Rente nicht versteuert? Es droht ein Strafantrag

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Viele Ruheständler gehen noch immer davon aus, dass ihre gesetzliche Rente grundsätzlich steuerfrei sei. Dieser Irrtum hält sich hartnäckig. Tatsächlich gilt seit Jahren die nachgelagerte Besteuerung.

Das bedeutet: Ein wachsender Teil der gesetzlichen Rente ist steuerpflichtig. Wer trotz möglicher Steuerpflicht einfach keine Erklärung abgibt, riskiert nicht nur Nachzahlungen. Unter Umständen kann auch der Verdacht einer Steuerhinterziehung im Raum stehen.

Seit 2005 ist die Rente nicht mehr automatisch steuerfrei

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung von Renten grundlegend umgebaut. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer 2005 in Rente gegangen ist, musste 50 Prozent der Rente versteuern.

Für Neurentner des Jahres 2026 liegt der steuerpflichtige Anteil bei 84 Prozent. Der verbleibende Teil wird als persönlicher Rentenfreibetrag festgeschrieben.

Wichtig ist aber: Auch wenn ein Teil der Rente steuerpflichtig ist, heißt das noch nicht automatisch, dass tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss. Dafür kommt es unter anderem auf den Grundfreibetrag und auf weitere Einkünfte an, etwa aus Vermietung, Betriebsrenten oder Kapitalerträgen. Diese Kombination wird von vielen Betroffenen unterschätzt.

Viele unterschätzen die Gefahr bei zusätzlichen Einkünften

Gerade hier beginnt in der Praxis das Problem. Wer nur seine gesetzliche Altersrente betrachtet, kommt schnell zu dem Schluss, dass „das schon steuerfrei sein wird“. Doch oft kommen weitere Einnahmen hinzu: eine kleine Betriebsrente, Mieteinnahmen, Witwenrente oder Zinsen.

Dann kann aus einer vermeintlich harmlosen Rentensituation schnell eine echte Steuerpflicht werden.

Das Finanzamt muss dafür nicht einmal auf einen Zufall warten. Rentenzahlungen werden über Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung gemeldet. Übermittelt werden unter anderem Rentenbeginn, Rentenhöhe und Anpassungen.

Dadurch kann das Finanzamt relativ leicht erkennen, ob jemand möglicherweise steuerpflichtig ist, obwohl keine Steuererklärung abgegeben wurde.

BGH: Nicht jeder Fehler ist gleich eine Straftat

Hier kommt eine wichtige Klarstellung des Bundesgerichtshofs ins Spiel. Der BGH hat in seinem Urteil vom 6. August 2025 betont, dass eine Steuerhinterziehung Vorsatz voraussetzt. Es reicht also nicht, dass objektiv zu wenig Steuer festgesetzt oder gar keine Erklärung abgegeben wurde.

Strafbar wird es erst dann, wenn der Betroffene die Möglichkeit einer Steuerverkürzung erkennt und sie trotzdem billigend in Kauf nimmt.

Das ist ein entscheidender Unterschied. Denn viele Rentner machen Fehler nicht aus krimineller Energie, sondern weil sie die Regeln zur Rentenbesteuerung nicht verstehen, sich auf falsche Informationen verlassen oder ihre weiteren Einkünfte steuerlich falsch einschätzen.

Ein Irrtum bleibt ein Problem mit dem Finanzamt. Aber er ist nicht automatisch eine Straftat.

Wann es kritisch werden kann

Gefährlich wird es dann, wenn jemand seine mögliche Steuerpflicht erkennt und trotzdem bewusst nichts unternimmt. Ein typischer Fall wäre etwa: Jemand weiß, dass neben der gesetzlichen Rente noch Vermietungseinkünfte oder eine Betriebsrente laufen, verlässt sich aber bewusst auf das Gerücht, Rentner müssten „eh keine Steuern zahlen“, und gibt deshalb absichtlich keine Erklärung ab.

Dann kann später die Frage im Raum stehen, ob nicht nur ein Fehler, sondern ein vorsätzliches Verhalten vorliegt. Genau an dieser Stelle droht aus einer Steuernachzahlung schnell ein steuerstrafrechtliches Problem zu werden. Das ist keine Automatikwirkung, aber ein reales Risiko.

Strafbar oder nicht? Der entscheidende Unterschied

Strafbar Nicht strafbar
Jemand erkennt, dass seine Rente zusammen mit weiteren Einkünften wahrscheinlich steuerpflichtig ist, gibt aber bewusst keine Steuererklärung ab Jemand geht wegen komplizierter Regeln oder eines nachvollziehbaren Irrtums davon aus, dass keine Steuerpflicht besteht
Zusätzliche Einkünfte wie Vermietung oder Betriebsrente werden absichtlich verschwiegen Es werden versehentlich unvollständige Angaben gemacht, ohne dass eine Steuerverkürzung gewollt ist
Der Betroffene hält eine Steuerverkürzung für möglich und nimmt sie billigend in Kauf Es liegt nur ein Fehler, ein Missverständnis oder mangelnde Kenntnis der Rentenbesteuerung vor
Es werden bewusst falsche Angaben gemacht, um keine Steuer zahlen zu müssen Die Steuerpflicht wurde schlicht falsch eingeschätzt, ohne Vorsatz

Diese Gegenüberstellung ist keine gesetzliche Tabelle, sondern eine vereinfachte praktische Einordnung auf Grundlage des vom BGH betonten Unterschieds zwischen bloßem Fehler und vorsätzlicher Steuerverkürzung.

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Beispiel für die Praxis: Der Fall Thilo

Thilo ist 72 Jahre alt und bezieht seit 2021 eine gesetzliche Altersrente. Dazu kommt eine kleine Betriebsrente. Außerdem vermietet er die Einliegerwohnung in seinem Haus. Thilo ist überzeugt, dass seine gesetzliche Rente „doch steuerfrei“ sei und kümmert sich deshalb mehrere Jahre nicht um eine Steuererklärung.

Zunächst passiert nichts. Thilo denkt, damit sei alles erledigt. Was er unterschätzt: Seine Rentendaten werden dem Finanzamt gemeldet. Dort fällt irgendwann auf, dass neben der Rente noch weitere Einkünfte vorhanden sind und insgesamt eine Steuerpflicht bestehen kann.

Jetzt wird es für Thilo ernst. Das Finanzamt fordert Unterlagen an und prüft, ob für die vergangenen Jahre Einkommensteuer hätte gezahlt werden müssen. Am Ende drohen ihm Nachzahlungen. Zusätzlich stellt sich die heikle Frage, ob Thilo einfach nur einem Irrtum unterlag – oder ob er die mögliche Steuerpflicht erkannt und bewusst ignoriert hat.

Genau an diesem Punkt verläuft die rechtliche Grenze. Hat Thilo wirklich geglaubt, dass keine Steuer anfällt, weil er die komplizierten Regeln falsch verstanden hat, liegt nicht automatisch eine Straftat vor.

Hat er aber geahnt, dass seine Rente zusammen mit Betriebsrente und Mieteinnahmen steuerpflichtig sein könnte, und trotzdem bewusst keine Erklärung abgegeben, kann der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum stehen. Dieses Beispiel ist ein typischer Praxisfall zur Veranschaulichung der Rechtslage.

Was auf Betroffene zukommen kann

Stellt das Finanzamt später fest, dass Steuer hätte gezahlt werden müssen, kann es rückwirkend Steuerbescheide erlassen. Dann drohen Nachzahlungen. Und wenn das Finanzamt den Verdacht hat, dass bewusst gehandelt wurde, kann zusätzlich geprüft werden, ob eine Steuerhinterziehung oder zumindest eine Steuerverkürzung im Raum steht.

Das heißt nicht, dass jeder Rentner ohne Steuererklärung sofort eine Anzeige bekommt. Aber es heißt sehr wohl: Wer sich sehenden Auges nicht kümmert, obwohl ihm eine Steuerpflicht möglich erscheint, geht ein ernstes Risiko ein.

Das sollten Rentner jetzt prüfen

Wer Rente bezieht, sollte die eigene Lage nicht mit pauschalen Sätzen aus Internetforen bewerten. Entscheidend ist immer der Einzelfall. Besonders aufmerksam sollten Ruheständler werden, wenn neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einkünfte vorhanden sind.

Hilfreich ist es, die Rentenbescheide, mögliche Betriebsrenten, Mieteinnahmen und sonstige Einkünfte zusammenzustellen und zu prüfen, ob insgesamt eine Pflicht zur Steuererklärung bestehen könnte. Aufforderungen des Finanzamts sollten niemals ignoriert werden.

Häufige Fragen zur Steuer auf die Rente

Müssen alle Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Nein. Eine Pflicht besteht nicht automatisch für jeden Rentner. Entscheidend ist, ob das steuerpflichtige Einkommen über den maßgeblichen Grenzen liegt oder das Finanzamt ausdrücklich zur Abgabe auffordert.

Ist die gesetzliche Rente steuerfrei?
Nein, jedenfalls nicht vollständig. Seit 2005 gilt die nachgelagerte Besteuerung. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für Neurentner des Jahres 2026 sind 84 Prozent steuerpflichtig.

Woher kennt das Finanzamt meine Rentenhöhe?
Die Rentenversicherung meldet Rentenbezugsdaten an die Finanzverwaltung. Dazu gehören insbesondere Rentenbeginn, Höhe der Rentenzahlungen und Anpassungen.

Ist jede fehlende Steuererklärung bei Rentnern gleich strafbar?
Nein. Nach dem BGH setzt Steuerhinterziehung Vorsatz voraus. Es reicht nicht, dass objektiv Steuern verkürzt wurden. Es muss hinzukommen, dass die Möglichkeit erkannt und die Verkürzung trotzdem in Kauf genommen wurde.

Wann kann es wirklich gefährlich werden?
Kritisch wird es, wenn jemand eine mögliche Steuerpflicht erkennt, aber bewusst keine Erklärung abgibt oder falsche Angaben macht. Dann kann neben einer Nachzahlung auch ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf geprüft werden.

Fazit

Die alte Vorstellung, dass auf die gesetzliche Rente grundsätzlich keine Steuer anfällt, ist längst überholt. Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen, hängt zwar vom Einzelfall ab. Aber die Rente ist seit Jahren nicht mehr automatisch steuerfrei.

Das BGH-Urteil zeigt zugleich: Nicht jeder Fehler ist gleich eine Straftat. Entscheidend ist der Vorsatz. Wer unsicher ist, sollte seine steuerliche Lage prüfen, statt auf gefährliche Halbwahrheiten zu vertrauen. Denn aus Unwissen kann schnell Ärger mit dem Finanzamt werden – und aus bewusstem Wegsehen im schlimmsten Fall mehr als nur eine Nachzahlung.