Rente bei Erwerbsminderung: Rentner muss 10.000 Euro zurückzahlen

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Ein Rentner aus dem Landkreis Neuwied muss knapp 10.000 Euro Wohngeld zurückzahlen, nachdem er rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten hatte. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die erhebliche Einkommenserhöhung eine Neuberechnung des Wohngeldanspruchs erforderlich macht.

Rückwirkende Rentengewährung erhöht Einkommen deutlich

Der Mann bewohnte gemeinsam mit seiner Ehefrau und drei Kindern ein Eigenheim und erhielt von März 2015 bis Februar 2018 Wohngeld als Lastenzuschuss. Im November 2017 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung ihm rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum September 2014 bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 37.884,22 Euro.

Behörde fordert Wohngeld zurück

Nachdem der Landkreis von der Rentennachzahlung erfahren hatte, setzte er das Wohngeld für den betreffenden Zeitraum auf null Euro herab und forderte die bereits gezahlten 9.924 Euro zurück.

Der Rentner legte Widerspruch ein und argumentierte, er habe auf den Bestand der Wohngeldbewilligung vertraut und das Geld zur Begleichung der Eigenheimlasten verwendet.

Einkommenserhöhung um mehr als 15 Prozent entscheidend

Das Gericht wies die Klage des Rentners ab. Es stellte fest, dass nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften eine Neuberechnung des Wohngeldanspruchs erfolgen muss, wenn sich das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum um mehr als 15 Prozent erhöht. Durch die Rentennachzahlung war diese Schwelle deutlich überschritten.

Keine Anwendung von Vertrauensschutz

Der Einwand des Rentners, er habe auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertraut, wurde zurückgewiesen. Das Gericht betonte, dass die wohngeldrechtlichen Bestimmungen keinen Vertrauensschutz vorsehen, wenn sich das Einkommen nachträglich erheblich erhöht.

Die Pflicht zur Neuberechnung besteht unabhängig davon, ob der Empfänger die Änderung verursacht oder verschuldet hat.

Rückforderung rechtmäßig trotz Verwendung der Mittel

Auch das Argument des Rentners, er habe das Wohngeld bereits zur Begleichung der Hauslasten verwendet und habe das Geld nun nicht mehr, fand keine Anerkennung. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gemäß § 50 SGB X kennt den Einwand des Wegfalls der Bereicherung nicht. Die Rückforderung ist somit rechtmäßig, auch wenn das Geld bereits ausgegeben wurde.

Zeitliche Grenzen für Neuberechnung eingehalten

Das Gericht stellte zudem fest, dass die Behörde die gesetzlichen Fristen eingehalten hat. Eine rückwirkende Neuberechnung des Wohngelds ist bis zu drei Jahre vor Kenntnis der Einkommenserhöhung möglich. Da der Rentner im November 2017 von der Rentengewährung erfuhr und die Behörde im März 2018 handelte, sind die zeitlichen Vorgaben erfüllt.

Auswirkungen auf andere Wohngeldempfänger

Das Urteil verdeutlicht, dass Wohngeldempfänger bei erheblichen Einkommenserhöhungen mit einer Neuberechnung und möglichen Rückforderungen rechnen müssen. Dies gilt insbesondere bei rückwirkenden Rentengewährungen oder anderen Nachzahlungen, die das Einkommen deutlich steigern.

Wichtige Mitteilungspflichten für Wohngeldempfänger

Empfänger von Wohngeld sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dazu gehören:

Erhebliche Einkommensänderungen wie Renten, Gehaltserhöhungen oder neue Einkommensquellen.
Veränderungen der Haushaltsgröße, etwa durch Zu- oder Wegzug von Familienmitgliedern.
Änderungen bei den Wohnkosten, beispielsweise durch Mietanpassungen oder Nebenkostenänderungen.

Unterlassene Mitteilungen können nicht nur zur Rückforderung von Leistungen führen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.