Fast jede vierte neue Altersrente in Deutschland ist eine Rente für besonders langjährig Versicherte – die sogenannte “Rente mit 63”. Wer diese Rente nutzt und gleichzeitig weiterarbeitet oder neben der Rente eine Stelle antritt, hat seit 2023 keinen Hinzuverdienstdeckel mehr.
Die Aktivrente, die seit dem 1. Januar 2026 bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei stellt, klingt wie der perfekte Anreiz für diese Gruppe.
Das Problem: Sie gilt für sie nicht. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann den Freibetrag nicht nutzen – egal ob die Rente schon läuft, egal wie viele Jahrzehnte Beitragszahlung dahinterstecken. Für den Geburtsjahrgang 1960 bedeutet das: bis zu zwei Jahre Wartezeit, in denen jeder Beschäftigungsmonat voll besteuert wird.
Die Regelaltersgrenze entscheidet – nicht der Rentenbeginn
Der entscheidende Satz im Aktivrentengesetz lautet knapp: Der Freibetrag steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die die gesetzliche Regelaltersgrenze nach § 35 oder § 235 SGB VI erreicht haben. Das ist die Altersgrenze für die reguläre Altersrente – für alle Jahrgänge ab 1964 das vollendete 67. Lebensjahr, für die Übergangsjahrgänge 1946 bis 1963 entsprechend der gesetzlichen Stufentabelle.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte läuft unter einer anderen Rechtsgrundlage. Wer nach 45 Beitragsjahren zwei Jahre früher abschlagsfrei aussteigen kann, nutzt eine vorgezogene Rentenart. Für die Aktivrente zählt das nicht.
Wer mit der BLV-Rente in Rente gegangen ist und die individuelle Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, profitiert vom Steuerfreibetrag nicht – auch dann nicht, wenn er dieselbe Stelle wie früher besetzt, dieselben Beiträge zahlt und demselben Arbeitgeber täglich zur Verfügung steht.
Die Arbeitsrechtskanzlei GÖRG hat das nach Inkrafttreten des Gesetzes klar formuliert: Arbeitnehmer, die als langjährig oder besonders langjährig Versicherte Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente haben, profitieren erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze von der steuerlichen Privilegierung.
Der Sozialverband VdK bestätigt dasselbe: Menschen mit der sogenannten “Rente mit 63” können die Aktivrente nicht nutzen, solange das reguläre Renteneintrittsalter noch nicht erreicht ist.
Wie groß die betroffene Gruppe wirklich ist
Das ist kein Randproblem. Nach Daten der Deutschen Rentenversicherung machte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte 2023 rund 29 Prozent aller Altersrentenzugänge aus – rund 279.000 neue Rentner allein in diesem Jahr. 2024 waren es erneut 28,7 Prozent aller Zugänge.
Auf den Gesamtbestand hochgerechnet bezieht heute eine sehr große Gruppe von Rentnern genau diese Rentenart. Ein relevanter Teil davon arbeitet weiterhin, seit die Hinzuverdienstgrenze 2023 entfallen ist.
Genau diese Kombination – abschlagsfreie Frührente plus Weiterarbeit im Angestelltenverhältnis – hat seit 2023 massiv zugenommen. Wer die Möglichkeit hatte, früh abschlagsfrei auszusteigen und gleichzeitig weiter Geld zu verdienen, hat diese Kombination genutzt. Viele dieser Menschen erwarten nun, von der Aktivrente zu profitieren.
Kein Brief informiert sie, dass das nicht der Fall ist. Kein Arbeitgeber ist verpflichtet, sie darauf hinzuweisen. Die Steuerfreiheit greift einfach nicht.
Klaus D., 65, aus Mannheim, ist Jahrgang 1960, hat 45 Jahre im Maschinenbau gearbeitet und ist seit Mai 2024 abschlagsfrei in Rente – zwei Jahre vor seiner persönlichen Regelaltersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten. Als sein Arbeitgeber ihn bat, weiter auf Teilzeit-Basis zu bleiben, sagte er zu. Seit Januar 2026 glaubt er, die Aktivrente zu nutzen.
Sein Steuerberater klärt ihn im März auf: Der Lohn auf seiner Gehaltsabrechnung ist voll steuerpflichtig. Die Steuerfreiheit beginnt für Klaus frühestens im Oktober 2026, wenn er die Regelaltersgrenze tatsächlich erreicht. Bis dahin zahlt er auf jeden Euro Lohn reguläre Lohnsteuer.
Wann der Anspruch kommt: Jahrgänge und genaue Daten
Wer betroffen ist, muss wissen, wann seine persönliche Regelaltersgrenze liegt – nicht wann er in Rente gegangen ist. Für die aktuell relevanten Jahrgänge gelten folgende Grenzen: Jahrgang 1959 erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und zwei Monaten. Wer im Oktober 1959 geboren wurde, hat sie im Dezember 2025 erreicht – und kann die Aktivrente seit Januar 2026 nutzen.
Wer im Dezember 1959 geboren wurde, hat die Grenze im Februar 2026 erreicht und kann den Freibetrag ab März 2026 anwenden. Jahrgang 1960 hat eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten.
Für im Januar 1960 Geborene liegt sie im Mai 2026, für im Dezember 1960 Geborene erst im April 2027. Jahrgang 1961 hat eine Grenze von 66 Jahren und sechs Monaten, Jahrgang 1962 von 66 Jahren und acht Monaten.
Die Aktivrente greift jeweils ab dem Folgemonat. Wer die Regelaltersgrenze im Mai 2026 erreicht, kann den Freibetrag ab Juni 2026 nutzen – nicht ab Mai. Das ist eine weitere Frist, die von den meisten nicht beachtet wird.
Wer rückwirkend zu viel Lohnsteuer abgeführt hat, kann den nicht genutzten Freibetrag erst über die Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres zurückfordern – nicht sofort.
Was die Wartezeit kostet – und welcher Hebel sie verkürzt
Wer wie Klaus D. noch bis zu zwei Jahre auf die Aktivrente warten muss, verliert in dieser Zeit den Steuervorteil auf jeden Lohnmonat.
Ein Rechenbeispiel: Bei einem Bruttogehalt von 1.500 Euro monatlich und einem effektiven Steuersatz von rund 20 Prozent auf den Aktivrentenbetrag – je nach Gesamteinkommen aus Rente und Lohn individuell unterschiedlich – wären das rund 300 Euro monatliche Lohnsteuer, die anfallen, obwohl eine Person mit identischer Tätigkeit und erreichter Regelaltersgrenze keinen Cent zahlen würde.
Über zwölf Monate ergibt das einen Steuernachteil von rund 3.600 Euro. Die tatsächliche Belastung hängt von der eigenen Steuerklasse, der Rentenhöhe und weiteren Einkünften ab – die Größenordnung zeigt, dass es sich nicht um einen Bagatellbetrag handelt.
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Es gibt jedoch einen Hebel, der die Wartezeit zumindest rentenwirksam macht. Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt ist, schiebt den tatsächlichen Rentenbezug damit automatisch hinaus – oder kann ihn aktiv hinauszögern, falls noch keine Rente beantragt wurde.
Die Deutsche Rentenversicherung sieht für jeden Monat, um den der Rentenbeginn über die Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben wird, einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf die spätere Rente vor. Ein Jahr Aufschub bedeutet lebenslang sechs Prozent mehr Rente.
Dieser Effekt wirkt unabhängig von der Aktivrente und lässt sich gezielt einsetzen: Die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann als Aufbauzeit für dauerhaft höhere Rentenzahlungen genutzt werden.
Wer bereits die BLV-Rente bezieht und arbeitet, ist dabei in einer anderen Lage: Der Rentenaufschub-Zuschlag bezieht sich auf das Hinausschieben des Rentenbeginns. Wer die Rente schon nimmt und gleichzeitig arbeitet, sammelt dagegen zusätzliche Entgeltpunkte, die die Rente bei der nächsten Anpassung erhöhen – wenn er sich für die freiwillige Rentenversicherungspflicht entschieden hat.
Auf diese Option weist der VdK ausdrücklich hin: Wer auf Versicherungsfreiheit verzichtet und 9,3 Prozent Beitrag zahlt, erhöht damit im Folgejahr die eigene Rente.
Was BLV-Rentner jetzt konkret prüfen sollten
Wer abschlagsfrei in Rente ist und neben der Rente arbeitet, sollte drei Dinge klären.
Erstens: das exakte Datum der persönlichen Regelaltersgrenze. Das steht im Rentenbescheid oder lässt sich mit dem Rentenbeginn-Rechner der Deutschen Rentenversicherung ermitteln.
Zweitens: ob der aktuelle Arbeitgeber den Steuerfreibetrag korrekt behandelt – oder ob er irrtümlicherweise seit Januar 2026 Aktivrentensteuerfreiheit eingebucht hat, obwohl die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. In diesem Fall droht im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Nachzahlungspflicht.
Drittens: ob eine Rentenberatung der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll ist, um den persönlichen Zuschlag-Faktor bei Aufschub oder die Auswirkung freiwilliger Beitragszahlungen zu berechnen.
Die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers läuft automatisch – ein Fehler dort fällt erst bei der Steuererklärung auf. Wer rechtzeitig prüft, vermeidet Rückforderungen und kann die verbleibende Zeit sinnvoll planen.
Konkret prüfbar ist das auf der monatlichen Gehaltsabrechnung: Steht dort unter den Steuermerkmalen ein Hinweis auf “SteuerfreibetragAktivrente” oder ein entsprechender Nullbetrag bei der Lohnsteuer, hat der Arbeitgeber den Freibetrag angewandt – womöglich zu früh.
Die persönliche Regelaltersgrenze lässt sich mit dem Rentenbescheid oder dem DRV-Online-Rechner auf den Monat genau bestimmen. Für Jahrgang 1960 liegt sie spätestens bis April 2027 hinter sich. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Aktivrente ohne jede weitere Voraussetzung.
Häufige Fragen zur Aktivrente für Frührentner
Ich beziehe seit 2023 abschlagsfrei “Rente mit 63” und arbeite noch. Gilt die Aktivrente für mich?
Nein – noch nicht. Die Aktivrente setzt voraus, dass die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht ist. Die Rente für besonders langjährig Versicherte ist eine vorgezogene Rentenart, die diese Grenze nicht ersetzt. Solange das Alter für die reguläre Altersrente noch nicht erreicht ist, greift der Steuerfreibetrag nicht. Ab dem Folgemonat der Regelaltersgrenze gilt er automatisch, ohne Antrag.
Kann mir die Deutsche Rentenversicherung sagen, wann genau meine Regelaltersgrenze liegt?
Ja. Die DRV bietet einen kostenlosen Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner auf ihrer Website an. Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung können das Datum verbindlich mitteilen. Außerdem ergibt sich das Datum aus der Übergangsregelung in der gesetzlichen Stufentabelle: Jahrgang 1959 mit 66 Jahren und zwei Monaten, Jahrgang 1960 mit 66 Jahren und vier Monaten, Jahrgang 1961 mit 66 Jahren und sechs Monaten.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber irrtümlicherweise die Aktivrente seit Januar 2026 eingebucht hat?
Das ist ein steuerlicher Fehler. Der zu gering einbehaltene Lohnsteuer-Betrag muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgezahlt werden. Der Arbeitgeber kann den Lohnsteuerabzug laut BMF-FAQ nachträglich korrigieren, sofern das im laufenden Lohnzahlungszeitraum noch möglich ist.
Wer unsicher ist, sollte das Lohnsteuerbescheinigungsfeld “SteuerfreibetragAktivrente” auf der Jahresbescheinigung prüfen und bei Unklarheiten einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater einschalten.
Lohnt es sich, in der Wartezeit bis zur Regelaltersgrenze auf Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten?
Das hängt von der individuellen Situation ab. Wer bereits die BLV-Rente bezieht und freiwillig weiter Beiträge zur Rentenversicherung zahlt (9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil), erhöht damit seine spätere Rentenhöhe dauerhaft.
Der VdK empfiehlt, diese Option individuell zu prüfen. Eine Rentenberatung ist kostenlos und unverbindlich – über die DRV-Beratungsstellen, den VdK oder den SoVD.
Gilt die Wartezeit auch für die Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit)?
Ja. Auch wer mit 35 Versicherungsjahren und Abschlägen vorzeitig in Rente gegangen ist, muss auf die Regelaltersgrenze warten, bevor die Aktivrente gilt. Erst ab dem Folgemonat des Erreichens dieser Grenze greift der Steuerfreibetrag.
Quellen:
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte, Deutsche Rentenversicherung: FAQ Aktivrente, Stand Januar 2026, Deutsche Rentenversicherung: Rentenstatistik 2023 und 2024 (Jahresberichte), Bundesfinanzministerium: FAQ zur Aktivrente, Stand März 2026, GÖRG Rechtsanwälte: Aktivrente und neue Befristungsmöglichkeiten, Februar 2026




