Viele Rentner zahlen jeden Monat hohe Beiträge zur Krankenversicherung, ohne alle Entlastungen zu nutzen. Für freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherte Rentner gibt es einen zusätzlichen Zuschuss von der Deutschen Rentenversicherung.
Dieser Zuschuss kann 2025 bis zu 8,55 Prozent der Bruttorente erreichen. Er wird aber nicht automatisch gezahlt, sondern nur nach einem ausdrücklichen Antrag. Wenn Sie betroffen sind, kann das jeden Monat spürbares Geld ausmachen.
Inhaltsverzeichnis
Zuschuss zur Krankenversicherung: Was genau dahintersteckt
Die Grundlage für den Zuschuss ist § 106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Die Vorschrift regelt einen zusätzlichen Zahlbetrag zur Rente. Er soll Rentnerinnen und Rentner entlasten, die ihre Krankenversicherungsbeiträge weitgehend selbst tragen.
Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner, also in der KVdR, sind anders gestellt. Dort führt die Rentenversicherung bereits automatisch den hälftigen Beitragsanteil an die Krankenkasse ab. Ein zusätzlicher Zuschuss nach § 106 SGB VI kommt deshalb für diese Gruppe in der Regel nicht in Betracht.
Der Zuschuss richtet sich an Rentenbeziehende, die keine KVdR-Pflichtversicherung haben, aber trotzdem Beiträge zur Krankenversicherung zahlen müssen. Für sie übernimmt die Rentenversicherung einen Teil dieser Last zusätzlich zur Rente.
Wer 2025 Anspruch auf den Zuschuss hat
Anspruchsberechtigt sind Rentnerinnen und Rentner mit einer gesetzlichen Rente, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Das betrifft etwa Personen, die die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllen oder wegen weiterer Einkünfte freiwillig versichert bleiben.
Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Rentenbezieher mit einer privaten Krankenversicherung. Voraussetzung ist, dass der Versicherer der deutschen Aufsicht unterliegt. Das ist bei in Deutschland zugelassenen privaten Krankenversicherungsunternehmen der Fall.
Kein Anspruch besteht in der Regel, wenn bereits eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. In solchen Fällen werden die Beiträge nach anderen Regeln getragen. Der Zuschuss nach § 106 SGB VI würde dann einen doppelten Vorteil schaffen. Das schließt die Norm ausdrücklich aus.
Wichtig ist außerdem: Der Zuschuss knüpft immer an eine laufende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung an. Ohne Versichertenrente, Hinterbliebenenrente oder vergleichbare laufende Leistung gibt es keinen Anspruch auf diese zusätzliche Zahlung.
Beitragssätze 2025: Warum 8,55 Prozent entscheidend sind
Für die Berechnung zählen die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit mehreren Jahren beträgt der allgemeine Beitragssatz einheitlich 14,6 Prozent. Er ist gesetzlich festgelegt und gilt für alle Krankenkassen.
Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. Für das Jahr 2025 liegt dessen durchschnittlicher Wert bei 2,5 Prozent. Diesen Wert veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium als Orientierungsgröße.
Bei pflichtversicherten Mitgliedern in der GKV tragen Rentenversicherung und Versicherte die Beiträge je zur Hälfte. Genau an diesem Prinzip orientiert sich der Zuschuss. Für den Zuschuss wird daher jeweils die Hälfte des maßgeblichen Beitragssatzes angesetzt.
Aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ergibt sich eine Hälfte von 7,3 Prozent. Aus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent ergibt sich eine Hälfte von 1,25 Prozent. Zusammengerechnet ergibt sich so ein durchschnittlicher Zuschussfaktor von 8,55 Prozent der Bruttorente.
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten zählt für die konkrete Berechnung nicht der Durchschnitt, sondern der tatsächliche Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse. Der Faktor 8,55 Prozent beschreibt daher nur einen Näherungswert. Er eignet sich gut für Beispielrechnungen, ersetzt aber nie die individuelle Berechnung durch die Rentenversicherung.
Bei privat krankenversicherten Rentnern legt die Rentenversicherung dagegen den gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrag zugrunde. Für diese Gruppe spielt der individuelle PKV-Tarif bei der Berechnung an einer anderen Stelle eine Rolle.
Rechenbeispiel 2025: Rente von 1.450 Euro
Zur Orientierung betrachten wir eine monatliche Bruttorente von 1.450 Euro. Für das Beispiel wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent angesetzt. So entspricht die Berechnung der aktuell veröffentlichten Rechengröße.
Zunächst wird die Rente mit dem Gesamtbeitragssatz der GKV multipliziert. Dieser liegt im Beispiel bei 17,1 Prozent. Daraus ergeben sich 247,95 Euro. Die Hälfte dieses Betrags bilden 123,975 Euro. Auf zwei Nachkommastellen gerundet sind das 123,98 Euro.
Damit ergibt sich für das Jahr 2025 im Beispiel ein theoretischer Zuschuss von 123,98 Euro pro Monat. Auf ein Jahr gerechnet ergibt das knapp 1.488 Euro. Dieser Betrag zeigt, wie spürbar sich ein rechtzeitig gestellter Antrag auswirken kann.
Für freiwillig gesetzlich Versicherte kann der tatsächliche Zuschuss etwas höher oder niedriger ausfallen. Entscheidend ist der individuelle Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse. Weicht dieser vom Durchschnitt ab, ändert sich auch der Zuschuss.
Besonderheiten bei privat krankenversicherten Rentnern
Bei privat versicherten Rentnern zieht die Rentenversicherung ebenfalls den Faktor 8,55 Prozent der gesetzlichen Bruttorente heran. So entsteht zunächst derselbe theoretische Höchstbetrag wie im Beispiel der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft.
Im Beispiel mit 1.450 Euro Rente ergibt sich also wieder ein theoretischer Höchstzuschuss von 123,98 Euro. Dieser Wert bleibt aber eine Obergrenze. Denn bei der privaten Krankenversicherung gilt eine zusätzliche Begrenzung.
Der Zuschuss darf die Hälfte der tatsächlichen PKV-Prämie nicht überschreiten. Die Rentenversicherung vergleicht daher zwei Werte. Sie betrachtet einerseits 8,55 Prozent der Bruttorente. Sie betrachtet andererseits die Hälfte des monatlichen PKV-Beitrags ohne Pflegeanteil. Gezahlt wird immer nur der niedrigere der beiden Beträge.
Liegt die halbe PKV-Prämie unter dem theoretischen Höchstbetrag, begrenzt diese Grenze den Zuschuss. Liegt die halbe Prämie darüber, bleibt der Höchstbetrag aus der Rente maßgeblich. So soll verhindert werden, dass der Zuschuss höhere PKV-Beiträge vollständig ausgleicht.
Konkrete Beispiele für privat Versicherte
Bleiben wir beim Beispiel einer Bruttorente von 1.450 Euro. Der theoretische Höchstzuschuss liegt bei 123,98 Euro.
Zahlt die Rentnerin einen PKV-Beitrag von 200 Euro monatlich, beträgt die Hälfte dieser Prämie 100 Euro. In diesem Fall erhält sie 100 Euro Zuschuss. Der theoretische Höchstbetrag von 123,98 Euro wird durch die gesetzliche Begrenzung abgeschnitten.
Liegt der PKV-Beitrag dagegen bei 600 Euro, beträgt die Hälfte 300 Euro. Die Begrenzung greift hier nicht, weil 300 Euro über dem theoretischen Höchstwert von 123,98 Euro liegen. In diesem Fall wird der volle Höchstzuschuss von 123,98 Euro gezahlt.
Für Sie bedeutet das: Bei hohen PKV-Beiträgen wird der Zuschuss häufig vollständig ausgeschöpft. Bei relativ niedrigen Beiträgen bleibt er dagegen deutlich darunter.
Was der Zuschuss nicht abdeckt
Der Zuschuss nach § 106 SGB VI bezieht sich ausschließlich auf Beiträge zur Krankenversicherung. Er umfasst nicht die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Auch bei privat Versicherten bleibt der Anteil für die Pflegeversicherung außen vor.
Zusatzversicherungen wie Zahntarife, Krankenhauszusatzversicherungen oder Krankentagegeld dürfen nicht über diesen Zuschuss finanziert werden. Es geht allein um den Basisschutz der Krankenversicherung. Hier orientiert sich die Rentenversicherung an den tatsächlichen Aufwendungen für den Kernschutz.
Wichtig ist zudem: Pflichtversicherte in der KVdR erhalten keinen zusätzlichen Zuschuss. Bei ihnen fließt der Arbeitgeberanteil der Krankenversicherung bereits direkt aus der Rente an die Krankenkasse. Ein weiterer Zuschuss würde den gesetzlichen Grundsatz der hälftigen Beteiligung durchbrechen.
Antragspflicht: Ohne Antrag kein Zuschuss
Der Zuschuss wird niemals automatisch geprüft oder bewilligt. Sie müssen ihn ausdrücklich bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Ohne Antrag erfolgt keine Berechnung und keine Zahlung.
In der Praxis geschieht das am einfachsten zusammen mit dem Rentenantrag. Für den Zuschuss gibt es ein eigenes Formular. Es trägt die Bezeichnung R0820 und steht seit Mitte 2025 auch als barrierefreier Online-Antrag zur Verfügung.
Wer den Zuschuss später beantragt, etwa bei einem Wechsel der Krankenversicherung, kann das ebenfalls tun. Dann müssen Sie der Rentenversicherung die aktuellen Beitragsbescheinigungen Ihrer Krankenkasse oder Ihres PKV-Anbieters vorlegen. Erst mit diesen Angaben lässt sich der Zuschuss korrekt bestimmen.
Für Sie ist wichtig: Prüfen Sie Ihren Versicherungsstatus rechtzeitig vor Rentenbeginn. Wenn Sie freiwillig gesetzlich oder privat versichert sind, sollten Sie den Zuschuss immer mitdenken. So vermeiden Sie Lücken bei der späteren Auszahlung.
Rückwirkende Nachzahlung: Fristen und Grenzen
Viele Betroffene gehen davon aus, dass die Rentenversicherung beliebig weit zurückzahlen muss, sobald der Antrag nachgereicht wird. Das stimmt so nicht. Für den Zuschuss gelten die allgemeinen Regeln zum Rentenbeginn entsprechend.
Bei Versichertenrenten kann die Rentenversicherung den Zuschuss in der Regel nur dann vollständig ab Rentenbeginn zahlen, wenn der Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Rentenbeginn eingeht. Danach ist eine rückwirkende Zahlung in der Praxis meist auf drei Monate begrenzt.
Bei Hinterbliebenenrenten gelten etwas großzügigere Regeln. Hier sind rückwirkende Zahlungen bis zu zwölf Kalendermonate möglich, gerechnet ab dem Monat der Antragstellung. Auch diese Grenze ergibt sich aus den entsprechend angewandten Bestimmungen des Rentenrechts.
Damit steht fest: Wer den Zuschuss erst Jahre nach Rentenbeginn beantragt, verliert in der Regel viele Monatsbeträge endgültig. Nur die Zeit innerhalb der zulässigen Rückwirkung lässt sich nachholen. Alles davor bleibt unberücksichtigt.
Wenn Sie also schon Rente beziehen und bisher keinen Zuschuss erhalten, sollten Sie schnell handeln. Lassen Sie bei der Rentenversicherung prüfen, ob ein Anspruch besteht. Jeder verlorene Monat schmälert dauerhaft Ihr Einkommen.
Konkrete Schritte für Betroffene
Zunächst sollten Sie klären, wie Sie aktuell krankenversichert sind. Steht in Ihrem Rentenbescheid, dass Sie in der KVdR pflichtversichert sind, besteht meist kein Anspruch auf den Zuschuss. Sind Sie dagegen freiwillig gesetzlich versichert oder privat versichert, lohnt ein genauer Blick.
Im zweiten Schritt prüfen Sie, ob der Zuschuss bereits im Rentenbescheid erwähnt wird. Fehlt ein Hinweis, wenden Sie sich an die Rentenversicherung. Fragen Sie ausdrücklich nach einem Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI.
Im dritten Schritt besorgen Sie aktuelle Beitragsnachweise Ihrer Krankenversicherung. Diese Unterlagen sind notwendig, damit die Rentenversicherung die Zuschusshöhe korrekt ermitteln kann. Verschicken Sie den Antrag möglichst vollständig, damit keine Rückfragen entstehen.
Wenn Sie zusätzlich Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter erhalten, sollten Sie die neue Zahlung dem zuständigen Träger mitteilen. Ob und wie der Zuschuss angerechnet wird, hängt vom Einzelfall ab. Hier hilft eine unabhängige Sozialberatung weiter.
Am Ende gilt: Der Zuschuss ist kein Bonus, sondern ein Rechtsanspruch. Wer zu den begünstigten Gruppen gehört, sollte ihn nutzen. Gerade bei niedrigen Renten zählt jeder Euro, der Monat für Monat zusätzlich eingeht.




