Die Deutsche Rentenversicherung überweist laut Rentenatlas 2025 jährlich rund 1,7 Millionen Renten ins Ausland. Wer auswandert, verliert seine Rente nicht, aber je nach Zielland büßt er einen Teil davon ein. Und wer in ein sogenanntes vertragsloses Land zieht, verliert zusätzlich die gesetzliche Krankenversicherung. Entscheidend ist nicht allein, wohin man zieht, sondern welcher Kategorie das Zielland angehört.
Inhaltsverzeichnis
Drei Kategorien: Welche Rente im Ausland gezahlt wird
Das Auslandsrentenrecht unterscheidet nach § 110 SGB VI zwischen vorübergehendem Aufenthalt und dauerhaftem Wohnsitz. Wer weniger als sechs Monate im Jahr im Ausland lebt, gilt als vorübergehend abwesend: Die Rente wird ohne Abzüge gezahlt, unabhängig vom Land. Wer dauerhaft oder länger als sechs Monate im Jahr im Ausland lebt, fällt unter das Auslandsrentenrecht.
Dort gibt es drei Kategorien.
Kategorie 1: EU, EWR und Schweiz. Alle 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR) und die Schweiz. Hier gilt die EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die den Export von Rentenleistungen garantiert. Die Rente wird in voller Höhe gezahlt.
Kategorie 2: Abkommensstaaten. Länder außerhalb der EU/EWR/Schweiz mit einem deutschen Sozialversicherungsabkommen, darunter USA, Kanada, Australien, Türkei und Israel. Auch hier wird die Rente grundsätzlich in voller Höhe gezahlt.
Kategorie 3: Vertragslose Staaten. Alle anderen Länder, zum Beispiel Thailand, Philippinen oder große Teile Lateinamerikas. Hier greifen Sonderregeln, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Rente in der EU und in Abkommensstaaten
Wer in ein EU-Land zieht, bekommt die volle deutsche Rente. Die gesetzliche Krankenversicherung besteht über das europäische Koordinierungsrecht fort: Rentner in der KVdR haben Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland. In Abkommensstaaten wird die Altersrente ebenfalls in voller Höhe gezahlt.
Die Krankenversicherung ist nicht einheitlich geregelt: Das deutsch-türkische Abkommen schließt Sachleistungen ein, bei Umzug in die USA oder nach Australien muss die Krankenversicherung selbst organisiert werden.
Was viele nicht wissen: Abkommensstaaten schützen die Altersrente, aber nicht jede Rentenart. Eine Erwerbsminderungsrente, die nicht auf medizinischen Gründen, sondern auf einem verschlossenen deutschen Arbeitsmarkt beruht, kann nach § 112 SGB VI bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt entfallen, auch in Abkommensstaaten, wenn das jeweilige Abkommen diese Rentenart nicht ausdrücklich einschließt.
Vertragslose Staaten: Wann die Rente im Ausland tatsächlich gekürzt wird
Die verbreitete Fehlannahme: Wer in ein vertragsloses Land wie Thailand zieht, bekommt automatisch weniger Rente. Das stimmt so nicht. Die Kürzung tritt nur ein, wenn die eigene Rentenbiografie Zeiten enthält, die nach dem Fremdrentengesetz angerechnet wurden:
Das betrifft Vertriebene, Spätaussiedler und Personen mit Beschäftigungszeiten in ehemaligen deutschen Ostgebieten, soweit diese nach dem Fremdrentengesetz erfasst sind. Die DRV hat das klar formuliert: „Sind keine Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets vorhanden, wird die volle Rente gezahlt.”
Wer ausschließlich in Deutschland gearbeitet und eingezahlt hat, bekommt seine volle Rente auch in Thailand oder Indonesien. Wer hingegen Fremdrentengesetz-Zeiten in der Rentenberechnung hat, verliert bei dauerhaftem Wohnsitz im vertragslosen Ausland den Anteil der Rente, der auf diesen Zeiten beruht.
Die Rechtsgrundlage ist § 113 SGB VI: Im vertragslosen Ausland werden nur Bundesgebiets-Beitragszeiten berücksichtigt. Ob die eigene Rente solche Zeiten enthält, steht im Rentenbescheid oder lässt sich bei der DRV erfragen.
GKV-Verlust im vertragslosen Ausland: Das größere Problem
Weitaus folgenreicher als eine mögliche Rentenkürzung ist ein anderer Verlust. Die gesetzliche Krankenversicherung, einschließlich der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), endet mit dem dauerhaften Wohnsitzwechsel ins vertragslose Ausland.
Das SGB V knüpft die Versicherungspflicht an den Wohnsitz in Deutschland. Wer seinen Wohnsitz aufgibt und in ein Land ohne entsprechende Abkommen zieht, verliert den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz und die Absicherung über die deutsche Pflegeversicherung.
In der Praxis bedeutet das: kein Arztbesuch auf Kassenbasis, keine Kostenübernahme durch die deutsche Kasse für Krankenhausbehandlungen, keine Pflegeleistungen aus Deutschland. Thailand verlangt für das Rentnervisum außerdem den Nachweis einer privaten Krankenversicherung mit bestimmten Mindestabdeckungen.
Wer später nach Deutschland zurückkehrt und vorher in der KVdR pflichtversichert war, kann die Pflichtmitgliedschaft bei Rückkehr wieder in Anspruch nehmen. Wer freiwillig gesetzlich versichert war, sollte vor dem Umzug bei seiner Krankenkasse nach einer Anwartschaftsversicherung fragen.
Lebensbescheinigung: Wer handeln muss — und wann die Rente stoppt
Wer dauerhaft im Ausland lebt, muss der DRV einmal jährlich nachweisen, dass er noch lebt. Von den 1,7 Millionen Auslandsrenten läuft für rund 1,2 Millionen der Nachweis automatisch:
Die DRV gleicht Daten mit Sterberegistern der Wohnländer ab, zum Beispiel in Australien, Spanien, Österreich und Italien. Wer in einem dieser Länder lebt, bekommt keine Lebensbescheinigung zugeschickt.
Für alle anderen kommt die Lebensbescheinigung Mitte des Jahres zusammen mit der Rentenanpassungsmitteilung. Sie muss von einer Behörde, einem Geldinstitut oder einer deutschen Auslandsvertretung beglaubigt und im Original eingesandt werden an:
Deutsche Post AG, Niederlassung Renten Service, 13496 Berlin. Seit 2023 ist alternativ der digitale Lebensnachweis (DLN) möglich. Wer das Formular nicht zurückschickt, riskiert die Einstellung der Rentenzahlung zum 30. November. Wer mehrere Renten bezieht, braucht gegebenenfalls mehrere Nachweise.
Drei Schritte vor dem Auswandern
Wer plant, dauerhaft ins Ausland zu ziehen, muss drei Punkte vor der Abmeldung klären.
Erstens: Ob die eigene Rente Fremdrentengesetz-Zeiten enthält, nachzulesen im Rentenbescheid. Wer keine solchen Zeiten hat, riskiert im vertragslosen Ausland keine Rentenkürzung.
Zweitens: Die Krankenversicherung im Zielland. Im vertragslosen Ausland ist eine private Lösung zwingend notwendig und muss vor dem Umzug abgeschlossen sein.
Drittens: Den Renten Service der Deutschen Post AG spätestens zwei Monate vor dem Umzug informieren.
Wer ergänzend Grundsicherung im Alter bezieht, verliert diesen Anspruch bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt vollständig. Die gesetzliche Rente folgt in die meisten Länder der Welt.
Häufige Fragen zur Rente im Ausland
Verliere ich meine Rente, wenn ich dauerhaft ins Ausland ziehe?
Nein. Die in Deutschland erworbenen Rentenansprüche gehen nicht verloren. Die DRV überweist in mehr als 150 Länder. Kürzungen sind nur im vertragslosen Ausland möglich, und auch dort nur, wenn die eigene Rente Fremdrentengesetz-Zeiten enthält.
Verliere ich meine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei Auswanderung?
Das hängt vom Zeitpunkt ab. Das Bundessozialgericht hat entschieden (Az. B 13 R 15/15 R): Wer seinen Wohnsitz ins vertragslose Ausland verlegt und den Antrag erst dort stellt, hat keinen Anspruch, weil die Schwerbehindertenanerkennung nach SGB IX mit dem Wegzug endet. Wer die Rente bereits vor dem Umzug bezogen hat, ist nicht betroffen.
Was kostet die Überweisung ins außereuropäische Ausland?
Innerhalb des SEPA-Raums fallen keine Gebühren an. Außerhalb übernimmt die DRV die Kosten bis zur ersten Korrespondenzbank; weitere Gebühren und Wechselkurskosten trägt der Empfänger.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Rente im Ausland — Umzug als Rentner ins Ausland
Deutsche Rentenversicherung: Faktencheck Lebensnachweis 2025
Deutsche Rentenversicherung: Rentenatlas 2025
SGB VI §§ 110, 112, 113, 272 (dejure.org)
Bundessozialgericht, Az. B 13 R 15/15 R




