Rente: Auch Rentner haben einen Anspruch auf Wohngeld

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Rentenerhöhung hin oder her. Fast ein Fünftel aller Menschen, die Rente beziehen, sind armutsgefährdet. Wohngeld oder Grundsicherung im Alter können diese Not etwas abfedern. Manche wissen leider nicht, welchen Anspruch sie haben oder scheuen sich, Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Armut trotz Vollzeitarbeit

Selbst bei Menschen, die ihr gesamtes Arbeitsleben in Vollzeit tätig waren, reicht die Rente oft nicht zum Leben, und sie müssen bei den Tafeln anstehen, um regelmäßig zu essen. Prekäre Beschäftigungen, Teilzeitarbeit, der Jojo-Effekt zwischen kurzzeitigen Tätigkeiten und Arbeitssuche sorgen für eine zunehmende Altersarmut.

Daran ändert auch eine Erhöhung der gesetzlichen Renten nichts.

Zwei Millionen Menschen sind Kunden der Tafeln

Über zwei Millionen Menschen nehmen inzwischen die Hilfe der Tafeln in Anspruch, um etwas zu essen zu bekommen. Von diesen sind rund ein Viertel Rentner.

In Zahlen: Rund 500.000 Menschen müssen Lebensmittel von den nichtstaatlichen Tafeln beziehen, weil ihre Rente nicht reicht, um sich über den Monat genug Nahrung zu kaufen.

Wohngeld kann entlasten

Viele Rentner wissen nicht, dass das Wohngeld des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen (BMWSB) ihre finanzielle Not lindern kann. Denn Denn dieser Zuschuss zur Miete richtet sich auch an Haushalte, die von mickriger Rente leben müssen.

Welche Rentner haben einen Anspruch auf Wohngeld?

Alleinstehende Rentner, die eine Rente unter 1000 Euro netto ohne weitere Einkünfte erhalten, fallen nicht (!) unter Wohngeld, sondern haben einen Anspruch auf die staatliche Grundsicherung für Rentner.

Wohngeld bekommen hingegen Rentner, die über dem Existenzminimum leben, aber unter der (von monatlicher Mietstufe und Bruttokaltmiete abhängigen) Einkommensgrenze.

Nettoeinkommen muss unter definierter Grenze liegen

Um den Anspruch auf Wohngeld zu berechnen, werden zehn Prozent für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Renter/innen, die Steuern zahlen müssen, werden noch einmal zehn Prozent abgezogen. Insgesamt werden also maximal 20 Prozent abgezogen, bevor aus den vorhandenen Finanzen ein Anspruch auf Wohngeld berechnet wird.

Die Obergrenze wurde angehoben

Seit 2023 an werden jetzt die Obergrenzen dieses berechneten Nettoeinkommens erhöht. Die Obergrenze orientiert sich jetzt am Mindestlohn, also an einer Rente, die diesem entspricht. Beim derzeitigen Nettolohn von zwölf Euro die Stunde liegt die Obergrenze jetzt bei 2080 Euro brutto im Monat.

Miete und Heizkostenzuschuss

Auch für die Miete gilt eine Obergrenze, für die ein Wohngeldzuschuss bezahlt wird. Die Obergrenze liegt hier proportional zum Mietspiegel am Ort.

In Zukunft gibt es vermutlich einen regulären Heizkostenzuschuss bei Wohngeldempfänger. Dieser liegt bei 2,30 Euro pro Quadratmeter.

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Je mehr Bruttorente, desto weniger Wohngeld

Über dem Existenzminimum gilt: Je höher die Bruttorente ausfällt, umso kleiner ist der Anspruch auf Wohngeld. Bis zu einer Rente von brutto 1772 Euro besteht dieser Anspruch.

Das bedeutet: Auch Renter, die genau auf dem Durchschnitt der Rente von 1620.92 Euro pro Monat liegen, haben noch einen Anspruch auf Wohngeld.

Wohngeld gibt es also nicht von unterschiedlichen bis zu durchschnittlichen Renten.

Wieviele Rentner sind betroffen?

Ab 2024 können rund 700.000 Rentnerinnen und Rentner erstmals Wohngeld zusätzlich zur Rente beantragen. Im Jahr 2020 erhielten hingegen rund 620.000 Haushalte Wohngeld.

Kein Grund, sich zu schämen

Viele Rentner schämen sich, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Verbraucherzentrale appelliert eindringlich an sie, dass es für solche Scham keinen Grund gibt. Im Gegenteil, es handelt sich hier um einen klaren gesetzlichen Anspruch.

Je früher Rentner den Antrag auf Wohngeld stellen, umso kleiner ist die Gefahr, in die Schuldenfalle zu schlittern.

Was muss der Antrag auf Wohngeld enthalten?

Rentner, die Wohngeld beantragen, sollten dem ausgefüllten Antrag folgendes zufügen: Eine Mietbescheinigung vom Vermieter, eine Kopie des Mietvertrags und eine Mietquittung, eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, eine Meldebestätigung, eine Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber, sowie die Einkommensnachweise (Rente und Lohnabrechnungen).

Wo und wie kann Wohngeld beantragt werden?

Die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung der Antragstellenden ist für die Bewilligung von Wohngeld zuständig. Der Antrag muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Viele Bundesländer bieten mittlerweile ein entsprechendes Formular oder die Möglichkeit einer Online-Beantragung an. Im Zweifelfall können Sie den Antrag aber auch formlos stellen. Folgende Unterlagen muss jeder Antrag enthalten:

  • Ausgefühltes Antragsformular oder formloser Wohngeldantrag,
  • Nachweis über die Mietkosten oder Belastungen bei Eigentum,
  • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (z.B. Lohnabrechnung oder Rentenbescheid),
  • Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete hervorgeht.

Je nach Lebenssituation müssen Antragstellende folgende Unterlagen hinzufügen:

    • aktueller Grundsteuerbescheid bei Eigentum,
    • aktuelle Bescheide über den Bezug von anderen Sozialleistungen wie
    • Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld,
    • Nachweis für Unterhaltszahlungen,
    • Nachweise über Zinsen und andere Kapitalerträge von Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds und Ähnlichem,
    • Schwerbehindertenausweis,
    • Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung

Wie lange ist der Bewilligungszeitraum für Wohngeld?

Der Anspruch auf Wohngeld gilt ab dem Monat, in dem Sie den Antrag einreichen. Bei Bewilligung erhalten Sie in der Regel über 12 Monate hinweg den Zuschuss.

Wichtig: Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen. Für eine lückenlose Zahlung sollten Sie diesen möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einreichen.