebildet, verliert all das, solange er keinen Widerspruch einlegt. Die versorgungsärztliche Stellungnahme zu kennen kann entscheidend sein für hunderte Euro Steuervorteil pro Jahr, einen gesichertem Arbeitsplatz und die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen.

Widerspruchsfrist nicht verpassen: Erst sichern, dann begründen

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des GdB-Bescheids. Wer auf die Akteneinsicht wartet und damit die Frist überschreitet, verliert unter Umständen den Anspruch auf Überprüfung.

Sie können zuerst einen formlos formulierten Widerspruch einreichen, allein um die Frist zu wahren. Die ausführliche Begründung liefern Sie dann nach Eingang der Aktenunterlagen.

Bei erfolgreichem Widerspruch zahlt das Versorgungsamt die notwendigen Anwaltskosten. Wer sich unsicher fühlt, kann deshalb einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten, ohne sofort Kosten tragen zu müssen, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Alternativ beraten VdK und SoVD kostenlos für Mitglieder und bieten Unterstützung beim Widerspruchsverfahren an.

Häufige Fragen zur versorgungsärztlichen Stellungnahme

Wie beantrage ich die Akteneinsicht?

Schriftlich an das Versorgungsamt, formlos, mit Angabe des Aktenzeichens des GdB-Bescheids. Sinnvoller Wortlaut: „Ich beantrage Akteneinsicht nach § 25 SGB X in meine vollständige Verwaltungsakte, insbesondere die versorgungsärztliche Stellungnahme und alle eingeholten Befundberichte. Bitte übersenden Sie mir Kopien.” Der Antrag kann gleichzeitig mit dem Widerspruch eingereicht werden.

Darf das Versorgungsamt die Akteneinsicht verweigern?

Nein. Das Gesetz garantiert Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte. Die versorgungsärztliche Stellungnahme ist als Entscheidungsgrundlage Bestandteil der Verfahrensakte und damit einsehbar.

Das Amt kann zwar in sehr engen Ausnahmen medizinische Inhalte über einen Arzt vermitteln lassen, wenn unmittelbare Gesundheitsnachteile drohen; das ist bei einer GdB-Stellungnahme aber nicht der Fall.

Wie lange habe ich für den Widerspruch Zeit?

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wer auf die Akteneinsicht wartet, legt zunächst einen kurzen, unbegründeten Widerspruch ein und reicht die Begründung nach.

Der Widerspruch sichert die Frist, die Begründung kann nachgeliefert werden, solange das Verfahren noch läuft.

Quellen

§ 25 SGB X (Akteneinsicht durch Beteiligte) — gesetze-im-internet.de

§ 152 SGB IX (Feststellung der Behinderung) in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung — gesetze-im-internet.de

VdK / SoVD: Erfahrungswerte Widerspruchsquoten Schwerbehindertenrecht; gegen-hartz.de März 2026