Schwerbehinderung und Rente: Wichtiger Stichtag Ende Dezember 2025

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Schwerbehinderung, Rente und Steuern: Warum der Jahreswechsel 2025/2026 so wichtig wird

Zum 1. Januar 2026 wird ein Verfahren umgestellt, das für viele Menschen mit Behinderung ganz handfeste finanzielle Auswirkungen haben kann. Es geht um den Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuer, also um eine Steuervergünstigung, die typische behinderungsbedingte Aufwendungen pauschal abgilt. Bislang war in der Praxis meist entscheidend, dass ein gültiger Nachweis in Papierform beim Finanzamt vorgelegt werden konnte, etwa ein Feststellungsbescheid oder bei Schwerbehinderung der Schwerbehindertenausweis.

Ab 2026 tritt an die Stelle dieser papiergebundenen Routine in vielen Fällen eine elektronische Datenübermittlung durch die Versorgungsverwaltung an die Finanzbehörden.

Für Betroffene, darunter überdurchschnittlich viele Rentnerinnen und Rentner, ist die Umstellung mehr als eine Modernisierung. Sie verändert, wann und wie der steuerliche Vorteil überhaupt im Verfahren landet. Wer ab 2026 eine Erstfeststellung, eine Neufeststellung oder eine Änderung seiner Feststellungen benötigt, sollte die Spielregeln kennen und die eigene Steuer-Identifikationsnummer im Blick haben.

Der Stichtag: Der 31. Dezember 2025 ist der letzte Tag vor dem Wechsel, der 1. Januar 2026 der erste Tag im neuen System.

Worum es beim Behinderten-Pauschbetrag tatsächlich geht

Der Behinderten-Pauschbetrag ist eine gesetzlich vorgesehene Vereinfachung. Er soll laufende, typische Mehrbelastungen abdecken, ohne dass jede einzelne Ausgabe mit Belegen nachgewiesen werden muss. Seine Höhe hängt vom festgestellten Grad der Behinderung ab.

Er wirkt steuerlich als Abzugsposten und kann die Steuerlast mindern oder eine Erstattung wahrscheinlicher machen, wenn überhaupt Einkommensteuer anfällt.

Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern ist das oft weniger eindeutig, als es auf den ersten Blick wirkt. Viele liegen mit ihren steuerpflichtigen Einkünften nahe an Freibeträgen, bei anderen kommen neben der gesetzlichen Rente Betriebsrenten, private Renten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge hinzu. In diesen Konstellationen kann der Pauschbetrag den Ausschlag geben, ob am Ende Steuer zu zahlen ist oder nicht.

Die Umstellung ab 2026 kann deshalb für Menschen, die regelmäßig eine Steuererklärung abgeben, spürbar werden.

Was sich ab 1. Januar 2026 ändert: Papier verliert an Bedeutung, Datenfluss gewinnt

Der Gesetzgeber verschiebt den Nachweis für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags deutlich in Richtung elektronischer Mitteilungsverfahren. Vereinfacht gesagt soll das Finanzamt die entscheidenden Feststellungen künftig direkt von der zuständigen Stelle erhalten, also von der Behörde, die den Grad der Behinderung und gegebenenfalls Merkzeichen feststellt.

Für neue Bescheide und geänderte Feststellungen ab dem 1. Januar 2026 bedeutet das praktisch: Ohne elektronische Übermittlung kann der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Konsequenz ist hart, aber eindeutig angelegt. Wer zwar einen Antrag stellt, aber die elektronische Meldung nicht zustande kommt, riskiert, dass der steuerliche Vorteil im Ergebnis ausbleibt, selbst wenn die Behinderung anerkannt ist.

Warum die Steuer-ID ab 2026 eine Schlüsselrolle spielt

Elektronische Verfahren brauchen eine eindeutige Zuordnung. Im Steuerrecht ist dafür die Steuer-Identifikationsnummer vorgesehen, die ein Leben lang gleich bleibt. Genau diese Nummer soll die Versorgungsverwaltung in die Lage versetzen, die Feststellungen so zu übermitteln, dass sie beim zuständigen Finanzamt der richtigen Person zugeordnet werden können.

Mehrere Landesbehörden weisen bereits öffentlich darauf hin, wo Betroffene ihre Steuer-ID finden und worin sie sich von der Steuernummer unterscheidet. Die Steuer-ID steht typischerweise auf dem Einkommensteuerbescheid oder auf der Lohnsteuerbescheinigung.

Sie ist nicht identisch mit der Steuernummer, die sich beispielsweise nach einem Umzug ändern kann.

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil in Formularen und Schriftverkehr oft beide Begriffe auftauchen, aber nur die Steuer-ID den gewünschten Effekt im elektronischen Übermittlungsweg erfüllt.

Die Rechtsgrundlage: EStG, EStDV und die Übergangsregel

Die Umstellung ist nicht nur Verwaltungspraxis, sondern gesetzlich hinterlegt. Im Einkommensteuerrecht wurde die Richtung vorgegeben, indem der Nachweis für den Pauschbetrag vorrangig über elektronische Mitteilungsverfahren laufen soll.

Auf dieser Grundlage ist das Verfahren in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung konkretisiert worden. Dort ist geregelt, dass die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags voraussetzt, dass die zuständige Feststellungsstelle ihre Feststellungen an die Finanzbehörde übermittelt hat.

In derselben Regelung ist auch festgehalten, dass die betroffene Person der mitteilungspflichtigen Stelle ihre Steuer-Identifikationsnummer mitzuteilen hat. Zugleich ist ein Härtefallmechanismus angelegt: Wenn die Identifikationsnummer der Stelle ausnahmsweise nicht bekannt ist, kann sie diese unter engen Voraussetzungen beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen.

Das ändert jedoch nichts daran, dass im Normalfall die Mitteilung durch die betroffene Person erwartet wird und die reibungsloseste Variante bleibt.

Für bereits bestehende, vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte und noch gültige Nachweise sieht die Übergangsregel vor, dass sie weiter berücksichtigt werden können, solange sich die Feststellungen nicht vor Ablauf der Gültigkeit ändern. Genau dieser Punkt ist für viele Rentnerinnen und Rentner entscheidend, weil er erklärt, warum nicht jede Person mit einem alten Bescheid automatisch sofort handeln muss, aber manche sehr wohl.

Wer handeln muss und wer vorerst geschützt ist

Wer schon heute einen gültigen Feststellungsbescheid oder einen gültigen Schwerbehindertenausweis besitzt und ab 2026 keine Änderung beantragen wird, kann sich in vielen Fällen auf den Fortbestand der bisherigen Nachweislage stützen, solange die Unterlagen gültig sind und die Feststellungen unverändert bleiben.

Landesbehörden beschreiben diesen Übergang in der Praxis so, dass ältere Bescheide weiter als Nachweis dienen können, während die digitale Übermittlung erst für Bescheide greift, die ab dem 1. Januar 2026 erlassen werden.

Anders ist die Lage, sobald ab 2026 eine neue Entscheidung gebraucht wird, etwa weil der Gesundheitszustand neu bewertet werden soll, weil ein höherer Grad der Behinderung festgestellt werden soll oder weil sich Merkzeichen ändern. Dann wird der Pauschbetrag steuerlich an die elektronische Übermittlung gekoppelt. Genau an dieser Stelle wird die Steuer-ID zur Voraussetzung, damit das Verfahren technisch überhaupt sauber läuft.

Warum die Frist „Ende Dezember 2025“ in der Praxis mehr ist als ein Datum

Rechtlich ist der Einschnitt der 1. Januar 2026. In der öffentlichen Kommunikation taucht jedoch häufig die Formulierung auf, man dürfe eine „Frist bis Ende Dezember 2025“ nicht verpassen.

Das sollte man richtig einordnen. Es handelt sich weniger um eine starre Abgabefrist für alle Betroffenen, sondern um einen Stichtag, ab dem sich das Verfahren umstellt und ab dem Fehler bei der Steuer-ID oder fehlende Angaben plötzlich unmittelbare steuerliche Folgen haben können.

Hinzu kommt, dass Verfahren bei den Versorgungsämtern und Versorgungsverwaltungen Zeit benötigen. Wer absehbar eine Änderung anstoßen muss, kann durch frühzeitige Vorbereitung vermeiden, dass sich der steuerliche Vorteil wegen Nachfragen, fehlender Daten oder Verzögerungen nicht rechtzeitig im Steuerverfahren niederschlägt. Gerade Menschen, die im Jahr 2026 eine Änderung erwarten, sollten daher schon 2025 prüfen, ob die Steuer-ID griffbereit ist und ob sie im Antrag korrekt angegeben wird.

Besonderheiten bei Rentnerinnen und Rentnern

Rentnerinnen und Rentner sind von der Umstellung aus mehreren Gründen besonders häufig betroffen. Zum einen ist der Behinderten-Pauschbetrag in dieser Gruppe verbreitet, zum anderen werden Renteneinkünfte steuerlich heute sehr viel häufiger erfasst als noch vor Jahren.

In der Praxis werden Daten zu Rentenzahlungen ohnehin über standardisierte Mitteilungsverfahren an die Finanzverwaltung übermittelt. Die neue elektronische Übermittlung der Feststellungen zur Behinderung passt in diese Logik der Datenflüsse, verändert aber den Nachweisweg, den viele Betroffene bislang gewohnt waren.

Wer im Ruhestand keine Steuererklärung abgibt, weil keine Pflicht besteht und keine Erstattung erwartet wird, spürt die Umstellung unter Umständen zunächst nicht. Wer jedoch regelmäßig veranlagt wird oder veranlagt werden muss, sollte die neuen Voraussetzungen kennen, weil der Pauschbetrag im Ergebnis ein Baustein sein kann, der die Steuerlast sichtbar beeinflusst.

Wie Betroffene die Steuer-ID zuverlässig finden und typische Verwechslungen vermeiden

Die Steuer-Identifikationsnummer ist elfstellig und lebenslang gültig. Viele finden sie auf dem letzten Einkommensteuerbescheid, außerdem auf Dokumenten rund um Lohnsteuer oder Bezüge. Wichtig ist, sich nicht von der Steuernummer irritieren zu lassen, die anders aussieht und sich ändern kann. Landesbehörden greifen diese Unterscheidung ausdrücklich auf, weil sie in der Praxis regelmäßig zu Verwechslungen führt.

Wer für ein Kind oder einen minderjährigen Angehörigen einen Antrag stellt oder eine Änderung beantragt, muss ebenfalls die Steuer-ID der betroffenen Person parat haben. Einige Behörden weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies auch bei Minderjährigen gilt, wenn die Daten an die Finanzverwaltung übermittelt werden sollen.

Was im Zweifel passiert, wenn die Steuer-ID fehlt

Die rechtliche Regelung ist so angelegt, dass ohne elektronische Übermittlung der Behinderten-Pauschbetrag nicht berücksichtigt werden darf, wenn eine neue Feststellung oder eine Änderung ab 2026 vorliegt.

Fehlt die Steuer-ID und wird sie nicht nachgereicht, droht deshalb eine sehr praktische Folge: Der Pauschbetrag taucht im Steuerbescheid nicht auf, obwohl die gesundheitlichen Voraussetzungen an sich erfüllt wären.

Zwar ist ein Härtefallmechanismus vorgesehen, über den die mitteilungspflichtige Stelle die Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen kann, wenn sie ihr nicht bekannt ist. Das ist jedoch als Ausnahme gedacht und nicht als Standardweg. Wer Verzögerungen und Rückfragen vermeiden will, ist damit gut beraten, die Steuer-ID von Anfang an korrekt anzugeben.

Ein nüchterner Blick auf den „Sicher ist sicher“-Rat

Immer wieder wird empfohlen, die Steuer-ID auch dann vorsorglich an die Versorgungsverwaltung zu melden, wenn man eigentlich vom Übergangsschutz profitiert und keine Änderung plant. Das kann aus Vorsicht nachvollziehbar sein, ist aber nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.

Entscheidend bleibt, dass die Pflicht zur Mitteilung der Steuer-ID im Zusammenhang mit dem elektronischen Übermittlungsverfahren steht, das vor allem bei neuen oder geänderten Feststellungen zum Tragen kommt.

Wer aktuell stabile Feststellungen hat und keine Änderung erwartet, sollte vor allem darauf achten, dass die vorhandenen Nachweise gültig sind und in der steuerlichen Praxis anerkannt wurden.

Wer dagegen absehen kann, dass in absehbarer Zeit ein Änderungsantrag nötig wird, hat einen klaren Anlass, die Steuer-ID bereits jetzt zu sichern und bei der Antragstellung korrekt einzubringen.

Quellen

Deutscher Bundestag, Drucksache 20/13419 (u. a. Ergänzung § 33b Abs. 7 EStG, Neufassung § 65 Abs. 3a EStDV, Übergang § 84 Abs. 3g EStDV), Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV), Pressemitteilung vom 21.11.2025 zur elektronischen Übermittlung ab 2026 und zur Bedeutung der Steuer-ID.