Ab Januar 2027 wird es auf der Gehaltsabrechnung von Millionen Beschäftigten spürbar: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung steigt von 18,6 auf 18,8 Prozent des Bruttolohns. Es ist die erste Erhöhung seit zwei Jahrzehnten – und nur der Anfang einer Beitrags-Treppe, die bis 2029 die 20-Prozent-Marke erreicht. Laut dem Rentenversicherungsbericht 2025 der Bundesregierung klettert der Satz 2028 auf voraussichtlich 19,8 Prozent, 2029 auf 20,0 Prozent und bis 2039 auf 21,2 Prozent.
Auslöser ist das Rentenpaket 2025, das der Bundestag am 5. Dezember 2025 verabschiedet hat. Es schreibt das Rentenniveau bis 2031 bei mindestens 48 Prozent fest, erweitert die Mütterrente auf drei Erziehungsjahre für alle Kinder und hebt die Mindestrücklage der Rentenkasse von 20 auf 30 Prozent einer Monatsausgabe an.
Inhaltsverzeichnis
Rentenausgaben steigen massiv
All das kostet – und die Rechnung geht an Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Die Rentenausgaben einschließlich Krankenversicherung der Rentner steigen laut Gesetzentwurf von 394,4 Milliarden Euro im Jahr 2025 auf 476,3 Milliarden Euro bis 2029.
Thomas, 58, Industriemechaniker aus Niedersachsen, verdient 3.800 Euro brutto. Im Januar 2027 sieht er auf seiner Abrechnung erstmals weniger Netto, ohne dass sich an seinem Gehalt etwas geändert hat. Es sind zunächst nur 3,80 Euro im Monat – doch der Betrag wächst mit jedem Beitragssprung, und die Beitragsbemessungsgrenze steigt parallel. Was Thomas nicht weiß: Er hat jetzt noch Handlungsspielraum, den er in zwei Jahren nicht mehr hat.
So viel weniger Netto bleibt – die Beitrags-Treppe bis 2029 in Euro
Die Beitragserhöhung trifft Arbeitnehmer gestaffelt. Der Arbeitnehmeranteil beträgt jeweils die Hälfte des Gesamtbeitrags. Die folgenden Werte zeigen die monatliche Mehrbelastung gegenüber dem 2026er-Beitragssatz von 18,6 Prozent – jeweils nur der Arbeitnehmeranteil. Die kumulierte Belastung ergibt sich aus der Summe aller Monatsdifferenzen über die drei Jahre:
Bei 2.500 Euro brutto steigt der Abzug 2027 um rund 2,50 Euro im Monat, 2028 um 15 Euro und 2029 um 17,50 Euro gegenüber 2026. Über drei Jahre summiert sich die Mehrbelastung auf rund 420 Euro.
Bei 3.500 Euro brutto sind es 2027 etwa 3,50 Euro monatlich mehr, 2028 rund 21 Euro und 2029 rund 24,50 Euro – kumuliert über drei Jahre rund 588 Euro. Bei 4.500 Euro brutto beträgt die monatliche Mehrbelastung 2028 bereits 27 Euro, 2029 rund 33,75 Euro – kumuliert über drei Jahre rund 756 Euro.
Bei 6.000 Euro brutto sind es 2028 schon 36 Euro monatlich, 2029 rund 45 Euro – kumuliert über drei Jahre rund 1.008 Euro. Alle Beträge sind gerundete Näherungswerte auf Basis der prognostizierten Beitragssätze; individuelle Abweichungen durch Sonderzahlungen, Teilzeit oder Beitragsbemessungsgrenze sind möglich.
Sandra, 34, Projektleiterin in einem mittelständischen Unternehmen, verdient 5.200 Euro brutto. Sie rechnet nach und stellt fest: Allein die Beitrags-Treppe kostet sie bis 2029 über 870 Euro netto – Geld, das sie nirgends wiederfindet, wenn sie nicht aktiv gegensteuert.
Denn parallel steigt die Beitragsbemessungsgrenze mit der Lohnentwicklung. 2026 liegt sie bei 8.450 Euro monatlich. Wer oberhalb des Durchschnitts verdient, spürt beides: den höheren Prozentsatz und die breitere Bemessungsgrundlage.
Warum die Jahrgänge 1960 bis 1964 besonders unter Druck stehen
Für Beschäftigte der Jahrgänge 1960 bis 1964 verschärft sich die Lage auf zwei Seiten gleichzeitig. Sie tragen die steigenden Beiträge noch mehrere Jahre mit, stehen aber bereits kurz vor dem Renteneintritt. Die Regelaltersgrenze liegt für den Jahrgang 1960 bei 66 Jahren und 4 Monaten, für den Jahrgang 1964 bei 67 Jahren. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren ist für den Jahrgang 1962 ab 64 Jahren und 8 Monaten erreichbar.
Das eigentliche Problem liegt woanders: Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen will, muss Abschläge hinnehmen – 0,3 Prozent pro Monat, dauerhaft. Diese Abschläge lassen sich durch Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung kompensieren. Doch der Preis pro Rentenpunkt steigt jährlich mit dem Durchschnittsentgelt.
2026 kostet ein Rentenpunkt rund 270 Euro mehr als noch 2025. Wer also plant, mit 63 oder 64 in Rente zu gehen und die Abschläge auszugleichen, zahlt jedes Jahr des Zögerns einen höheren Preis für dieselbe Rentenleistung. Gleichzeitig fließen von seinem Brutto ab 2027 höhere Pflichtbeiträge ab – eine Doppelbelastung, die viele erst bemerken, wenn es zu spät ist.
Ausgleichszahlung – warum 2026 das letzte günstige Fenster ist
Die Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI ist eines der wirksamsten Instrumente für rentennahe Jahrgänge. Der Mechanismus: Man beantragt bei der Deutschen Rentenversicherung eine besondere Rentenauskunft, erhält eine Berechnung über die voraussichtliche Rentenminderung und den erforderlichen Ausgleichsbetrag und kann dann innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Auskunft zu den berechneten Konditionen einzahlen.
Wer clever plant, nutzt einen legalen Steuer-Trick: Wer die besondere Rentenauskunft noch Ende 2025 beantragt hat, erhält sie typischerweise im Januar oder Februar 2026. Dann darf er noch bis April oder Mai 2026 zu den günstigeren 2025er-Konditionen einzahlen – die Zahlung wird steuerlich aber dem Jahr 2026 zugerechnet, in dem sie tatsächlich fließt.
Das ist relevant, weil die Ausgleichszahlung zu 100 Prozent als Sonderausgabe absetzbar ist. Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen liegt 2026 bei 30.826 Euro für Ledige und 61.652 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Bei größeren Ausgleichsbeträgen empfiehlt sich eine Verteilung auf mehrere Steuerjahre, um den Höchstbetrag jeweils optimal auszuschöpfen.
Beispiel für den veränderten Beitragswert
Monika, 61, Verwaltungsangestellte im öffentlichen Dienst, will mit 64 in Rente gehen. Ihre Rentenminderung beträgt 10,8 Prozent – das entspricht bei ihrer erwarteten Rente von 1.680 Euro rund 181 Euro weniger pro Monat, lebenslang. Die Ausgleichszahlung beläuft sich auf knapp 42.000 Euro. Hätte sie bis 2027 gewartet, wäre der Betrag um mehrere Tausend Euro höher ausgefallen – bei identischer Rentenleistung.
Monika verteilt die Zahlung auf 2026 und 2027 und spart dadurch in beiden Jahren erheblich Steuern. Was sie dabei wissen muss: Sobald das Geld bei der Rentenversicherung eingegangen ist, gibt es keine Rückerstattung – auch dann nicht, wenn sich die Lebensplanung ändert.
Wer die Ausgleichszahlung leistet und dann doch bis zur Regelaltersgrenze weiterarbeitet, verliert das Geld allerdings nicht. Die Zahlung wirkt in diesem Fall wie ein zusätzlicher Beitrag und erhöht die reguläre Rente dauerhaft. Sie verpflichtet zu nichts – aber sie bindet Kapital unwiderruflich in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausgleichszahlungen betreffen die Generation kurz vor der Rente. Doch auch wer noch 20 oder 30 Beitragsjahre vor sich hat, sollte die steigenden Pflichtbeiträge nicht einfach hinnehmen – denn gerade bei langen Laufzeiten entfalten die richtigen Gegenmaßnahmen die größte Wirkung.
Betriebliche Altersvorsorge – der unterschätzte Hebel gegen steigende Beiträge
Die betriebliche Altersvorsorge über Entgeltumwandlung ist der einzige Weg, die Beitragserhöhung teilweise zu kompensieren und gleichzeitig Vermögen aufzubauen. Arbeitnehmer können 2026 bis zu 338 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen – das entspricht vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Weitere 338 Euro monatlich sind rein steuerfrei möglich, insgesamt also 676 Euro oder 8.112 Euro im Jahr.
Entscheidend und vielen Beschäftigten nicht bekannt: Bei Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, mindestens 15 Prozent als Zuschuss obendrauf zu legen – bei 200 Euro Entgeltumwandlung sind das 30 Euro zusätzlich pro Monat, die direkt in die Betriebsrente fließen, ohne dass der Arbeitnehmer dafür etwas tut. Viele Arbeitgeber weisen von sich aus nicht darauf hin.
Zugang wird erleichtert
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II), das seit Januar 2026 in Kraft ist, wird der Zugang weiter erleichtert. Betriebe können jetzt per Betriebsvereinbarung ein Opting-out-Modell einführen – Beschäftigte werden automatisch einbezogen, können aber widersprechen.
Der Arbeitgeberzuschuss beträgt in diesem Fall pauschal 20 Prozent. Ab 2027 steigt die steuerliche Förderung für Geringverdiener auf bis zu 1.200 Euro jährlich, der Förderbetrag auf bis zu 360 Euro.
Jens, 42, Lagerlogistiker, verdient 2.800 Euro brutto. Er wandelt 150 Euro monatlich um. Sein Arbeitgeber legt 22,50 Euro dazu. Jens spart rund 65 Euro Steuern und Sozialabgaben im Monat – sein tatsächlicher Nettoverzicht beträgt also nur etwa 85 Euro, während 172,50 Euro in seine Zusatzrente fließen. Über 25 Jahre ergibt das selbst bei konservativer Verzinsung eine erhebliche Zusatzrente, die die steigenden Pflichtbeiträge mehr als kompensiert.
Altersvorsorgedepot ab 2027 – was die Riester-Nachfolge bringt
Noch unter Vorbehalt der Bundesrat-Zustimmung, aber mit breiter Koalitionsmehrheit beschlossen: Der Bundestag hat am 27. März 2026 das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet und damit die Riester-Rente faktisch abgelöst. Die Abstimmung in der Länderkammer wird für April 2026 erwartet. Danach sollen Banken und Finanzdienstleister ab dem 1. Januar 2027 die neuen Altersvorsorgedepots anbieten können.
Der entscheidende Unterschied zur alten Riester-Rente: Sparer können künftig in ETFs und Fonds investieren, ohne dass der Anbieter eine Beitragsgarantie stellen muss. Wer mehr Sicherheit will, kann Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Kapitalschutz wählen. Jeder Anbieter muss ein Standarddepot mit gedeckelten Kosten bereitstellen.
Besonders für Beschäftigte mit kleinem und mittlerem Einkommen wird die Förderung deutlich großzügiger als bei Riester. Auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag pro Jahr gibt es 50 Prozent Zulage, auf weitere Einzahlungen bis 1.800 Euro noch 25 Prozent – die maximale Grundzulage beträgt 540 Euro jährlich.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Förderquote von 50 Prozent
Konkret bedeutet das: Wer nur 30 Euro im Monat einzahlt, bekommt 180 Euro Zulage obendrauf – eine Förderquote von 50 Prozent, die kaum ein anderes Vorsorgeprodukt bietet. Für Familien kommt die Kinderzulage von 300 Euro pro Kind hinzu, bereits ab 25 Euro monatlicher Einzahlung. Alle Kapitalerträge in der Ansparphase bleiben steuerfrei – besteuert wird erst bei der Auszahlung im Alter. Erstmals erhalten auch Selbstständige Zugang zur Förderung.
Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz, ein Wechsel in das neue System ist möglich, ohne die bisherige Förderung zurückzuzahlen. Ab 2027 können keine neuen Riester-Verträge mehr abgeschlossen werden. Wer noch einen laufenden Vertrag hat, sollte ihn nicht voreilig kündigen, sondern ab 2027 die Wechseloptionen prüfen.
Fünf weitere Hebel, die viele Arbeitnehmer nicht kennen
Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung: Ein verbreiteter Irrtum: Wer nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, könne nichts für seine gesetzliche Rente tun. Das Gegenteil stimmt. Selbstständige, Privatiers, Hausfrauen und Hausmänner können freiwillig in die GRV einzahlen und damit Rentenansprüche aufbauen, Wartezeiten erfüllen oder gezielt Lücken schließen.
Für das Jahr 2025 ist die Nachzahlung noch bis zum 31. März 2026 möglich – wer diese Frist verpasst, kann das Beitragsjahr 2025 nicht mehr belegen. Die Spanne reicht von 112,16 Euro bis 1.497,30 Euro monatlich. Ein Jahr Höchstbeiträge bringt rund 79,63 Euro mehr Rente pro Monat, ein Jahr Mindestbeiträge immerhin 5,68 Euro. Die Beiträge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
Basisrente (Rürup): Besonders für Selbstständige und Gutverdiener ist die Basisrente ein wirksamer Steuerhebel. 2026 können bis zu 30.826 Euro pro Jahr als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, bei Ehepaaren das Doppelte. Die Beiträge senken das zu versteuernde Einkommen unmittelbar.
Rechenbeispiel: Petra, 48, selbstständige Physiotherapeutin, zahlt 2026 monatlich 500 Euro in eine Basisrente ein – das sind 6.000 Euro im Jahr. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent spart sie dadurch rund 2.100 Euro Einkommensteuer, während sie gleichzeitig eine lebenslange Zusatzrente aufbaut.
Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung: Viele Versicherungsverläufe weisen Lücken auf, weil Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten nicht erfasst sind.
Die DRV bietet kostenlose Beratung an – und der Aufwand lohnt sich: Wer etwa drei Jahre Studienzeit nachtragen lässt, die bisher als Lücke geführt werden, kann allein dadurch Wartezeiten erfüllen oder seine Rentenberechnung verbessern.
Für schulische Ausbildungszeiten ab dem 16. Geburtstag können auf Antrag freiwillige Beiträge nachgezahlt werden – allerdings nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres. Wer diese Grenze noch nicht erreicht hat, sollte jetzt die Broschüre „Versicherungsverlauf” bei der DRV anfordern und Lücken systematisch schließen.
Aktivrente – weiterarbeiten statt teuer einzahlen
Seit 2026 können Ruheständler bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Das Anschlussverbot ist aufgehoben, sodass Rentner auch beim bisherigen Arbeitgeber befristet weiterarbeiten können. Für Thomas, den 58-jährigen Industriemechaniker aus dem Einstieg, könnte genau das die Lösung sein:
Statt 40.000 Euro oder mehr für eine Ausgleichszahlung aufzubringen, arbeitet er nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch zwei Jahre weiter – steuerfrei, mit vollen Beitragsmonaten, die seine Rente zusätzlich erhöhen.
Ob Ausgleichszahlung oder Aktivrente der bessere Weg ist, hängt vom Gesundheitszustand, dem Arbeitsplatz und der persönlichen Finanzlage ab – pauschale Antworten gibt es nicht.
Mütterrente III ab 2027 – aber nicht automatisch auf dem Konto
Ab 2027 werden für vor 1992 geborene Kinder drei volle Erziehungsjahre bei der Rente angerechnet, statt bisher zweieinhalb. Rund zehn Millionen Menschen, vor allem Frauen, profitieren davon – ein halbes Erziehungsjahr mehr entspricht derzeit rund 21,26 Euro zusätzlicher Monatsrente.
Der Haken: Ob die Anrechnung automatisch im Rentenbescheid erscheint oder ein Antrag nötig ist, hängt davon ab, ob die Kindererziehungszeiten bereits vollständig im Versicherungskonto erfasst sind. Wer unsicher ist, sollte seinen Versicherungsverlauf bei der DRV prüfen lassen – am besten noch 2026, bevor die Umstellung beginnt.
FAQ – Die wichtigsten Fragen zum steigenden Rentenbeitrag
Steigt der Rentenbeitrag 2027 wirklich auf 20 Prozent? Nein. 2027 steigt der Beitragssatz auf 18,8 Prozent. Die 20-Prozent-Marke wird laut Rentenversicherungsbericht 2025 erst 2029 erreicht.
Wer zahlt die Erhöhung? Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils die Hälfte. Bei einem Beitragssatz von 18,8 Prozent zahlt jede Seite 9,4 Prozent.
Kann ich Ausgleichszahlung und Entgeltumwandlung gleichzeitig steuerlich absetzen? Ja, aber mit Einschränkungen. Beide laufen über die Altersvorsorgeaufwendungen und teilen sich den steuerlichen Höchstbetrag von 30.826 Euro (Ledige) bzw. 61.652 Euro (Verheiratete). Wer beides nutzt, sollte die Verteilung auf mehrere Steuerjahre prüfen, damit der Höchstbetrag nicht in einem Jahr überschritten wird.
Was passiert mit meiner betrieblichen Altersvorsorge, wenn ich den Arbeitgeber wechsle? Anwartschaften aus der bAV sind gesetzlich geschützt. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der bestehende Vertrag in der Regel zum neuen Arbeitgeber mitgenommen oder beitragsfrei gestellt werden. Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung besteht bei jedem Arbeitgeber, ebenso die Pflicht zum 15-Prozent-Zuschuss.
Lohnt sich eine Ausgleichszahlung auch für Jüngere? Eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI ist ab dem 50. Lebensjahr möglich. Sinnvoll wird sie vor allem ab 55, wenn ein konkreter Frühverrentungsplan besteht. Für Jüngere sind Entgeltumwandlung, Basisrente und das neue Altersvorsorgedepot in der Regel die besseren Instrumente.
Gilt die Aktivrente mit 2.000 Euro Steuerfreibetrag auch für Erwerbsminderungsrentner? Nein. Die Aktivrente gilt ausschließlich für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, unterliegt weiterhin den bisherigen Hinzuverdienstgrenzen und sollte sich vor jeder Beschäftigungsaufnahme bei der DRV beraten lassen, um Rentenkürzungen zu vermeiden.
Quellen:
Bundesregierung: Rentenpaket 2025 – Fragen und Antworten
Bundesregierung: Rentenbericht 2025
BMAS: Rentenreform 2025
Bundestag: Altersvorsorgereformgesetz – Beschluss 27.03.2026
BMF: FAQ Reform der privaten Altersvorsorge
Deutsche Rentenversicherung: Freiwillige Beiträge
AOK Arbeitgeberservice: Betriebliche Altersversorgung – Neues 2026




